1. Kann die Teilzeit in Elternzeit mit dieser Begründung grundsätzlich verwehrt bzw. verzögert werden?
2. Kann der Arbeitgeber/Dienstherr über den Umfang der Teilzeit in Elternzeit bestimmen?
1. Nein, kann er nicht, er darf nur aus dringend betrieblichen Gründen ablehnen. Ich würde es erstmal über die formale Schiene probieren, wann wurde es beantragt, wann wurde abgelehnt, ist das überhaupt möglich gewesen.
Wenn das okay war, dann würde ich es über die Gewerkschaft/Personalrat(/einen Anwalt klären lassen.
Erst wenn alle befristet eingestellten Lehrkräfte rausgeworfen worden sind, kann man das bei deiner Frau ablehnen, sie hat nämlich Vorrang.
Also im Klartext, eigentlich kann man das im öD nie.
2. Nein, kann er natürlich nicht, noch nicht mal über die Verteilung.
Ich gebe zu, dass ich damit keine Erfahrungen gemacht habe. Allerdings lese ich den §15 BEEG so, dass man im Rahmen der Elternzeit nur ein Anrecht auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat, nicht aber ein Anrecht auf eine Aufstockung. In Eurem Fall reden wir ja von einer Aufstockung von 0 auf 8 bzw. 11 Stunden, da die Elternzeit ursprünglich bis zum Oktober 2027 andauern sollte.
Das liest du falsch.
Aber ist es in diesem Fall nicht so, dass meine Frau eine Verringerung der Arbeitszeit von ihren ehemals 100 % von vor der Elternzeit auf den gewünschten Teilzeitumfang beantragt? Sie hat ja formal gesehen nicht für ein Jahr 0h gearbeitet und diese auch nicht beantragt sondern war im Rahmen der Elternzeit freigestellt. Zumindest ist das unser Verständnis.
Genau so ist es zu lesen.