Der Kollege war Sportlehrer mit gültigem Rettungsschwimmer. Es war ein Schuljahresabschlussfest. Fahrlässig insofern, dass er die Schüler nicht hätte alleine am See zurücklassen dürfen. Er hat die Aufsichtspflicht damit natürlich verletzt. Er hat den Schülern nicht ausdrücklich verboten, ohne ihn weiter schwimmen zu gehen. Eine Schulveranstaltung endet immer dort wo sie begonnen hat. Möchte man es anders haben, muss das extra beantragt werden. Die Klasse ist mit den Fahrrädern von der Schule zum Baggersee gefahren. Also hätten sie nach der Veranstaltung wieder an die Schule fahren müssen und von dort nach Hause.
Also war es, wie von mir vermutet, dass nicht vorab schriftlich geklärt war mit den Eltern (und natürlich von der SL genehmigt), dass die SuS am See entlassen werden dürfen , um ggf. alleine weiterzuschwimmen. Dann verstehe ich, wie es zu dem Urteil kommen konnte, denn das war natürlich grob fahrlässig. Unverständlich, dass man als erfahrene Lehrkraft so einen Fehler macht, obwohl man doch wirklich für gefühlt ALLES die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten benötigt.