Die Note wird in der Zeugniskonferenz beschlossen (durch den Fachlehrer). Vorher kann man also nichts sagen, weil da noch nicht beschlossen worden ist, nachher darf man nichts sagen, wegen des Konferenzgeheimnisses (zumindest wurde das bisher an meinen Schulen immer gesagt, ich habe aber immer noch keine Rechtsgrundlage für dieses ominöse Geheimnis gefunden). Aber da Schüler das Recht haben sich regelmäßig über ihre Note zu informieren, sollte der Stand von Ende Dezember/Anfang Januar doch eine gute Prognose für das Halbjahreszeugnis ermöglichen. 
Es geht etwas vom Ausgangspost weg, aber als kleiner Nachtrag für NRW erscheint mir das wichtig:
Die Note wird nicht in der Zeugniskonferenz beschlossen.
"Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden". (VV zu § 21.1 APO-S I NRW)
Das bedeutet: Die Note steht grundsätzlich schon vor der Konferenz, sie kann allerdings vom Fachlehrer auf der Konferenz geändert werden (wenn z. B. angesichts schwieriger häuslicher Verhältnisse eines Schülers, die eine optimale Leistungserbringung erschwert haben und die erst auf der Konferenz bekannt werden, eine Fachlehrkraft ein weiches Herz bekommt und die Note zum Besseren wendet; den Fall, dass eine Versetzungskonferenz einen Schüler "absägen" will und man aus ausreichenden Leistungen plötzlich im Gespräch auf der Konferenz mangelhafte macht, finde ich sehr "strange", um einen Vorredner zu zitieren.).
Das Zustandekommen der Note muss man erläutern können, ein Konferenzgeheimnis gilt da nicht bzw. bezieht sich bspw. auf Äußerungen anderer Kolleg*innen oder Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen:
"Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert." (§ 44, Abs. 2 SchulG NRW)