Aus meiner Sicht der erste Fall. Die Differenzierung zwischen
Zitat2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen...
und
Zitatund sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.
liegt gerade in der Bindungswirkung der Regelung. Bei "ist zu ermöglichen" gibt es kein Ermessen, während "sollte" ein solches im Ausnahmefall zulässt.