Hallo in die Runde,
da ich verschiedene Möglichkeiten der Einbeziehung der Halbjahresnote gelesen habe, teilweise mit Begründung auf "geltendes Recht", wollte/möchte ich herausfinden, wie die Grundlage zur Leistungsbewertung aussieht und ob ich dort Hinweise darüber bekomme. Allerdings werde ich nicht fündig - weder im Schulgesetz (es geht um NRW), noch in der Schulordnung, auch nicht in der Ausbildungsordnung; da ich auch in der BASS gesucht habe, fällt mir keine weitere Grundlage ein, die etwas dazu sagen könnte.
Gibt es hier einen Experten/eine Expertin, der/die mir einen Hinweis geben kann?
Die Frage nochmal konkret: Wo steht, dass die Halbjahresnote (in welchem Verhältnis auch immer) in die Jahresnote einfließt?
Dies soll keine Diskussion über den pädagogischen Sinn oder ähnliches implizieren. Ich möchte lediglich die juristische Grundlage wissen.
Danke und noch schöne Restferien ![]()
, auch weil ich mir immer nicht sicher bin, ob solche Dinge in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt sind. Ich argumentiere jetzt mal mit dem gesunden Menschenverstand: Wenn man sich schon nicht sicher ist, ob es sein darf, dass - übertrieben gesprochen - die Noten des 1. Halbjahres unter den Tisch fallen, dann sind wir uns doch in einem einig: Jeder Schüler sollte gleich behandelt werden. D.h. wenn ich der schlechten 5-er Schülerin am Ende des Schuljahres eine 2 gebe, müsste ich einem Super- Schüler, der im 2. Halbjahr völlig abgesackt ist, eine dementsprechend schlechte Note geben. Auch wenn ich selber kein Notenfetischist bin und ich diese sinnfreien Zahlen am liebsten auf dem Scheiterhaufen sehen würde, es gibt sie eben und ich muss sie irgendwie gerecht und bei allen in derselben Art und Weise verrechnen - was auch immer "gerecht" in Bezug auf Noten bedeuten mag...