Aber zeige mir doch bitte die Regelung im BEEG die den Entgeltanspruch in Teilzeit reduziert.
Eine solche explizite Festschreibung ist weder nötig noch sinnvoll. Das sieht man schon daran, dass grundsätzlich Teilzeit in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des bisherigen) zu dann natürlich auch anderen Konditionen möglich ist. Es ist z.B. auch möglich, beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit eine ganz andere Position mit anderer Gehaltsstruktur auszufüllen, wenn sich beide Seiten darauf einigen.
Daher hat der Gesetzgeber in §15 Abs. 5 BEEG lediglich normiert, dass sich AG und AN über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen zu einigen haben (z.B. durch zeitlich befristete Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag). Erfolgt eine solche Einigung nicht, greift §15 Abs. 6 i.V.m. §15 Abs. 7 BEEG. Das Entgelt bemisst sich dann quasi automatisch am Anteil des Stundenumfangs zum bisherigen Entgelts.