§ 60 Zeugnisse
(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In
den Klassenstufen 7 bis 10 der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, des Gymnasiums
und der Förderschule sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach
Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse
sowie in Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung, aufzunehmen.
§ 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die
Bewertung von Mitarbeit und Verhalten in den Klassenstufen 7 bis 9 entfallen. Sie entfällt
in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Mit Ausnahme der Abschluss- und
Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.
(2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz
unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die
Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen
des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen
und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte
und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen
ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung
erfolgt mit:
1. „sehr gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung
verdient;
2. „gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den
Erwartungen entspricht;
3. „befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen
im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;
4. „nicht befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den
Erwartungen entspricht.
Die Bewertung mit „nicht befriedigend“ ist im Zeugnis zu begründen. Die Bewertung
mit „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis
ergänzt werden.