Archivierung von Notenlisten?

  • Hallo!


    In einem Anfall von Ordnungswut bin ich heute abend mal meinem Arbeitszimmer zu Leibe gerückt und habe einen ganzen Haufen loser Blätte-Stapel sortiert und ausgemustert. Dabei bin ich natürlich auch auf Ordner gestoßen, die ebenfalls mal einer richtigen Grundreinigung bedürfen. So habe ich z.B. Ordner für meine alten Klassen, in denen ich alles gesammelt hatte, was eben damals wichtig war (Aktennotizen, Elterngesprächsmitschriften, Listen usw.). Unter anderem habe ich da auch immer meine ganzen Notenlisten abgeheftet und mittlerweile ist da ein ganz schöner Papierwust zustande gekommen.


    Jetzt frage ich mich, ob ich diese Notenlisten überhaupt einfach so wegwerfen kann oder ob es da eine Aufbewahrungsfrist gibt. Kann ja sein, dass irgendeinem Schüler nach 5 Jahren noch einfällt, seine Deutschnote anzufechten, weil er merkt, dass er immer noch keinen Ausbildungsplatz hat oder sowas in der Art. :rolleyes:
    Dann müsste ich ja erklären können, wie es damals zu der Note kam und dafür bräuchte ich logischerweise die Liste.


    Gibt's da irgendeinen Gesetztestext, in dem das geregelt ist? Wie handhabt ihr das? Hebt ihr das Zeug jahrelang auf oder fliegt das bei euch sofort, nachdem ihr die Klasse abgegeben habt, in den Müll?


    Grüße,
    Mia

    Man soll denken lehren, nicht Gedachtes.
    (Cornelius Gustav Gurlitt)

  • Hallo Mia,
    wir hatten neulich einen Schulrat im Seminar, der uns über das Schulgesetz etc. informieren sollte.
    Wir haben ihn gefragt, wie lange man Dokumente über Leistungsbewertung aufheben sollte. Er meinte, dass zwei Jahre reichen. Eine schriftliche Quelle kann ich dir aber leider auch nicht liefern.


    MfG Leila

  • Hallo,


    meines Wissens sind es bei Schulabgängern auch zwei Jahre, sonst eines. Dein Schulleiter sollte es aber genau und mit Quelle wissen.
    Ich entsorge sowas mit dem Aktenvernichter, ist mir sicherer. ;)


    LG
    Tina

    Ein Hund denkt: "Sie kümmern sich um mich, sie versorgen mich, sie müssen Götter sein!" Eine Katze denkt: "Sie kümmern sich um mich, sie versorgen mich, ich muss ein Gott sein!"

  • Hallo,


    man kann das Zeugnis ein Jahr lang anfechten. Solange würde ich aufbewahren, was zur Dokumentation der Leistungen diente. Im Falle eines Widerspruchs oder gar eines Prozesses wird da sehr detailliert nachgefragt.


    Grüße Enja

  • Was allerdings ganz witzig (oder auch nicht - kommt halt drauf an) sein kann, ist, wenn man in 50 Jahren zu einem Klassentreffen eingeladen wird, und dann alte Unterlagen mitbringen kann.
    Wenn ich Platz ohne Ende hätte, würde ich die Sachen aufbewahren, ansonsten: Tonne.

  • Hallo,


    wir haben vor wenigen WOchen im Seminar besprochen, dass Notenlisten / Notenbücher etc. 5 Jahr aufgehoben werden müssen. Da gibt es auch wohl einen § (kann ich aber nicht aus dem Kopf nennen :D )


    Liebe Grüße,


    sunshine14

  • Hm, das wird ja dann doch recht unterschiedlich gehandhabt.
    Aber vielen Dank erstmal. Wenn ich es mal schaffe, 5 Minuten im Laufe des Vormittags für sowas abzuknappsen und dann noch das unwahrscheinliche Glück habe, meinen Chef zu erwischen, werde ich mal nachfragen. (.oO Mal schauen, wann das sein wird... :D )


    LG
    Mia

    Man soll denken lehren, nicht Gedachtes.
    (Cornelius Gustav Gurlitt)

  • Die Latte kann man getrost tief hängen.
    Ba-Wü:
    "Das Ministerium hat in keiner generellen Regelung festgelegt, wie lange die Schulen ihre verschiedenen Unterlagen aufbewahren müssen..... Zur Aufbewahrung von Klassenarbeiten gibt es seit der ... Notenbildungsverordnung keiune Regelung mehr." Wenn die Gesamtlehrerkonferenz keine Regelung trifft, gilt das Ermessen des Fachlehrers.


    Prüfungsunterlagen können mnach 3 Jahren vernichtet werden, Unterlagen zur Ausstellung einer Zeugnis-Zweitschrift sollten 30 Jahre aufbewahrt werden (gilt für die Schulverwaltung)


    siehe GEW-Jahrbuch, "Aufbewahrungsfristen"



    Nur in diesen Fällen kann die Note überhaupt gerichtlich angefochten werden. Um nachzuweisen, dass keine Willkür vorlag, genügt wohl die Aufbewahrung während der Einspruchsfrist.


    http://www.ulmschneider.biz/In…en/OeffentlichesRecht.htm

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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