Beiträge von Seph

    Aus meiner Sicht der erste Fall. Die Differenzierung zwischen

    Zitat

    2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen...

    und

    Zitat

    und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.

    liegt gerade in der Bindungswirkung der Regelung. Bei "ist zu ermöglichen" gibt es kein Ermessen, während "sollte" ein solches im Ausnahmefall zulässt.

    ich finde es schon fragwürdig, warum ein 20jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt werden kann. Ich weiß, dass es zwischen 18 und 21 Jahren eine Übergangsphase gibt, aber ich habe da sehr wenig Verständnis für. Das ist eben kein Kind/Jugendlicher mehr.

    Dem Gesetzgeber ist halt bewusst, dass nicht alle Personen genau zum Stichtag ihres 18. Geburtstags von "unreif" zu "reif" umschalten und hat daher einen Übergangsbereich von 18-21 geschaffen, in dem den Gerichten die vorherige Prüfung des Reifezustands des Angeklagten auferlegt wird. Für mich ist das durchaus nachvollziehbar.

    Ich teile den SuS zu Beginn des Schuljahres meine Kriterien für die Ermittlung der SoLei-Noten aus. Am Tag der Notenbekanntgabe (<- keine Notenbesprechung) sollen sie sich dann anhand der ausgeteilten Kriterien zunächst selbst bewerten. Diese Selbsteinschätzung passt in >90% der Fälle zu meiner Einschätzung. Richtige Diskussionen Noten betreffend hatte ich seit Jahren nicht.

    Genau so handhabe ich es auch und habe damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Durch den Abgleich der Selbst- und Fremdeinschätzung anhand der Kriterien entsteht eine gute Transparenz der vorgenommenen Bewertungen.

    Nur mal als 1 Beispiel: Das LG Cottbus hatte 2015 einen damals 20-jährigen Angeklagten unter Anwendung des §105 Abs. 3 Satz 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe von über 13 Jahren verurteilt (Mord und gefährliche Körperverletzung). Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die letztlich vom BGH aber mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 5 StR 524/15) verworfen wurde. Der BGH hatte dabei festgestellt, dass das Landgericht vollkommen rechtsfehlerfrei nach Abwägung der Umstände von der besonderen Schwere der Schuld ausgehen durfte.

    Ja, was klassiche "Jugenddummheiten" angeht, mag das richtig sein.

    Dass man niemanden umbringt, war mir auch mit 17 klar. Sprich, ich finde man muss schon entscheiden, um welche Delikte es sich handelt.

    Und deswegen wird auch im Jugendstrafrecht Mord als schweres Verbrechen mit bis zu 10 Jahren Haft geahndet.

    Edit: bei besonderer Schwere der Schuld ist im Fall von Mord sogar ein Überschreiten dieses Höchstmaßes der Strafe vorgesehen (vgl. §105 Abs. 3 JGG)

    Kleine Ergänzung: Auch jetzt gibt es bereits sogenannte "Beschleunigte Verfahren" vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese sind aber - nachvollziehbarerweise - auf den Fall einfacher Sachverhalte und oder klarer Beweislage beschränkt und dürfen auch nur zu Freiheitsstrafen bis max. 1 Jahr führen. Das betrifft also eher Delikte wie Schwarzfahren, Drogenhandel mit Kleinstmengen u.ä., nicht jedoch Straftaten wie Körperverletzung, Brandstiftung u.ä.

    Für mich steht die Tat in Ibbenbüren halt in einer Reihe mit den Silvester-Ausschreitungen in Berlin. Unser Staat hat es verlernt gewissen Straftätern die Zähne zu zeigen, was ich zutiefst bedauere.

    Ich sehe da einen deutlichen Unterschied zwischen beiden Taten. Bezüglich deiner Ausführungen zu den Silvester-Ausschreitungen kann ich dir noch folgen (abgesehen von den Schnellgerichten, ich bin froh über darüber, dass in Deutschland derartige Standgerichte verfassungswidrig sind.

    Eine Tat wie in Ibbenbüren lässt sich aber mit hoher Sicherheit nicht einfach durch härtere oder schnellere Strafen verhindern. Andererseits ist der Staat bezüglich solcher Straftaten sehr wohl handlungsfähig und das zuständige Strafgericht wird hier mit Sicherheit im Rahmen unserer Gesetze eine angemessene Strafe verhängen.

    Ja, ist sie in gewisser Hinsicht. Nur halt nicht in ihrer Höhe oder Bezugsdauer oder Beitragssätzen ;) Die oben skizzierten notwendigen Anpassungen hängen aber nicht damit zusammen, dass ein exponentielles Wachstum der Beitragszahler notwendig wäre, sondern dass sich die demographische Struktur in Deutschland aufgrund der zu geringen Geburtenrate und/oder Einwanderungszahlen ungünstig verschiebt.

    Das deckt sich mit meinen bisherigen Erfahrungen. Die Anwärterinnen und Anwärter, die es - auch im 2. Anlauf - nicht geschafft haben, sind häufig genau daran gescheitert:

    Oft ist es doch die mangelnde Reflexionsfähigkeit, die einem das Genick bricht und die ist mMn Schulart-unabhängig.

    Ich teile ebenfalls deine Auffassung, dass ein Wechsel der Schulform daran vermutlich nichts ändern wird. Es mag davon abweichend einige Ausnahmefälle geben, wie fossi74 ja weiter oben bereits festgestellt hat. Ich habe jedoch bisher nicht den Eindruck, dass das einen größeren Anteil derjenigen, die endgültig durch das 2. Staatsexamen durchgefallen sind, betrifft. Das liegt sicher auch daran, dass niemand einfach so durchfällt, "weil er/sie zu lieb ist". Da muss schon einiges hinzukommen.

    Das tut mir Leid zu hören. Wichtig wäre vlt. erst einmal der (ehrliche) Blick darauf, warum die Prüfungen mit "nicht bestanden" endeten.

    Lohnt sich eventuell eine Beschwerde?

    Das dürfte sich nur lohnen, wenn es konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf Bewertungsfehler gibt. Hierfür sollte dann auch zeitnah Einsicht in die Prüfungsakte genommen werden und die Frist zur Anfechtung nicht versäumt werden. Besteht nur ein Bauchgefühl "ungerecht" bewertet worden zu sein, dürfte sich die Anfechtung i.d.R. nicht lohnen. Insbesondere sollte ein kompetenter Fachanwalt hinzugezogen werden.

    Was für Möglichkeiten hat man denn jetzt?
    Beruflich oder auch im Studium?

    Es gibt eine ganze Reihe von Alternativen ohne noch einmal ganz bei Null zu beginnen. Dazu findet man hier im Forum auch bereits einiges.

    Das naheliegendste kann ggf. der Blick auf private Schulen sein, die nicht immer ein 2. Staatsexamen als Einstellungsbedingung voraussetzen, gleiches gilt für Vertretungslehrkräfte. Berufsnah kann der Einstieg in die Kinder- und Jugendarbeit in sozialen Einrichtungen oder der Nachhilfesektor eine mögliche Alternative sein.

    Ich befürworte es in keinster Weise, aber wenn man es ganz brutal egoistisch formuliert, sind Kinder durchaus reversibel. Man kann sie zur Adoption freigeben.

    In Bezug auf das hier diskutierte Thema wird wohl kaum jemand annehmen müssen, dass eine auch nur nennenswerte Anzahl von Personen nur des Familienzuschlags wegen nun (weitere) Kinder bekommt und diese bei Wegfall zur Adoption freigeben wird.

    Dadurch, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bei rund 40-45 Jahren, die durchschnittliche Bezugsdauer der Rente aber nur bei rund 20 Jahren liegt, hat man ungefähr ein Verhältnis 2:1. Das spiegelt sich auch in einem Rentenniveau von derzeit ca. 45% in Bezug zum Beitragssatz von derzeit 18,6% wieder. Dieses Niveau wird erwartbar in den nächsten Jahrzehnten weiter absinken und/oder die Beitragssätze angehoben werden müssen. Man benötigt aber wie gesagt kein exponentielles Wachstum der Teilnehmer, um ein solches System zu stabilisieren, sondern kann das bei gegebener Personenanzahl über Beitragssätze und Rentenniveau austarieren.

    die RV ist ein sehr schönes Beispiel für ein Schneeballsystem.

    Ähm, nein. Anders als beim Schneeballsystem reicht es bei der RV bereits aus, eine konstante Teilnehmeranzahl zu haben. Ein exponentielles Wachstum der Teilnehmerzahl ist für ein stabiles Rentensystem nicht notwendig.

    Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:

    Zitat von Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung)

    §5 Abs. 2 Satz 3: "Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat."

    Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?

    Auch gerade drüber gestolpert und bin ziemlich schockiert. Ich versuche mich gerade damit zu beruhigen, dass so etwas in Relation zur Anzahl von Schulen zum Glück doch sehr selten vorkommt und hoffe, dass der Hintergrund durch die Ermittlungen noch klarer wird.

    Und hier muss keiner so arrogant sein zu glauben dass ihre Sprösslinge meine Pension bezahlen. Ein bisschen kurz gedacht. Zunächst zahle ich mit meinen Steuern diese exorbitanten Zuschläge mit, und wenn die Karnickel clever sind, wird sogar noch die längere Schulzeit und das Studium subventioniert. Wenn es schlecht läuft, dann leider Bürgergeld.

    Würdest du mir bitte kurz erklären, wer dann deine Pension zahlt, wenn nicht die nachfolgenden Generationen? Im Übrigen finde ich den Begriff "Karnickel" vollkommen unangebracht!

    Ich stelle mal eine halbe OT-Frage:
    Verstehe ich es richtig, dass folgendes möglich ist (chronologisch):

    1) Ansprüche in der RV erwerben + 2) Pensionsansprüche -> 3) Rente und Pension gleichzeitig

    aber:

    [0) Ansprüche in der RV erwerben] 1) Pensionsansprüche + (Ausscheiden) + 2) Rentenansprüche -> Rente und Pension
    NICHT möglich ist? (und die Pensionsansprüche (nachteilig) umgewandelt werden) -> Rente + Rente?

    Weiß jemand, ob dies irgendwo (logisch, nachvollziehbar und rechtlich) erklärt wird?

    Chili, aus einem BL ohne Altersgeld.

    Das sollte so wie beschrieben sein. Nach Ausscheiden aus dem Dienst ist man ja anders als in Fall 1 kein Beamter im Ruhestand, der noch alimentiert werden muss. Insofern erfolgt eine Nachversicherung in der DRV und man erhält entsprechende Rentenanwartschaften und dann nur Rente. Die Konstellation Rente + Pension ist denjenigen vorbehalten, die als Beamte in den Ruhestand versetzt werden und damit überhaupt einen Pensionsanspruch haben.

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