Beiträge von Bolzbold

    Das Referendariat ist Teil der Ausbildung - das wird man Dir nicht verwehren (können).

    state_of_Trance hat allerdings mit seiner Anmerkung nicht ganz unrecht. Hinzu kommt natürlich noch der Aspekt, dass der Beruf psychisch sehr belastend ist und die Frage bleibt, inwieweit Du mit der Diagnose und der Therapie mittlerweile so stabil bist - und vor allem bleibst! - dass Du das Referendariat und im Anschluss die volle Stelle "überlebst".


    Das Referendariat ist eine sehr stressige, sehr belastende Zeit mit Phasen des Ausgeliefertseins und der Abhängigkeit von KollegInnen, Fachleitungen und Schulleitung. Die augenscheinlich psychisch gesunden LehramtsanwärterInnen an meiner Schule berichten immer wieder, wie belastend die Situation für sie ist.

    Der Wille, LehrerIn zu werden, ist das eine. Die psychische und physische und mentale Konstitution ist aber letztlich das Entscheidende. Diese müssen vorhanden sein, ansonsten ist der Beruf nicht zu schaffen.

    Hmm, irgendwie regt sich da mein "Schüleralarm". Wieso weiß eine Lehrkraft an der Berufsschule nichts über die gängigen Vorschriften? Wieso gibt es an der Schule kein Prozedere, da dieses Problem sicherlich kein Einzelfall sein dürfte?

    Ein Blick in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird schnell verraten, ob ein/e SchülerIn einen Anspruch auf Nachholen der geforderten Leistungsnachweise hat oder nicht. Wenn das der Fall sein sollte, muss der/die SchülerIn nachschreiben bzw. dann liegt das nicht im reinen Ermessen der Lehrkraft.

    Wirksame Sanktionsmittel bei solchen Leuten gibt es oft nicht, insofern sollte man seine Energie anderswo einsetzen. Ggf. könnte man eine deutlich anspruchsvollere Klausur stellen. Mehr sehe ich da ad hoc nicht.

    ´´


    Klingt erstmal logisch, allerdings vergisst du hier -mal wieder- Gesamtschulen, die auch locker mal 1000-1700 Schüler haben können und zur Mehrheit auch S1-Lehrkräfte. Wir haben keinen A15-er im Bereich der (erweiterten) Schulleitung (als Koordinator) der hier solche Aufgaben übernimmt.

    Dafür gibt es aber die entsprechenden Abteilungsleitungen I bis III (allerdings nicht alles A15-Stellen!) und zusätzlich die didaktische Leitung. Was da sonst noch ggf. an A15-Stellen ausgeschrieben wird, habe ich bislang gleichsam nicht näher verfolgt. Man kann in der Tat darüber streiten, wieso die Abteilungsleitungen im Gegensatz zum Gymnasium nicht durchgehend A15er sind. Aber dafür sind die AL-Stellen I und II auch für reine Sek I-Lehrkräfte offen. Ich fürchte, die "Mischform" Gesamtschule - betrachtet aus der Perspektive des dreigliedrigen Schulsystems - entzieht sich gewissermaßen einer gleichen Behandlung.

    Ich teile den SuS zu Beginn des Schuljahres meine Kriterien für die Ermittlung der SoLei-Noten aus. Am Tag der Notenbekanntgabe (<- keine Notenbesprechung) sollen sie sich dann anhand der ausgeteilten Kriterien zunächst selbst bewerten. Diese Selbsteinschätzung passt in >90% der Fälle zu meiner Einschätzung. Richtige Diskussionen Noten betreffend hatte ich seit Jahren nicht.

    Dito.

    Darüber hinaus erläutere ich auch noch zusätzlich, dass ich dafür ausgebildet bin und die Erfahrung habe, alle SchülerInnen über einen längeren Zeitraum zu beobachten, was die SchülerInnen in der Regel nicht haben. Außerdem sind Noten nicht zustimmungspflichtig bzw. sie unterliegen nicht dem Zustimmungsvorbehalt der SchülerInnen.

    Ich empfehle die Lektüre des Gesetzentwurfs.

    MMD18-2277.pdf


    Ich zitiere:

    Im Nachgang zu diesen Maßnahmen ist es nunmehr Ziel der Landesregierung, zur Attraktivitätssteigerung des Lehramtes auch die Einstiegsbesoldung der Lehrkräfte im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I anzuheben und bis zum Jahr 2026 in fünf Schritten in die Besoldungsgruppe A 13 zu überführen. Die Landesregierung wird in der Folge prüfen, welche Anpassungsbedarfe bei Beförderungs-, Funktions- und Leitungsämtern im Schulbereich sowie bei der Besoldung der Fachleitungen aufgrund der Neubewertung der Einstiegsämter der Lehrerinnen und Lehrer notwendig sind.

    Von einer Änderung der Laufbahnen ist hier nicht die Rede. Das wäre jedoch meiner Ansicht nach dann notwendig, falls man tatsächlich im Rahmen dieser Prüfung "Anpassungsbedarf" sähe.

    Beiträge die Menschen mit Behinderung /SuS mit Förderbedarfen als nicht - normal bezeichnen würden von mir gemeldet.

    SuS mit Förderbedarfen sind normale Menschen und normale SuS.

    Ich bitte dringend darum diese diskriminierende Ausdrucksweise zu beenden.

    Vielleicht passt hier "beeinträchtigt" und "nicht-beeinträchtigt" besser?

    Gleichzeitig finde ich Euphemismen wie "verhaltenskreativ" oder "verhaltensoriginell", wie sie hier gefallen sind, problematisch, weil sie sie einen Zynismus innerhalb der politischen Korrektheit, die uns ja (scheinbar) zu exklusiv positiven Formulierungen zwingt, darstellen.

    Trotzdem benötigen wir Termini, die die entsprechenden Auffälligkeiten beschreiben - im Idealfall nicht wertend, aber dennoch in der Sache zutreffend.

    Ich freue mich über diese Bewegung. In der GKV sind es 15,8% vom Brutto, aber gedeckelt auf maximal 769,16€. Bekäme man als Beamter deutschlandweit die Hälfte, also bis zu 384,58€, wieder zurück, wäre die GKV für viele auch ein richtig attraktives Angebot: Hier sind alle Familienmitglieder direkt und ohne Aufpreis mitversichert, es gibt keine Risikoaufschläge wegen (Vor)Erkrankungen, es gibt keine Erhöhungen wegen des Alters, man muss nicht ständig in Vorkasse gehen und es wird beim Eintritt niemand (z.b. wegen Diabetes) abgelehnt.

    Was denkt ihr?

    Kurz und bündig für meine familiäre Situation:
    Wäre meine Frau als verbeamtete Lehrerin nicht in der PKV gewesen und hätte sie dadurch nicht mehr Pränataldiagnostik "bezahlt" bekommen, wären unser erstes und unser drittes Kind in der Spätschwangerschaft jeweils gestorben. Damit erledigt sich für mich persönlich jegliche weitere Diskussion über Vorzüge und Nachteile der PKV.

    Was hier ferner neben den von anderen bereits erwähnten Vorteilen der PKV verschwiegen wird oder bedacht werden sollte:

    • Die monatlichen Beiträge für die GKV, die ja auch fiktiv meine drei Kinder umfassen würden, decken seit Jahrzehnten nicht mehr die tatsächlich anfallenden Gesundheitskosten. Ist das eine echte Alternative?
    • Die Beiträge für die Kinder sind am Anfang lächerlich gering - das liegt auch an den 80% Beihilfeanteil.
    • Die Vorkasse ist lästig, aber mit ein bisschen Organisation machbar. (Ich habe ein gesondertes Konto, über das ich das laufen lasse, damit die Haushaltskasse nicht belastet wird. Zur Deckung nehmen wir einen Teil unserer Ersparnisse. Das Geld kommt ja früher oder später wieder ein und ist somit lediglich "ständig im Flow".)
    • Natürlich gibt es Beitragserhöhungen - so wie auch in der GKV. Mit der Pensionierung rutscht man in die 70%ige Beihilfe - das dämpft dann die Beiträge.
    • Die Kosten für die PKV sind anteilig steuerlich absetzbar.
    • Falls ich innerhalb eines Kalenderjahres gesund bleiben sollte und keine Rechnungen einreiche, gibt es eine Beitragsrückerstattung.

    Sich über die PKV zu beklagen, ist aus meiner Sicht Jammern auf extrem hohem Niveau. Ich würde gerne in die GKV wechseln, wenn alle (!) Menschen in Deutschland dadurch dieselbe (gute!) medizinische Versorgung bekommen könnten.

    Auch Lehrkräften stehen nur die 26-30 Urlaubstage gemäß §5 EUV zu, mit der Besonderheit, dass diese gemäß §14 Abs. 2 ADO ausschließlich in den (Schul-)Ferienzeiten genommen werden dürfen. Das sollte bei Teilabordnung an eine Behörde nicht anders sein, da diese nichts an der Eigenschaft, Lehrkraft zu sein, ändert. Das bedeutet andersherum betrachtet, dass eben nicht die gesamten Ferienzeiten auch Urlaubszeiten sind.

    Korrekt. In meinen ersten sechs Monaten meiner Abordnung war ich auch an beiden Dienststellen und musste in den Ferien wahlweise in der Behörde Dienst tun oder aber Urlaub beantragen. Mit der vollständigen Abordnung konnte ich natürlich auch außerhalb der Ferien Urlaub nehmen. Mit einer Lehrerin als Ehefrau und drei schulpflichtigen Kindern hat sich das aber auf wenige, in der Regel einzelne Tage beschränkt.

    Solange man immer noch an der Schule tätig ist - ganz gleich in welchem Umfang, ergibt sich zwangsläufig, dass man seinen Urlaub nur in den Ferien nehmen kann. Ausnahmen wären natürlich die Tage, an denen man nicht in der Schule ist und auch dort nicht gebraucht wird.

    Das mit der Konkurrenz zwischen den Fächern kann ich aus eigener Erfahrung an meiner alten Schule bestätigen. Die Einführung bzw. das Vorziehen des Einsetzens von Spanisch von der Einführungsphase in die achte Klasse (G8) war faktisch der Tod für Französisch ab Kl. 8. Es wurde schlichtweg nicht mehr angewählt, weil Spanisch und die nichtsprachlichen Angebote offenbar attraktiver waren. Das wirkte sich dann natürlich auch auf die Kursgrößen in der Oberstufe aus, weil dort die Französischkurse aus 6 und aus 8 gemeinsam in einem Grundkurs fortgeführt wurden.

    So etwas kann in der Tat sehr viel Unruhe in ein Kollegium bringen. Pathetisch formuliert hängt da ggf. auch die Erfüllung im Beruf mit dran - auch wenn man sich theoretisch immer noch versetzen lassen könnte.

    Bei Japanisch handelt es sich formal nicht um ein "neues" Unterrichtsfach sondern um ein bereits im Fächerkanon existierendes Fach (vgl. §7 Abs. 1 APO-GOSt). Für neue Unterrichtsfächer gilt § 7 Abs. 5 und 6 APO-GOSt - da ist die Schulaufsicht dann in der Tat mit im Boot.

    Da es sich um ein Fach handelt, das bereits an Schulen in NRW eingeführt ist und es darüber hinaus EPA und KLP gibt, steht meiner Auffassung nach einer sofortigen Einführung des Fachs nichts im Wege. Analog dazu werden ja auch in anderen Aufgabenfeldern Fächer mal fortgeführt oder Kurse nicht fortgeführt, abhängig von den Wahlen.

    Was jedoch in den "Orchideenfächern" wie Japanisch oder Chinesisch unabdingbar ist, das wären die Vorgaben nach § 26 APO-GOSt.
    Ich sehe hier fast schon die unabdingbare Notwendigkeit, dass Vorsitz, PrüferIn und SchriftführerIn jeweils die Fakultas in Japanisch haben oder aber Japanisch als Sprache beherrschen. Ansonsten ist eine Bewertung der Prüfungsleistung durch alle drei Mitglieder des FPA faktisch nicht möglich.

    Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen, ob genug Lehrkräfte, d.h. mindestens drei, zur Verfügung stehen.

    Die Schulkonferenz kann m.E. hier nicht aktiv für oder gegen die Einrichtung oder das Angebot bestimmter Fächer stimmen - damit verlöre die Schule die Handlungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 APO-GOSt. Ich halte es aber für unabdingbar und für ein Gebot der konstruktiven und vertraulichen Zusammenarbeit, dies im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu beschließen.

    Hier der Link zur Regelung für Niedersachsen.

    https://www.mk.niedersachsen.de/download/49956…_zeugnisse_.pdf

    Ich zitiere:
    3.6

    Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

    Fazit:
    Möglich und erlaubt ja, aber eben mit Begründung und Dokumentation.

    Was ich viel interessanter finde, ist dieser Passus hier:

    3.3

    Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

    Das bedeutet, dass die Mitglieder der Klassenkonferenz per Mehrheitsbeschluss die Leistungsbewertung eines anderen Kollegen oder einer Kollegin beanstanden können und dann im Extremfall die Schulaufsicht ins Boot kommt.

    Im Vergleich noch einmal die entsprechende VV aus NRW in Verbindung mit der ADO:

    VV21 APO-S I
    21.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

    ADO §21 Abs. 4

    (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

    Die KollegInnen in NRW haben hier kein "Beanstandungsrecht".

    Kommt vielleicht auch darauf an, was die erste Fremdsprache ist? Wimre war es hier früher bei G 9 so, dass bei erster Fremdsprache Latein Englisch auch schon in der 6. kam, bei erster Fremdsprache Englisch die zweite aber erst in der 7. ... Aber vielleicht verwechsle ich da auch was.

    Also in NRW war das zu meiner Schulzeit (Abitur 1993) nicht so. Latein ab Kl. 5, Englisch ab 7.

    Später unter G8 wurde das für alle Schulformen vorgezogen, obwohl G8 ja nur die Gymnasien betraf. Da gab es dann in der Tat die Regelung, dass die 2. FS ab Kl. 6 einsetzte und die Lateiner auch schon ein bisschen Englisch ab der 5. Klasse hatten. Dafür kam in Klasse 6 dann keine weitere FS dazu sondern verstärkter Englischunterricht.

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