Aus dem bayerischen Personalvertretungsgesetz:
Art. 27
(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
a)mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
b)die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
c)der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
d)der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bis c führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.
Art. 28
(1) 1 Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2 Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.
(2) 1 Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. 2 Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. 3 Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
also: so einfach wird man den Personalrat nicht los ...