Ich frage mich trotzdem, was das für eine Sure sein soll, in der geschrieben steht, dass jeglicher Spaß verboten ist. Es betrifft jedenfalls Jungen und Mädchen gleichermaßen.
Einmal abgesehen davon, dass das auch für die Bibel gelten würde, reden wir hier von Befindlichkeiten, Ängsten und Emotionen, denen man mit einer sachlichen Argumentation nicht beikommen wird.
Schau mal hier - dort wird das Ganze ausführlicher dargelegt - inklusive einem aktuellen Urteil.
VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26
Konkret geht es um Religionsfreiheit vs. Schulpflicht bzw. Bildungs- und Erziehungsauftrag.
Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig schonenden Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungspositionen auf abstrakt-genereller Ebene. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf.
Sollte ein Kompromiss nicht möglich sein, ist weiter zu beachten, dass Beeinträchtigungen insbesondere des religiösen Erziehungsrechts eine typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht sind, der nicht vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängt. Daraus folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind. Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist, bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwingend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er statt des religiösen Verhaltensgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forderung nachkommt.
Hier beriefen sich die Eltern auf den Schutz der Ehre des Mädchens, das ohne einen männlichen Begleiter aus der Familie nicht auswärts übernachten dürfe.
Ich zitiere weiter:
Im Islam spiele Schamhaftigkeit, der Schutz der Privatsphäre sowie die Verantwortung der Eltern für die moralische Erziehung ihrer Kinder eine wichtige Rolle. Hierzu zitieren die Antragsteller zudem drei Stellen im Koran. Darüber hinaus stütze sich die religiöse Praxis auch auf Überlieferungen und die traditionelle islamische Rechtsauffassung, wonach Eltern verpflichtet sind, Situationen zu vermeiden, die aus ihrer Sicht den religiösen und moralischen Grundsätzen widersprechen könnten.
Der Kompromiss wäre gewesen, dass ein Elternteil mitfährt. Das haben die Eltern abgelehnt, aber nicht substantiiert begründen können. Damit hatten sie ihren Anteil an der "Konkordanz" nicht geliefert, somit war der Kompromiss hinfällig und die Befreiung von der Fahrt wurde nicht erteilt.
Genutzt haben wird es freilich nicht aufgrund der oben genannten "Ausweichmöglichkeiten".