Beiträge von Bolzbold

    Da müssen wir einen Blick in die APOen werfen.

    Sowohl die APO-S I als auch die APO-GOSt (als auch die APO-WbK oder BK) sehen keine Wiederholung einer einfachen Leistungsüberprüfung bei defizitären Noten vor. Lediglich eine nicht bestandene Abschlussprüfung darf einmal wiederholt werden.

    Denken wir nun einmal praktisch:

    • Wenn ich allen meinen SchülerInnen mit Defiziten nun eine zweite oder dritte Chance gäbe, hätte ich einen spürbar höheren Korrekturaufwand, zumal ich ja jeweils neue Arbeiten erstellen muss.
    • Die Wiederholung einer Arbeit führt nicht automatisch zu besseren Ergebnissen und würde in der Tat voraussetzen, dass die SuS den Stoff nachhaltig nachbereiten und lernen. Dafür brauchen sie aber Zeit, die sie zusätzlich zum weiterlaufenden Unterricht und der Zeit und Energie, die man dafür braucht, aufwenden müssen.
    • Die zweite oder dritte Chance bei defizitären Noten könnte alle SchülerInnen ohne solche Noten benachteiligen, weil sie dieses Recht nicht hätten, für den Fall dass die ursprünglich betroffenen Schüler nun deutlich bessere Noten schreiben.
    • Ein solches Verfahren könnte die SchülerInnen gerade in der heutigen Zeit noch eher zum Schlendrian verleiten, da sie ja im Voraus wissen, dass sie noch eine zweite oder dritte Chance erhalten.

    Denken wie nun noch formal:

    • Der Vergleich zwischen Uni und Schule greift hier nicht, da die Struktur des Studiums eine völlig andere ist. Im Studium brauche ich bestimmte Kurse bzw. muss sie bestehen, um die Folgekurse belegen zu können. Da haben Klausuren oder sonstige Prüfungen am Ende eines Kurses eine erheblich stärkere laufbahnbeeinflussende Auswirkung.
    • Eine einzelne Klassenarbeit in der Sek I führt nicht per se zur Nichtversetzung oder einem Schulformwechsel.

    Was sind die Alternativen:

    • Am Gymnasium stellen sich oft zwei zentrale Probleme bei Defiziten - gerade im Fach Mathematik.
      • Das eine ist der individuelle Fleiß der SchülerInnen und die Fähigkeit bzw. den Willen, nicht sofort die Schotten dicht zu machen, wenn man etwas auf Anhieb nicht versteht. Es besteht oft die Anspruchshaltung bei Eltern wie SchülerInnen, dass, wenn eine Lehrkraft gut erklärt, die SchülerInnen den Stoff ohne eigene geistige Anstrengung verstehen werden. Dem ist aber nicht so.
      • Das andere ist die Begabung bzw. die Intelligenz. Manche SchülerInnen kommen irgendwann an ihre Grenzen. (Und die Schulformempfehlungen werden ja in der Regle nicht willkürlich vergeben...)
      • Die Alternative ist somit, im Vorfeld anzufangen und sich früh über die Lernstrategien und -weisen seiner SchülerInnen zu informieren. Im Anschluss an Klassenarbeiten sollte eine Förderliste bereitgestellt werden - die Lehrwerke bieten ja in der Regel Forder- und Fördermaterial. Dieses Material sollte dann zum Nacharbeiten zur Verfügung gestellt werden.
      • Die Alternative ist auch eine aktive Beratung von Eltern und SchülerInnen, sowie ein verbindliches Förderangebot in Klasse 5 und 6 - was wiederum entsprechende personelle Kapazitäten voraussetzt.

    Ich habe ganz andere Fragen:

    Warum muss die Kollegin anwesend sein? Welche Aufgaben muss sie dann zwingend in der Schule übernehmen? Wie ist es geregelt, wenn sie nicht anwesend sein kann, weil sie z.B. krank ist?

    Hat sie besondere Bedingungen erhalten, weil sie als Konrektorin die SL-Aufgaben übernommen hat?

    Hat jemand anderes die Aufgaben der Konrektorinnen-Stelle übertragen bekommen?

    Die Fragen stellen sich eigentlich nur auf der Grundsatzebene, nicht aber auf der schulrechtlichen Ebene. Die Vorgaben sind einschlägig und eindeutig. Die Schulleitung muss vor Ort sein als Letztverantwortliche für was auch immer anfällt. Zu den Aufgaben vgl. ADO NRW §§ 20 bis 32 und Schulgesetz NRW §§ 59 und 60.

    Besondere Bedingungen kann sie eigentlich nicht haben - kommissarische Schulleitungen haben alle Befugnisse, die auch eine "echte" Schulleitung hat, nur dass sie nicht entsprechend besoldet werden.

    Es ist denkbar, dass jemand anderes kommissarisch mit der Tätigkeit der stv. Schulleitung betraut wurde. Die Leitungszeit an Grundschulen ist jedoch so knapp bemessen, dass Stellvertretungen nur minimale Leitungszeit bzw. Entlastung erhalten und überwiegend unterrichten.

    Eigene Krankheit oder Kind krank sind selbstverständlich weiter möglich, dann ist es ja sogar ein Entgegenkommen der Schulleitung, wenn sie weiterhin ansprechbar ist, auch wenn das (aus Mitarbeitervertretungssicht) ein schlechtes Beispiel für die Kollegen setzt was erwartet wird, wenn man krank ist.

    Das könnte man klar trennen und so kommunizieren, damit diese Erwartungshaltung gar nicht erst aufkommt. Letztlich würde sie ja wenn überhaupt wohl eher von der SL selbst gehegt. Das wäre dann in der Tat mehr als unglücklich.

    Wenn sie Teilzeit arbeitet, müsste für die (vorab bekannten) Tage an denen die Schulleitung nicht da ist, festgelegt sein, wer die Aufgaben vor Ort dann übernimmt.

    Außerhalb der Kernzeit (das dürfte an den meisten Grundschulen ja von 8 bis 13 Uhr sein, es geht ja nur um Unterricht, nicht um OGS) ist Home-Office problemlos möglich.

    Da sind wir uns dann einig.

    Ich habe den Eindruck, dass im Beitrag der TE womöglich Begriffe unscharf verwendet werden (Deputat, Leitungszeit, Arbeitszeit) und so ggf. der Eindruck entsteht, die SL würde sich die Rosinen herauspicken.

    Das ist ein komplizierter Fall, da hier mehrere Dinge zusammenfallen.

    Betrachten wir dies zunächst aus der dienstrechtlichen Perspektive der Pflichten einer Schulleitung.
    Hier ist § 30 ADO einschlägig.

    § 30 Anwesenheit
    (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein. Ist sie oder er verhindert, muss die Vertretung sichergestellt sein. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.
    (2) Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.

    Daraus leitet sich auch ab, dass es während dieser Zeiten eigentlich kein Recht auf Homeoffice gibt. Das Ministerium hat das sogar hier noch einmal präzisiert:

    Vorschlag
    Für Schulleiterinnen und Schulleiter sollte Home-Office ermöglicht werden. Dies wäre neben allen Aufgaben in Präsenz gelegentlich sehr hilfreich, damit "die Arbeit nicht von der Arbeit abhält".

    Antwort

    Nach § 30 der Allgemeinen Dienstordnung müssen die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein. Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Werden diese Vorgaben eingehalten, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, wenn Schulleitungen teilweise auch Aufgaben von zuhause aus erledigen. Der Vorschlag ist damit bereits umgesetzt.
    Quelle: Home-Office für Schulleitung | Bildungsportal NRW

    Meine Einschätzung als Laie ist folgende:

    Gleichwohl gelten für Schulleitungen auch die Bestimmungen für Teilzeit bzw. die Sonderurlaubsregelungen bei erkrankten Kindern.

    Homeoffice - und hier insbesondere die direkte telefonische oder anderweitige Erreichbarkeit der Schulleitung - kann hier ein sinnvoller Kompromiss sein, um einerseits der Notwendigkeit, ein erkranktes Kind zu betreuen, nachzukommen UND für die Schule ansprechbar zu sein.

    Wir müssen hier ferner den Begriff "Deputat" und "Arbeitszeit" klar voneinander trennen. Deputat meint die Unterrichtsverpflichtung. Diese darf nicht - Ausnahme Distanzunterricht, für den aber gesonderte Regeln gelten - im Homeoffice abgeleistet werden.
    Das andere ist die so genannte Leitungszeit. Diese soll gemäß § 30 ASO eigentlich vor Ort abgeleistet werden - eine berechtigte Ausnahme könnte wie gesagt ein erkranktes Kind sein. Eine kommissarische Schulleiterin ohne weiteres Schulleitungsmitglied dürfte faktisch nahezu die gesamte Leitungszeit für sich beanspruchen und hätte damit fast gar keine Unterrichtsverpflichtung mehr, es sei denn, dass die Personaldecke dies erfordert.

    Somit also folgende direkte Antworten auf Deine drei Fragen:

    1) Wenn Deputat hier Arbeitszeit meint und dann insbesondere die Leitungszeit, kann das erlaubt sein im Rahmen der Vorgaben für Teilzeit und Sonderurlaub für das erkrankte Kind. Den müsste sie dann aber beantragen (=> Schulamt!). Tut sie das nicht und entscheidet das nach eigenem Gutdünken, ist das m.E. unzulässig.

    2) Nein, das kann sie außerhalb des Sonderurlaubs nach § 30 ADO zumindest im Vormittagsbereich definitiv nicht. (Ausnahmen wären z.B. externe Termine, Dienstbesprechungen etc.).

    3) Außerhalb der Vorgaben zu § 30 ADO kann sie beliebig viele Stunden im Rahmen ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen.

    Fürwahr ein Lehrerforum.

    Fürwahr. Aber es sollte unter halbwegs gebildeten Menschen eigentlich keiner weiteren Erklärung bedürfen, dass man, anstatt irgendwelche halbgaren Allgemeinplätze in den Raum zu werfen und dann auf Widerspruch hin rhetorische Rückzugsgefechte zu führen, die in ebensolchen Allgemeinplätzen münden, einfach mal seine Position mit geeigneten Sachargumenten untermauert.

    Kann man dies oder will man dies nicht, bleiben solche Thesen einfach nur krude Provokation.

    Eine Kleinigkeit, die sich aber auf die Stunde auswirken wird:

    Die Zeitvorgaben ergeben zusammen 50 Minuten.
    Die Sicherung dauert meines Erachtens zu lange und hängt im Anschluss quasi in der Luft.

    Wäre es ggf. nicht zielführender Sicherung und Reflexion zu tauschen? Ansonsten würde ich mir am Ende der Stunde die Frage stellen, was denn nun konkret der Ertrag der Stunde war.

    Das trägt nun eher zur Verwirrung denn zur Klärung bei, denn in der Geschäftsverteilung sind ja nur Positionen mit Funktionen aufgeführt (SL, Koordinatoren). Der Witz ist ja aber, dass es an dieser Schulform OStR-Stellen gibt. Also A14-Stellen ohne Funktion (nur mit mehr oder weniger umfangreicher Aufgabe).
    Diese Stellen gehen aus der Geschäftsverteilung aber nicht hervor, sondern werden zusätzlich und getrennt ausgewiesen

    Magst Du mir die mal zeigen?
    Laut Stella NRW sind die A14-Stellen an Sekundarschulen Funktionsstellen.
    Etwas anderes ergibt auf der Basis des Besoldungssystems an Sekundarschulen auch keinen Sinn.

    Rein finanziell wird das keinen Unterschied machen, er bekommt wahrscheinlich eher weniger, wenn er irgendwann einmal reaktiviert werden sollte. Manchmal denke ich, es wäre einfach schön, das ganze Hickhack hätte ein Ende.

    In diesem Fall wüsste ich, was ich täte. Dann würde ich "raus" gehen und sehen, dass ich gesundheitlich ohne den institutionellen Druck wieder auf die Beine komme und den Rest meines verbleibenden Lebens mit meiner Frau genießen.

    Wäre ich betroffen, hätte ich einige Dinge, die ich in der Zeit - wenn es die Gesundheit ermöglicht - machen wollen würde.

    Interessanterweise kennen die Gerichte in SH sehr wohl den Beweis des ersten Anscheins, wie in einigen einschlägigen Urteilen auch aus anderen Rechtsgebieten zu sehen ist (z.B. OLG SH im Berufungsverfahren gegen ein Schadensersatzurteil im Verkehrsrecht). Mir wäre neu, dass einfache Erlasse in der Verwaltung (oder gar nur Ansagen von Schulleitungen) die Beweisführung im Prozess verbieten können.

    Das Problem ist jedoch, dass eine "Anweisung" aus der Schulaufsicht in der Regel nicht zur Überprüfung von der betroffenen Schule aus dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
    Gegen eine rechtswidrige Anweisung kann man remonstrieren, wenn sie von der Bezirksregierung kommt - dann vermutlich beim Ministerium als vorgesetzter Behörde.
    Es bleibt dann jedoch bis zu einer Entscheidung des Ministeriums dabei, dass man womöglich das, was der/die TE oben schrieb, so umsetzen muss, auch wenn die Rechtslage eine andere sein mag.

    Ich kenne konkrete Fälle aus meiner beruflichen Vergangenheit, bei denen dann von ganz oben eine auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung geänderte Ansage über die obere Schulaufsicht an die Schulen kam.

    Hast du Tipps, wie man (ohne Zugang zu Urteilsdatenbanken) zuverlässig auf dem Laufenden bleibt? Es sind bei mir in der Regel doch eher Zufallstreffer wie hier, über die ich sowas kennenlerne.

    Ich habe keinen Zugang zu "juris" oder ähnlichen kostenpflichtigen Datenbanken. Es gibt aber kostenlose Seiten, auf denen sich so etwas findet. Die Urteile des BVerwG oder BVerfG sind in der Regel leichter zu finden.

    Ansonsten muss man eben aktiv suchen. Ggf. kann man auch bei den Verbänden nachfragen.

    Unsere Oberstufenleitung meinte, dass das Ministerium grundsätzlich keine Auskünfte über Urteile gibt, die nicht seinem Interesse sind. Das sei in Landesversammlungen der Oberstufenleitungen immer wieder der Fall. Fragen dazu würden nicht beantwortet.

    Das ist mitunter etwas kurzsichtig, gerade wenn das OVG bisherige Ermessensspielräume oder Festlegungen der Bezirksregierungen oder des Ministeriums schlichtweg kippt oder mittelbar kritisiert. Natürlich kann man dann die bisherige Linie beibehalten, das führt aber im Widerspruchs- und Klagefall zu einer Vielzahl an Urteilen "gegen" die Linie des Ministeriums.
    Gerade im Bereich "Nachteilsausgleich" hat sich da in den letzten Jahren viel getan - und man schafft sich auch als Schule einiges an Ärger vom Hals, wenn man die Urteile kennt, die Position des Ministeriums bzw. der BR kennt und darauf verweisen kann...

    Moin,

    da bei uns an der Schule unter den Oberstufenlehrkräften gerade der Frust wegen der Zunahme des unerlaubten KI-Gebrauchs während schriftlicher Leistungsüberprüfungen immer größer wird, möchte ich mich hier einmal danach erkundigen, wie die Regelungen in anderen Bundesländern aussehen.

    In SH ist es so, dass man S*S in flagranti erwischen muss oder sie zugeben, dass sie unerlaubter Weise KI verwendet haben, um eine Klausur/Arbeit nicht werten bzw. mit 0 Punkten bewerten zu dürfen. Es ist nicht erlaubt, die S*S mündlich oder schriftlich nachzuprüfen, da die Ergebnisse immer anfechtbar wären (zu aufgeregt, schlechter Tag, schon wieder alles vergessen, da nur für Leistungskontrolle gelernt usw). Die Beweislast liegt allein bei den Lehrkräften. Indizien genügen nicht. Dazu gäbe es eindeutige Gerichtsurteile.

    Nun habe ich gehört, dass es in anderen Bundesländern ganz offiziell erlaubt ist, die S*S zu bitten im Verdachtsfall nachzuweisen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, die z.T. sehr guten Ergebnisse, die sie in bestimmten schriftlichen Leistungsüberprüfungen erbracht haben, generell zu erbringen.

    Ich würde mich über Rückmeldungen dazu sehr freuen.

    Diese Gerichtsurteile lassen sich in der Regel gut recherchieren.
    Für NRW gibt es in der Tat ein solches Urteil, das hier nachlesbar ist.

    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 881/25

    Es empfiehlt sich, dass man sich über die geltende Rechtslage seines Bundeslandes informiert und nicht ggf. individuelle Rechtsauslegungen von Oberstufenleitungen o.ä. heranzieht. Das Schulministerium in NRW übernimmt für gewöhnlich die Urteile des OVG Münster in sein schulrechtliches Handeln, so dass man da an sich auf der sicheren Seite ist, wenn man mit entsprechenden Urteilen aufwarten kann.

    Gleichzeitig empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Leistungsüberprüfung die Chancen auf den Einsatz von KI zu minimieren. Damit verhindert man nicht zu 100% Täuschungsversuche, es lassen sich aber die nicht hochprofessionell organisierten Versuche vermeiden.

    Das ist klar, irgendwer schreibt die Lehrpläne und da trifft man bei jedem Inhalt eine Entscheidung. Das ist ja das Problem, deswegen haben viele Angst vor einer rechtsextremen Landesregierung. Weil sie dann Politik machen kann :hammer:

    Da man es offenbar nicht oft genug sagen kann: diese Partei ist rechtsextrem.

    Ich denke, da dürfte es den meisten Konsens geben.

    Hier geht es aber nicht darum, Parteipolitik zu machen. Es geht darum die Werte unserer Grundgesetzes zu verbreiten / zu stärken.

    Was die AfD erinnert mich an die NSDAP. Die Jugend von den eigenen nationalen Vorstellungen zu überzeugen.

    Ja, das erinnert einen an die Vorgehensweise der NSDAP.
    Das Grundprinzip dahinter ist aber immer gleich. Der Geist des Grundgesetzes, der Landesverfassung und des Schulgesetzes wurde bei deren Entstehung von allen demokratischen Parteien getragen. Rein funktional sind sich bei den dargestellten Zielen und Werten von Erziehung diese Parteien einig, so dass es eben nicht wie das Ziel einer einzelnen Partei wirken kann.

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