Beiträge von Bolzbold

    Ich würde das Ganze unter vier Augen mit ihr besprechen und das nächste Mal ihr vorbereitete, gestempelte Klausurbögen geben, auf die sie schreiben darf.
    Hier bei uns habe ich einen Chat-GPT Täuschungsversuch auch nur inhaltlich sanktioniert, weil am Thema vorbei. Der Junge ist Wiederholungstäter mit Zweithandy etc.
    Konsequenz: Er sitzt künftig immer vorne und mittig, so dass kein Handy zwischen Oberschenkel und Wand verwendet werden kann. Längere Klogänge werden kontrolliert (wir haben immer zwei Aufsichten in großen Räumen und die Klausuren werden fächerweise am selben Tag geschrieben).
    Spätestens dann wird er an seinem eigenen Unvermögen scheitern - es zeigt sich jetzt schon im Unterricht, dass er unfähig ist, sich abseits einer allgemeinplatzlastigen Interpretation von Texten konkret mit Texten (Zeilen, Stilmittel, Sprache) auseinanderzusetzen.

    Wenn man das Ganze nicht als persönliche Kränkung sondern als Teil des Spiels erachtet, muss man beim nächsten Mal eben die Regeln verschärfen und gegensteuern. Alles andere ist eigentlich Zeitverschwendung.

    In den Klassen meiner beiden älteren Kinder täuschen nach ihren Angaben je nach Fach 3/4 der Klasse - und die Lehrkräfte schauen teils bewusst weg. Sagste nix mehr...

    Bei mir fragte man von der Erprobungsstufe über Klassenbildungswerte durch die Mittelstufe zur Schwerbehinderung und Gleichstellung, über Personaleinsatz und potenzielle Probleme die ganze Palette. Ich hatte also ADO, APO-S I, APO-GOSt, Schulgesetz und zahlreiche Erlasse und Verfügungen gebüffelt.

    Noch etwas zum Thema "Weiterentwicklung" jenseits der A14 - vor allem die ersten Seiten.

    Bolzbold
    12. Dezember 2016 21:43

    Mein Weg an meiner ersten Schule war mit A14 auch zu Ende, da KollegInnen Anfang 40 die A15-Stellen bekommen hatten und ich ausgebootet worden war. Da musste ich gehen. Eine Bewerbung auf eine A15-Stelle "Hauptsache ich komme weiter" habe ich nicht gemacht - hier war mein damaliger Schulleiter in der Tat so weise, mir davon abzuraten. Eben wegen der HauskandidatInnen und wegen eines "Verschleißes", wenn man mehrere Bewerbungsverfahren erfolglos durchläuft.

    Es gibt andere Wege. Sprich noch einmal mit Deiner aktuellen Schulleitung und teile ihr mit, dass Du an Deiner aktuellen Schule keine Perspektiven siehst und frage sie, was sie Dir raten würde.

    Die Bewerbung an der Gesamtschule halte ich auch zunehmend für eine schlechte Idee mit großen Chancen auf eine nachhaltige Frustrationserfahrung. Andererseits würde ich mir das Gemauschel, das hier im Hintergrund dräut, nicht gefallen lassen wollen, wenngleich man hier nicht am längeren Hebel sitzt.

    Siehe oben. Bei mir mit Familie, voller Stelle, KL und 45' Pendeln pro einfache Strecke. Ich habe ja geschrieben, dass das eine intensive Zeit war. Jetzt fahre ich ein paar Minuten mit dem Fahrrad zur Schule und habe eine Tätigkeit, die mich fordert, aber bei der ich mich auch voll einbringen und mitgestalten kann.

    De facto bist du mehr oder weniger chancenlos.
    Welche halbwegs vernünftige GE-SL holt sich jemanden ohne Gesamtschulerfahrung ins Leitungsteam?

    Da müssten der 43er und der 44er Dezernent oder die Dezernentin sich aber gut absprechen. Je nach BR sind diese sich aber nicht unbedingt grün...

    Gleichwohl ist Dein Einwand in der Sache durchaus berechtigt.

    Ich hatte mit der neuen Schule telefoniert, bevor ich mich beworben habe. Persönliches Vorstellen wurde nicht gewünscht. Ich vermute, dass sie einen Bewerber aus den eigenen Reihen haben.

    Das ist in der Tat blöd. Gleichwohl hoffe ich, dass Du für Dich klare Motive hast, dorthin zu wechseln, die sich nicht auf das Erlangen der nächsten Beförderungsstufe beschränken.

    Ich erwarte von jeder SL, dass sie da professionell agiert und die Spielregeln kennt. Vor meiner Bewerbung hatte ich einen Termin bei meinem mittlerweile jetzigen SL gemacht, um auszuloten, ob das passt oder nicht.

    Vielleicht wäre es sinnvoll, trotzdem einen Termin mit der SL dort zu machen, um ein offenes Gespräch zu führen. Ich würde mich nie irgendwo bewerben, ohne genau zu wissen, wo ich landen werde und ob ich überhaupt da hin will.

    Habe auch nie von einer etwaigen Regelung gehört.

    Sollte das dennoch so gehandhabt werden, dann tue ich mir schwer dabei, das nachzuvollziehen.

    Es gibt in NRW beides, was ich aus erster Hand berichten kann.

    Ein VL bei uns macht mittlerweile sein Referendariat bei uns, eine andere VL, die zwar dem passenden Seminar zugeordnet wurde, musste an eine andere Schule - in diesem Fall, weil sie der Gesamtschule zugewiesen wurde.

    Es gibt m.E. durchaus Gründe, die dafür sprechen, LAA an andere Schulen zu verteilen, da so alle LAA dieselben Bedingungen haben. Unser ehemaliger VL und jetzt LAA kennt die Bedingungen seit Jahren, kennt die ABBs, ist mit vielen KollegInnen lange per Du und hat einfach einen klaren Standortvorteil.

    Auf der anderen Seite freuen wir uns als Schule natürlich, wenn wir Personal über einen längeren Zeitraum beschäftigen können und ggf. dann, wenn es soweit ist, auch als feste Kraft übernehmen können.

    Das ist juristisch eine ganz heiße Idee die du da hast. Der Fachbegriff "Schrankenprüfung" kommt hier in den Sinn, falls du Interesse hast, dir die Aussage noch einmal überlegen zu wollen. Das ist auch gar keine so schwierige Diskussion, weil es im Wesentlichen auf eine erweiterte Verhältnismäßigkeitsprüfung hinausläuft und darin sollte man fit sein, sobald man in der Schulleitung sitzt, das ist eigentlich Tagesgeschäft in Schule. :)

    Ich denke, wir entfernen hier uns von der eigentlichen Problematik. Es gibt bestimmte Grundrechtseingriffe, die im Schulgesetz angeführt sind. Die dürfen wir uns aber nicht als so umfassend und einschneidend vorstellen, dass damit die entsprechenden Grundrechte außer Kraft gesetzt würden. Das Grundgesetzt schreibt ja selbst in diesen Fällen von Einschränkungen durch Gesetze.

    Weder geht es darum, SchülerInnen physisch am Verlassen der Schule zu hindern, noch ihren Besitz zu durchsuchen, um bei zwei prominenten Beispielen zu bleiben.

    Moebius und Valerianus
    Das Dezernat 48 und bei Bedarf auch die entsprechenden Kontakte weiter oben aus vergangenen Tätigkeiten sind in solchen Fällen meine ersten AnsprechpartnerInnen.

    Das Englisch-Abitur in NRW im LK war diesmal beim Hörverstehen teils leicht, teils anspruchsvoll - für eine gute bis sehr gute Note darf man das aber auch erwarten.
    Die beiden Texte waren thematisch wirklich ein Geschenk - zwei Laberthemen, bei denen man über Rassismus oder Gentrifizierung rabulieren darf. Ferner war die Bepunktung angepasst, so dass die Comprehension- und Analysis-Aufgabe dieselbe Anzahl an Punkten bekamen (je 13) und die Aufgabe 3 erstmalig 18 Punkte. Früher war Comprehension die am niedrigsten und die Analyse die am höchsten bewertete Aufgabe - die Aufgabe 3 lag dazwischen.

    So kann man das Niveau absenken...

    Für die Sekundarstufe I gelten vom Grundsatz her durchaus ähnliche Regeln. Ich empfehle Dir zur Übung, die entsprechenden §§ aus der APO-S I selbst zu durchforsten - hier vor allem §§ 6, 7und 8. Dies selbst zu wissen und danach zu handeln und Entscheidungen zu treffen sorgt für sichereres und klareres und vor allem rechtsichereres Auftreten - und für weniger Widersprüche.

    Die zentralen Unterschiede zwischen Sek II und Sek I sind Folgende:

    a) Die Schule hat eine Holpflicht und eine höhere Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern der jeweiligen SchülerInnen im Falle von defizitären Leistungen, Schulabsentismus und anderen Problemen.

    b) Die Schule hat eine deutlich strengere Pflicht, ihre SchülerInnen erfolgreich zu einem Schulabschluss zu bringen. Insofern ist man hier in der formaljuristischen wie auch in der pädagogischen Pflicht, bei den genannten Problemen zu intervenieren und gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen zu suchen.

    Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zur Notenvergabe in NRW (Gesamtschule). Ich wäre auch sehr dankbar, wenn Ihr mir die entsprechenden Paragrafen und Absatz hierzu nennen könnt (Aus vielen Formulierungen des §48 werde ich leider nicht schlau).

    Wenn Ihr auch nur einzelne Fragen und nicht alle beantworten könnt, dann bin ich immer noch sehr dankbar für jede Antwort:

    • Bin ich verpflichtet, dem Schüler anzubieten, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wenn seine schlechte Note a) durch zu viele unentschuldigte Fehlstunden b) durch zu viele entschuldigte Fehlstunden zustande kommt. Gibt es hier Unterschiede zwischen Sek I und Sek II?
    • Kann es mir bei einem Widerspruch negativ ausgelegt werden, wenn ich bei einer schlechten Quartalsnote in Fall a und b keine Möglichkeit gegeben habe, einen Leistungsnachweis zu erbringen? Damit verbunden: Welchen rechtlichen Status haben Quartalsnoten? Gibt es auch hier Unterschiede zwischen Sek I und Sek II?
    • Genügt es, wenn eine defizitäre Note am Ende eines Halbjahres also im zweiten Quartal in Fall a und b durch einen Leistungsnachweis „korrigiert“ wird, oder hätte ich bereits während des ersten Quartals die Möglichkeit geben müssen, die Leistung zu verbessern? Auch hier würde mich – sofern vorhanden – der Unterschied zwischen Sek I und Sek II interessieren.


    Liebe Grüße und vielen herzlichen Dank im Voraus!!!

    Ich fange einmal mit der Sek II an. Und empfehle Dir, die APO-GOSt auch selbst einmal zu lesen.

    Unter den §§ 13 bis 15 finden wir alles Wichtige.

    § 13 Abs. 1
    Die Leistungen aus den Bereichen "Sonstige Mitarbeit" und "Klausuren" fließen zu gleichen Teilen in die Halbjahresnote ein.

    § 13 Abs. 3.
    Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand.

    Das ist wörtlich zu nehmen. Es gibt wie Karl-Dieter zutreffend schreibt rechtlich keine justiziable Quartalsnote und somit (mit den beiden Klausuren) keine vier Teilnoten, aus denen sich dann die Halbjahresnote zusammensetzt.

    § 13 Abs. 4.
    Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Selbsterklärend.

    § 13 Abs. 5
    Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

    Daraus ergibt sich:
    Nachholen, wenn lange krank: ja. Ggf. ist der/die SchülerIn nicht oder nur teilweise bewertbar, in letztgenanntem Fall kann man je nach Bewertungsgrundlage eine Feststellung des Leistungsstands durch Prüfung ansetzen.
    Nachholen, wenn unentschuldigt gefehlt: nein. Stattdessen wahlweise ein ungenügend, oder nicht bewertbar oder je nach Fehlquote und unzureichender Bewertbarkeit eine Feststellung des Leistungsstands durch Prüfung.

    Man kann es Dir nur dann negativ im Falle eines Widerspruchs auslegen, dass jemand keine Möglichkeit hatte, seine Leistung zu erbringen, wenn Du dem Schüler aktiv keine Möglichkeit gegeben hast, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

    Zur Bewertbarkeit vgl. auch die VV 13.4.2
    13.4.2 Ein Kurs kann nur dann bewertet werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Hinreichende Beurteilungsgrundlagen liegen nicht vor, wenn die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungsbereich „Klausuren“ beide geforderten Leistungsnachweise verweigert hat oder im Beurteilungsbereich „Klausuren“ oder im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht beurteilbar ist.

    Da in der Mitte des Halbjahres eine Information zum Leistungsstand gegeben wird, ist bei einem defizitären Leistungsstand das zweite Quartal die Chance für den/die SchülerIn sich zu verbessern. Wer das nicht nutzt, hat Pech gehabt.

    Kommen wir noch zu den Klausuren - einem leidigen Thema.

    § 14 bzw. die VV 14.6.2
    14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. [...]

    Die Bezirksregierungen haben in der Vergangenheit "einen Termin" mit der Zahl 1 gleichgesetzt. Davon scheint man wieder abgekehrt zu sein, so dass es mitunter sehr unerfreuliche Nachschreibeketten von zwei oder drei und mehr Terminen gibt. Das kann man ggf. durch Attestpflichten ab dem zweiten Nachschreibtermin eindämmen. (Ggf. deshalb, weil das kein Automatismus sein darf, der Einzelfall geprüft werden muss und die SchülerInnen nicht wirklich länger erwiesenermaßen krank waren.)

    § 15 definiert die Inhalte der "sonstigen Mitarbeit", die bezüglich des Umgangs als Leistungsnachweise in § 13 erläutert werden.

    Ich habe mir das mal durchgelesen. Welchen Teil des genannten Paragraphen ist denn hier einschlägig?

    In Bezug auf die Grundrechtseinschränkungen.
    Grundrechte können durch Gesetze eingeschränkt werden - das Schulgesetz NRW ist ein solches Gesetz und listet die durch sich selbst vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen auf.

    Damit ist die Grundrechtsdiskussion wie gesagt vom Tisch.

    Alles klar, ich nehme zur Kenntnis, dass der Ton hier offenbar wichtiger ist als der Inhalt. Ich passe mich natürlich gern an – sofern das auch für alle gilt. Schön, dass wir darüber gesprochen haben.


    <Mod>

    Auch eine angenommene argumentative Stichhaltigkeit oder gar Überlegenheit rechtfertigt nicht einen solchen Stil. Das gilt grundsätzlich für alle.

    Von jemandem, der von der Qualität seiner inhaltlichen Äußerungen überzeugt ist, erwarte ich gleichwohl, dass er als Erwiderung auf eine Zurechtweisung intellektuell über ein "dann muss das auch für andere gelten" hinauskommt.

    <Mod>

    Zum zweiten Abschnitt: So radikal würde ich das nicht als kolossalen Irrtum bezeichnen, denn zu der Zeit und in der direkten Folgezeit war das sinnig. Der Pillenknick, den es dann während einer späteren Politik-Generation gab und dessen Folgen klar waren, der hat bei der dann tätigen Generation nicht zu einem Umsteuern des Systems geführt. Ich würde es so formulieren: Die in den 50ern logisch scheinende These Adenauers wurde bei seinen Nachfolgern/innen trotz der offensichtlich veränderten Realität nicht upgedatet und das war bei denen dann kein kolossaler Irrtum sondern eine kolossale Verantwortungslosigkeit.

    In der Tat. Es mutet vordergründig leichter an, ein System (un)kontrolliert zu einem noch undefinierten Zeitpunkt in der Zukunft vor die Wand fahren zu lassen, als im Vorfeld unpopuläre Entscheidungen zu treffen, die die Verantwortlichen die nächsten Wahlen kosten könnten.

    Die Rechnung geht doch so oder so nicht auf - ganz unabhängig von der Frage, ob BeamtInnen einzahlen oder nicht.

    Dazu braucht man keine großen Rechenkünste. Wenn ich als Akademiker 25 bis 30 Jahre alt werden muss, um überhaupt Leistungen zu erbringen bzw. "einzuzahlen", dann zwischen 30 und 35 Jahre einzahle und im Anschluss noch einmal im Extremfall dieselbe Zeit Leistungen beziehe, dann kann das Geld nicht reichen. Das gilt für das Rentenversicherungssystem genauso wie für das Pensionssystem. Wenn da nicht aus Steuermitteln erheblich bezuschusst wird, geht da gar nichts.

    Adenauers Rentenreform war ein kolossaler Irrtum nach dem Motto "Kinder kriegen die Leute immer". Wenn das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Leistungsempfängern sich einem eins zu eins annähert, müssen entweder die Beiträge erhöht oder die Leistungen gekürzt (oder beides) werden. Wahlweise werden der Bundes- und der jeweilge Landeshaushalt durch Renten-, Pensions- und Sozialleistungen eben erheblich belastet.

    Da helfen dann die moralinsauren Biographien von Tante Erna, die 40 Jahre lang Schuhe verkauft hat und jetzt eine Mini-Rente erhält, leider wenig weiter, außer dass sie Neiddebatten schüren und sozialen Unfrieden stiften.

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