Jepp es gibt keine verbindliche Frist für die Korrekturen.
https://www.schulleiter.de/rechtsarchiv/g…werden-muessen/
Ich weise einfach mal darauf hin, dass die Autoren des Artikels dort von falschen Voraussetzungen ausgehen. Der Passus
Frage: Müssen sich Lehrer immer an diese Fristen halten?
Antwort: Nein. Bei den jeweils geltenden Vorgaben in den einzelnen Bundesländern handelt es sich durchgehend um sogenannte Kann-Bestimmungen
auf den sie sich bei der steilen These, es gäbe keine rechtlichen Regelungen rund um die Korrekturfristen, stützen, ist schlicht nicht zu halten. Ich gehe jetzt hier nicht alle Bundesländer durch, daher nur mal exemplarisch für unsere beiden (Hervorhebungen durch mich):
Zitat von Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (NDS)
6. Die Korrekturzeiten sollen im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten.
Zitat von Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (Hessen)
(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen.
Sowohl die Soll-Bestimmung als auch die Formulierung "in der Regel" binden stärker als eine reine "Kann"-Bestimmung und rechtfertigen Abweichungen hiervon nur im (begründeten) Ausnahmefall. Das sind insbesondere unvorhergesehene Ereignisse wie eine Erkrankung der Lehrkraft.
PS: Ich bin mir vergleichsweise sicher, dass wir ähnliche Regelungen, die über eine reine "Kann"-Bestimmung hinausgehen, auch in den meisten anderen Bundesländern finden werden.