Das ist eine Menge Blabla, um davon abzulenken, dass du mal wieder denselben Käse von Religion als angebliches Hauptfach in BW - nicht etwa nur der WRS, für die das ebenfalls nicht stimmt- verzapft hast, obwohl ich bereits beim letzten Mal die Versetzungsordnung zitiert habe, als du darauf beharrt hattest, dass das so wäre. „Kernfach“ ist ein Ausdruck der genau so im Schulgesetz steht (seit Jahren), auch klar definiert ist in der Bedeutung und insofern sehr wohl rechtliche Relevanz hat. Steht wohl noch nicht auf deiner Webseite, ist also natürlich eine verständliche Wissenslücke eines pensionierten Kollegen.
In der WRS Baden-Württemberg gibt es keine "Hauptfächer" und der Begriff "Kernfach" hat rechtlich keine Relevanz.. Die Fächer zählen in der Versetzungsordnung und Wertigkeit (fast) gleich.
Im Gegensatz zu Religion wird von Sport-Musik-Kunst nur die beste Note gewertet. Dieses "Privileg" der Religionsnote besteht ausschließlich deshalb, damit sie als Disziplinierungsmittel eingesetzt werden kann.
Ich habe jetzt auch mal gegoogelt, ich habe für Werkrealschulen tatsächlich nur eine Liste maßgeblicher Fächer gefunden und das Wort Kernfach nicht.
"(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach, sowie Informatik und Medienbildung. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend; dies gilt nicht für das Wahlpflichtfach Sport."
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/…lAPrVBW2019V4P3
Und
"(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis die Leistungen neben
1.
der Note »ungenügend« in einem oder
2.
der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden
in keinen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind oder für diese weiteren Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:
1.
die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,
2.
die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund."
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/…ulAPrVBW2019pP4
Vielleicht habe ich etwas übersehen (ich habe auf 4 Seiten nachgelesen), aber mich regt die Aggressivität auf beiden Seiten auf.