Beiträge von Flupp

    Wenn Du mir der Situation Unterrichtender zufrieden bist (Betreuungsschlüssel, Tagespauschale von 14,50 usw.) - dann kannst Du sehr froh sein.


    Ich arbeite unterdessen weiter in der Gewerkschaft.

    Da Du laut Eigenaussage in der GEW bist: klick


    Klappte bei meinen bisherigen Unternehmungen und denen meiner Kolleginnen und Kollegen wunderbar. Wer bei uns auf Kosten sitzengeblieben ist, war zu bequem diese abzurechnen - aber das kann ja jeder selbst entscheiden.

    Der gesamte Bereich Unfallverhütung und Arbeitsschutz kommt mit der DGUV ein bisschen durch die Hintertür.
    Es gibt einen fast unüberschaubaren Wust an Vorschriften, der neben dem normalen "Schulrechtskram" zu beachten ist.


    Einen groben Überblick bekommt man erst in den Multiplikatorenveranstaltungen der Unfallversicherer. Dort werden dann die Sicherheitsbeauftragten für die einzelnen Schulen gebrieft.


    In BW macht das die UKBW.


    Edit: Leider gibt es keine Liste relevanter Vorschriften, was man tatsächlich alles zu beachten hat
    RiSU, DGUV, Verordnungen, SI ...


    Interessant zum ersten Stöbern sind:
    https://www.ukbw.de/sicherheit…it/betriebsarten/schulen/
    https://publikationen.dguv.de/…ch/bildungseinrichtungen/
    https://sichere-schule.de/
    http://arbeitsschutz-schule-bw.de/,Lde/Startseite (eher nur für Schulleitungen und Sicherheitsbeauftragte)

    Wer sich auf dem Laufenden halten möchte: die DGUV hat ihre Informationsschrift für Unterrichtsgänge, Ausflüge, Klassenfahrten etc. kürzlich auf den neuesten Stand gebracht.


    Diese Aktualisierung war lange überfällig, da die alte doch sehr fehlerbehaftet war. Ob sie alle bereits angemahnten Fehler und Missverständlichkeiten korrigiert haben, habe ich aber noch nicht nachgeprüft.


    Für Lehrer und Schulen in BW sind diese Richtlinien bindend.

    Ich will mich nicht impfen lassen. Meine Freundin hatte die Masern, so schlimm sind die nicht. Ich wurde zwar als Kind geimpft, aber finde meinen Impfpass nicht mehr. Was denn nun? Schulamtsposten oder Uniabordnung? Wie soll das rechtlich laufen?

    Ich will mich im Auto nicht anschnallen. Meine Freundin hatte einen Unfall, so schlimm war der nicht...

    Ich habe nun nicht alles gelesen, aber beim Überfliegen wurde in meinen Augen ein Aspekt etwas vergessen, da ich es gerade als Junglehrer merke.


    Ich verbringe noch sehr viel mehr Zeit mit Fachliteratur lesen, Arbeitsblätter, Projeke und Klassenarbeiten erstellen.
    Das was ich jetzt aber ausgiebig plane hoffe ich doch in den nächsten Jahren noch einmal einzusetzen. Aktuell könnte es also gut sein, dass ich zu viel arbeite. In 3-5 Jahren sieht das dann vielleicht anders aus.
    Gerade beim Beruf Lehrer mit sehr vielen Stoßzeiten darf man doch nicht wochenweise schauen, sondern müsste größere Zeiträume, in meinen Augen auch über ein Schuljahr hinaus, beobachten.

    Du wirst mit den Jahren Berufserfahrung schneller - das ist in jedem Beruf so. In den meisten Berufen, in denen Du nach Arbeitszeit bezahlt wirst, steigert sich Dein Lohn nach und nach.
    Der Arbeitgeber profitiert ja auch von Deiner besseren Leistung (Leistung=Arbeit pro Zeit).


    Du hingegen als Junglehrer wirst im Beamtenum doppelt "bestraft". Oder der erfahrene Kollege doppelt "belohnt":

    • Du wirst nicht nach Zeit abgerechnet, sondern zeitunabhängig nach Aufgabenumfang. Du brauchst für die gleichen Aufgaben erheblich mehr Zeit als ein erfahrener Kollege, die machst Du dann quasi unbezahlte Überstunden.
    • Du verdienst auch noch deutlich (!) weniger als der erfahrene Kollege:
      • A13 Stufe 5: 4247,57 Grundgehalt
      • A13 Stufe 12: 5246,00 Grundgehalt



    Bitte macht nicht den Fehler, den Arbeitgeber auch noch für Eure unbezahlten Überstunden zu exculpieren.
    Ich sage den Junglehrern immer: Wenn der Dienstherr glaubt, dass Junglehrer 25 Stunden am Gymnasium unterrichten können, dann ist der Dienstherr auch für die angebotene Qualtität verantwortlich, wenn diese in der regulären Arbeitszeit vorbereitet werden.

    Ich habe aber eine erneute Frage:


    Bisher wurde es an unserer Schule so gehandhabt, dass die Angestellten einen festen Sitz hatten, jetzt lese ich im LPVG §11 (5):


    Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.

    Wenn wir 70 Kollegen und drei angestellte Lehrkräfte haben, dann dürften diese also eigentlich keine Vertretung bekommen oder?
    Kann noch etwas außer Beamte und Angestellte als Gruppe zählen?

    Da verstehe ich das so, dass der Wahlzettel in einen Umschlag kommt und der Wahlschein samt Wahlzettelumschlag wieder in einen Umschlag, der an den Wahlvorstand geht.


    Der Wahlvorstand öffnet den Wahlbrief, kontrolliert den Wahlschein und wirft dann denn ungeöffneten Wahlzettelumschlag in die Urne zu den anderen Wahlzetteln.

    Oh man, jetzt setze ich mich den ganzen Morgen mit dem Zeug auseinander und habe einfach nicht weit genug geblättert...
    Durch das Layout meiner Gesetzesausgabe habe ich erst jetzt den Abschnitt 2 LPVGWO gefunden.


    Sorry, kann also alles gelöscht werden. Meine Fragen haben sich geklärt.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe zwei Fragen (eigentlich sind es ganz viele) zur Wahl des ÖPR in BaWü.


    Es gibt ja laut LPVG und LPVGWO die Unterscheidung zwischen Mehrheitswahl (bei nur einem Wahlvorschlag) und Verhältniswahl.


    1. Verstehe ich das richtig, dass bei der Mehrheitswahl zum Beispiel 10 Personen auf der Liste stehen (wenn 5 Plätze zu vergeben sind), dabei auf die Gruppenzugehörigkeit geachtet wird und jeder Wahlberechtigte soviele Stimmen hat, wie insgesamt zu wählen sind?


    Beispiel:
    Schule mit 5 Plätzen, davon kriegt die Gruppe der Angestellte 1 Platz, Gruppe der Beamte 4 Plätze.
    Kandidaten 1-8 sind Beamte (m/w)
    Kandidaten 9-10 sind Angestellte (m/w)


    Darf nun jeder Wahlberechtigte 5 Personen und muss davon 1 Angestellten wählen? Oder muss man "seiner Gruppe" treu bleiben? Hätte bei uns den unschönen Nebeneffekt, dass 2 Angestellte genau einen Vertreter wählen.


    2. Wenn mehr als ein Wahlvorschlag eingeht, dann wird nach Verhältniswahlrecht gewählt. Gibt es da weitere Einschränkungen oder ist es eine reine Listenwahl? Darf man personalisierte Verhältniswahlen durchführen?



    Tut mir leid, wenn es sich für alte Hasen um banale Fragen handeln sollte, aber ich finde dazu nichts in den beiden oben genannten Rechtsgrundlagen oder ich bin blind...



    Danke!

    Ich habe übrigens den Eindruck, dass die Kollegen um so lieber möglichst "genau rechnen", je weniger Affinität sie zu Mathematik besitzen. Da scheint mir ein fast schon mystisches Vertrauen in die Arithmetik vorzuliegen.

    Ich habe diesen Eindruck auch. Man kann sich hinter der der dritten Nachkommastelle allerdings auch gut verstecken: "Excel, sagt, dass Du eine 5 hast. Da kann ich nichts machen..."


    Zum Glück ist in unserer NVO folgender Passus drin:
    "Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen."



    Auch der Abschnitt:
    "Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird." erlaubt eine Abweichung von der am Schuljahresbeginn verkündeten Gewichtung von Schriftlicher Leistung zu Sonstiger Leistung.



    Von daher: Am Ende steht im Zeugnis die Note, die ich als Fachlehrer (nach meinen Kriterien) für richtig erachte, begründen können muss. Diese deckt sich in 99% der Fälle eh mit dem arithmetischen Mittel*. Und in den anderen Fällen muss ich halt eine pädagogisch-fachliche Würdigung vornehmen. Tatsächliche Entscheidungen trifft ja sowieso die Klassenkonferenz.



    ---
    *Wobei ich allerdings davon ausgehe, dass ich bei den subjektiven Einschätzungen eh Beobachter- und Beurteilerfehler begehe, so dass sich aus Eindrücken Noten herauskristallisieren und weniger "Rundungsproblematiken" ergeben.

    Nur zur Vollständigkeit: Es gibt keinen ausdrücklichen Zwang zur Erstprüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte, wenn es bspw. eine Konfirmitätserklärung des Herstellers gibt (z.B. nicht gefälschte CE-Kennzeichnung).


    Die Schule kann natürlich entscheiden, das zu fordern - dafür gibt es gute Gründe. Ebenso wie die Schule fordern kann, dass man generell keine Privatgeräte nutzt.

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