Beiträge von Seph

    Ich bin an meinem Gymnasium zuständig für die Wartung der iPads, Computerräume, der Beamer, des WLAN und ich schreibe das Medienkonzept. Im Prinzip das technische Mädchen für Alles.

    In dem Fall dürfte die Versetzung schon an der vermutlich mangelnden Bereitschaft zur Freigabe scheitern. Die Bewerbung auf gleichwertige oder höhere Stellen ist dann wahrscheinlich aussichtsreicher.

    Ich finde das ganze ziemlich peinlich, als ob wir Lehrer die Leidtragenden dieser Pandemie wären. Wir sind bestens abgesichert und sind in den klammen Haushalten trotzdem wieder mal mit bei den ersten, die profitieren. Und dann noch Lehrer in Elternzeit, die sich über die fehlende Entschädigung für nicht erbrachte Mehrarbeit beklagen.

    Peinlich ist nur, dass die Verbände trotz deutlicher Inflation sich auf eine Nullrunde mit den öffentlichen Dienstherrn eingelassen haben. Die Sonderzahlung kaschiert das lediglich etwas, kann aber über das totale Versagen in den Verhandlungen nicht hinweg täuschen.

    —> die Antwort sollte offensichtlich und selbstredend sein, wenn man nach dem „warum Schule“ fragt 😃

    Nein, ist sie nicht. Und Andeutungen dieser Art tragen auch wenig zur Diskussion bei. Mach es doch einfach mal ganz konkret: Welche Vorteile vorheriger Tätigkeit in der Wirtschaft siehst du konkret für deine Tätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule des Sekundarbereichs? Wegen mir auch begrenzt auf deine Fächer.

    Es geht doch darum, das Teilzeit nach BEEG keine Teilzeit nach TVL sein soll und daher die Sonderzahlung komplett erfolgen müsste.

    Dafür kam noch kein (untermauertes) Argument.

    Ich habe doch erst direkt im Beitrag darüber die maßgebliche Norm dazu angeführt und erläutert. §20 Abs. 3 Satz4 TV-L normiert gerade die Bemessung der Sonderzahlung im vorliegenden Fall (elterngeldunschädliche Teilzeit ist gerade nicht die "normale" Teilzeit). Anstatt zu behaupten, es lägen keine untermauerten Argumente vor, würde es nicht schaden, sich diese genau durchzulesen. Über Verständnisfragen können wir dann anschließend gerne weiter diskutieren.

    Ich will dem nichtmal widersprechen. Aber Wenn ich das annehme, reduziert sich doch logischer Weise auch der Anspruch auf sonstige Entgeltbestandteile.

    Das hatten wir doch weiter oben schon: Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit bemisst und gerade nicht ebenfalls reduziert.


    PS: Das Entscheidende ist, dass es sich hierbei nicht um "normale" Teilzeit, sondern um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung handeln muss.

    Aber zeige mir doch bitte die Regelung im BEEG die den Entgeltanspruch in Teilzeit reduziert.

    Eine solche explizite Festschreibung ist weder nötig noch sinnvoll. Das sieht man schon daran, dass grundsätzlich Teilzeit in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des bisherigen) zu dann natürlich auch anderen Konditionen möglich ist. Es ist z.B. auch möglich, beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit eine ganz andere Position mit anderer Gehaltsstruktur auszufüllen, wenn sich beide Seiten darauf einigen.


    Daher hat der Gesetzgeber in §15 Abs. 5 BEEG lediglich normiert, dass sich AG und AN über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen zu einigen haben (z.B. durch zeitlich befristete Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag). Erfolgt eine solche Einigung nicht, greift §15 Abs. 6 i.V.m. §15 Abs. 7 BEEG. Das Entgelt bemisst sich dann quasi automatisch am Anteil des Stundenumfangs zum bisherigen Entgelts.

    Nun, macht es nicht allgemein Sinn, dass Lehrer die „Welt draußen“ auch kennen sollen?! 🤷‍♂️

    Das ist ja gerade das lediglich floskelhafte. Es geht doch gerade darum, in welcher Hinsicht dies für den Beruf förderlich sein sollte?

    Im Übrigen ist es auch vermessen, anzunehmen, dass Lehrkräfte, die einen "geraden" Weg zur Schule genommen haben, keinerlei Ahnung von der "Welt da draußen" hätten.

    Argument könnte evtl. sein das BEEG Teilzeit keine Teilzeit gem. § 11 TV-L darstellt.

    Genau darum geht es. Der §11 TV-L regelt abschließend die Teilzeittätigkeit im Sinne des Tarifvertrags. Für die Teilzeittätigkeit nach BEEG gelten ganz andere Fristen, Bedingungen für Veränderung der Arbeitszeiten usw.

    Wobei dann § 20 III Satz 4 TV-L wäre dann ja allerdings auch nicht nötig, weil von vornherein keine Reduktion nach § 24 II.

    Ich kann dir da nicht ganz folgen, da das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun hat. Natürlich liegt keine Reduktion der Beschäftigung im Sinne des Tarifvertrags vor, sondern es wird lediglich beim "alten" Arbeitgeber Teilzeit in Elternzeit nach BEEG geleistet. Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit bemisst.

    Richtig, dafür gibt es auch diverse Sonderregelungen, auf die die Tarifvereinbarung zur Corona Prämie keinen Bezug nimmt. Aber ich lasse mich gerne eines besseren Belehren, vielleicht zeigst du mir die Regelung des BEEG, die § 24 II TV-L außer kraft setzt.

    Das hat Susannea doch bereits erklärt: Der §24 II TV-L ist bei "Teilzeit in Elternzeit" überhaupt nicht einschlägig, da dies ein völlig anderes Rechtsverhältnis darstellt als "Teilzeitbeschäftigt" im Sinne des Tarifvertrags. Insofern muss er auch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern findet schlicht keine Anwendung.

    Wenn da jemand vor ner Klasse steht, der etwas Lebenserfahrung hat, ist das oft wohl schon was anderes, als wenn man selbst nur wenige Jahre älter ist (z.B. bei ner 13) und noch nie was anderes als Schule und Uni gesehen hat.

    Das ist eine immer wieder vorgebrachte Floskel. Welche konkrete zusätzliche und schulfremde Lebenserfahrung schätzt du denn für förderlich für das Lehramt ein? Längere Auslandsaufenthalte leuchten mir da bei Fremdsprachenlehrkräften irgendwie noch ein und Kontakte zur Wirtschaft, wenn man ganz explizit den Bereich Berufsorientierung übernimmt. Aber sonst?

    Wo schrieb die das?

    Beitrag #25. Auf meinen Einwurf, dass ich vermute, die Bezahlung erfolge nach Haustarifvertrag lediglich in Anlehnung der Stufen des TVL erfolgte die explizite Richtigstellung, sie sei sogar äquivalent zum TVL.


    MarieJ Genau diese Vermutungen hatte ich ja bereits vorher ebenfalls aufgestellt, woraufhin die entsprechende Entgegnung der Äquivalenz kam.


    Wie eine Schule im Aufbau in Anbetracht noch nicht zuteilbarer staatlicher Unterstützung dies finanzieren will, ist mir allerdings unklar.

    Die TE wirbt hier in einem Forum, in dem die meisten einen festen Job haben, um Personal. Meint sie denn, man wechselt von A13 zu „Wir kucken mal, was die Bezirksregierung sagt“?

    Die TE hatte bereits geantwortet, dass die Bezahlung dann analog zu E13 (TVL) wäre, was für Beamte zwar noch immer unattraktiv, aber immerhin nachvollziehbar ist. Die sehr offene Formulierung ist an Privatschulen auch deswegen notwendig, da diese nicht immer mit voll ausgebildetem (2. Staatsexamen vorhanden) Lehrpersonal arbeiten, sondern Stellen manchmal zwangsweise auch anders besetzen müssen. Dann ist die Bezahlung natürlich auch anzupassen und dürfte sich offenbar nach der Einstufung der entsprechenden Qualifikation im TVL richten.

    Und das steht dann so im Arbeitsvertrag? Dass man nicht weiß, wieviel Geld man bekommen wird?

    Das dürfte heißen, dass je nach mitgebrachter Qualifikation eine analoge Einstufung zu TVL vorgenommen wird (z.B. E11, E13...) und sich eine entsprechende Stufenregelung in einer Art hausinternem Tarifvertrag wiederfinden wird. Die sehr vorsichtige Formulierung lässt erahnen, dass die eigentliche Bezahlung nicht äquivalent zu TVL und schon gar nicht zur Besoldungsstruktur erfolgen wird.

    48 EUR für die fehlenden Klassenbücher vielleicht?

    Aber nur wenn der Lehrkraft diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Dafür müsste man das Klassenbuch schon vorsätzlich zerstören oder wegen mir mit nach Hause nehmen und im Lieblingscafé auf dem Tisch liegen lassen.


    PS: Schlimmer als die Schadensersatzforderung dürfte dann eher disziplinarrechtliche Fragestellungen sein :)

    Und genau das ist ja der Grund, warum solche Belehrungen zu festgelegten Zeitpunkten (z.B. zu Schuljahresbeginnn oder bei Erstnutzung eines Fachraums) erfolgen und dann auch im Klassenbuch/Tagebuch dokumentiert werden müssen. Wird bei uns regelmäßig auf Konferenzen angesprochen, wenn z.B. wieder wegen Corona eine Aufklärung zu erfolgen hat, dass wir darauf achten sollen das auch im Klassenbuch zu dokumentieren als Absicherung und Nachweis. Die Gefährdungsbeurteilungen für Versuche hat letztes Jahr aufwendig ein Kollege aktualisiert, damit diese wieder auf dem neuesten Stand sind in Chemie, Physik, BNT und von den anderen KuK dieser Fächer einfach übernommen werden können.

    Du hast damit vollkommen Recht. Ich sehe in der Rolle als Fachlehrer aber jedes Schuljahr wieder Klassenbücher, in denen das gerade nicht dokumentiert ist...auch ein halbes Jahr nach Schuljahresbeginn nicht.

    Um das mal etwas zu ordnen: bei Regressforderungen geht es mit Sicherheit nicht darum, ob alle Stunden ordnungsgemäß eingetragen wurden. Ich kann mir auf dieses Gerücht nur im Zusammenhang von Schadensereignissen und der Unterstellung nicht erfolgter Sicherheitsbelehrungen (Nachweis durch Klassenbucheinträge) einen Reim machen. Ich denke da an ein schief gegangenes Experiment im NW-Unterricht, dadurch verursachte Verletzung eines Schülers und bei der Ermittlung tauchen erhebliche Zweifel daran auf, dass die verantwortliche Lehrkraft entsprechende Sicherheitsvorschriften eingehalten hat. Indikatoren dafür können (nicht müssen!) fehlende Einträge zu Belehrungen, aber auch fehlende Gefährdungsbeurteilung des Versuchs sein. Dann kann u.U. von grober Fahrlässigkeit ausgegangen und in Regress genommen werden.

    Man kann als Ministerium schlecht ein Jahr lang propagieren wie unersetzlich der Präsenzunterricht ist und dann bei Bedrohungslage wie selbstverständlich den Distanzunterricht zelebrieren. Dafür ist die Digitalisierung auch nicht weit genug fortgeschritten. Ich rede hier von JEDEM Kind.


    Zudem gehe ich davon aus, dass der Erlass keinen Distanzunterricht vorsieht. Man sollte sich an Erlasse eben auch im Wortlaut halten. Sonst regiert die Willkür der/des gerade amtierenden Minsiterin/Ministers. Und wir haben jetzt zwei Jahre lang in NRW gesehen wohin Ministerinnenwillkür uns bringt.

    Den Widerspruch siehst du schon selbst, oder? Ansonsten bin ich gerne behilflich: Distanzunterricht mag weniger wirksam sein als Präsenzunterricht. Wirksamer als gar kein Unterricht ist er mit großer Sicherheit.


    Mal abgesehen davon auch ein schulrechtlicher Hinweis: Das Ministerium ist gerade durch Gesetz dazu ermächtigt, das Gesetz konkretisierende Verordnungen und Erlasse ohne Rücksprache mit dem Parlament auf den Weg zu bringen. Insofern ist ein Erlass per definitionem von der "Willkür" der übergeordneten Behörde bzw. des Ministeriums abhängig.

    Ein für mich wenig überraschendes Urteil. Natürlich kommt das Urteil viel zu spät, da die Testpflicht zumindest hier in NRW wieder sehr zurückgefahren wird.

    Da bin ich bei dir. Interessant finde ich an dem Urteil auch weniger die Bestätigung der Aufsichtspflicht von Tests an sich, sondern die Verankerung an deutlich über den Unterricht hinausgehenden Obliegenheiten und auch die Entgegnung zu datenschutzrechtlichen Bedenken. Hier scheiterte der Kläger bereits daran, dass er überhaupt nicht berechtigt ist, die - ohnehin in diesem Fall nicht verletzten - Rechte Dritter geltend zu machen.

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