Familienzuschlag und Elterngeld

  • Hallo,


    als unerfahrener Vater habe ich ein paar Fragen
    (Situation: Ich: Lehrer, NRW, Sek 1, verbeamtet; meine Partnerin Lehrerin, NRW, Sek 1, verbeamtet; unser Sohn am 17.4. geboren, Ich Vaterschaft bestätigt und Sorgeerklärung abgegeben, leben alle 3 glücklich in einem Haushalt)


    Muss man den Familienzuschlag für "unverheiratet ein Kind" beantragen? Oder wird der automatisch gewährt?
    Bekommen wir diesen Zuschlag beide, oder nur einer? Wenn nur einer: wer? (Würde nur bei mir wirllich Sinn machen, das meine Frau Elterngeld bekommt, da würde der Zuschlag erstmal verloren gehen).


    Wir machen klassisch 12/2 Monate Elterngeld.
    Dass meine Partnerin 12 Monate (ab Geburt) zu Hause bleibt erscheint mir problemlos, sie hat ja schließlich Elternzeit und darf das. Wie ist das dann nach den 12 Monaten? Bleib ich dann einfach so zu Hause und bekomme mein (beantragtes) Elterngeld? Oder muss ich auch 2 Monate Elternzeit nehmen?


    Und wie wird die Dauer dea Elterngeldes genau berechnet? Taggenau, Voller Monat? Bis wann bekommt meine Frau Elterngeld und ab/bis wann dann ich (Geburt war 17.4)?


    Wäre nett, wenn mir jemand helfen kann.


    Gruß


    Jooge


    PS: Ich weiß, dass die letzte Frgae nicht wirklich beamten- oder lehrerspezifisch ist, aber ich habs nicht selbst gefunden :o(

  • Zum Elterngeld: Soweit ich weiß musst Du auch Elternzeit beantragen (Fristen beachten!), um Elterngeld zu bekomen (99 %ige Wahrscheinlichkeit)


    Lg

  • Nein, du musst keine Elternzeit anmelden, wenn du Elterngeld beziehen willst (grundsätzlich nicht) darfst nur nciht mehr als 30h/Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten.



    Willst du ganz zu Hause bleiben musst du natürlich auch Elternzeit anmelden. Wie genau bei euch im Bundesland mit welchen Fristen (6,7,8 Wochen vorher), welche Zeiten gehen usw. musst du im zuständigen BEamtenrecht nachgucken

  • Nein, du musst keine Elternzeit anmelden, wenn du Elterngeld beziehen willst (grundsätzlich nicht) darfst nur nciht mehr als 30h/Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten.

    Die 30h/pro Woche gelten natürlich nicht für Lehrkräfte ;)
    Grundsätzlich ist der Bezug von Elterngeld unabhängig von der Elternzeit. Jedoch wird dein Verdienst in der Elterngeldzeit auf das Elterngeld angerechnet, so dass du in ungünstigen Fällen nur sehr wenig Elterngeld bekommst. Deshalb macht es natürlich Sinn Elternzeit zu beantragen.
    Da der Bezug des Elterngeldes taggenau auf die Lebensmonate des Nachwuchses bezogen gerechnet wird, solltest du die Elternzeit und das Elterngeld vom 17.04 bis zum 17.06 beantragen. In der Antragsbegründung für die BezReg auf das Geburtsdatum und den damit Verbundenen Elterngeldbezug hinweisen und erwähnen, dass deine Frau auch Lehrerin ist und ihr die Temine deshalb so nahe an die Ferien legen müsst (Falls das nächstes Jahr der Fall ist). Aber auch da hilft eine Nachfrage bei der entsprechenden Sachbearbeiterin ;)
    Nach der Geburt solltet ihr bei der Beihilfe den Erstausstattungszuschuss beantragen. Steht nicht in den Kurzanträgen, sondern nur in den alten Ausführlichen drin.


    Zum Familienzuschlag, den es nur einmal gibt.
    http://www.lbv.bwl.de/fachlich…erdienst/familienzuschlag
    bzw.
    http://www.lbv.nrw.de/merkblae…/merkblaetter/mb_famz.pdf
    und
    http://www.lbv.nrw.de/merkblae…/info_beso_elternzeit.pdf


    Ich hoffe, das hilft erstmal
    Peter

  • Die 30h/pro Woche gelten natürlich nicht für Lehrkräfte




    Äh doch, dass ist dann nämlich auf das "normale" Stundendeputat runterzurechnen. Da kann man aber keine allgemeine Aussage treffen, weil es ja jedes Bundesland mit den Studnen anders macht usw.




    Aber auch beim ALGI usw. musst du dich Zeitstunden zur Verfügung stellen bzw. je nach Stundenzahl wirds dann runtergerechnet.


    Auch wenn Lehrer keine Zeitstunden unterrichten usw.



    Und nein, Sinn macht es nicht immer. Es macht z.B: keinen Sinn in der Ausbildung/Referendariat, denn dei Zeiten werden cniht als Arbeitszeiten gerechnet, du darfst also beliebig viel arbetien, bekommst aber dann nur 300 Euro, unabhngig ob du über die 30h kommen würdest (ist wieder umzurechnen!).


    Es macht auch nicht wirklich Sinn, wenn man seine Teilzeitarbeit (bei Teilzeitvertrag) fortsetzt, denn während des Elterngeldbezuges gelten auch Kündigungsschutz usw. ohne Elternzeit!

  • Hallo,


    danke erstmal für eure Hilfe!


    Die Antworten gingen jetzt irgendwie in Richtung: "wie ist das mit Arbeiten während Elterngeldbezug"
    Vielleicht hab ich mich da etwas ungenau ausgedrückt, aber darum geht es nicht. Wir wollen während des Elterngeldbezugs nicht arbeiten.


    Wenn ich euch richtig verstehe, muss ich keine Elternzeit für mich anmelden wenn ich meine 2 Monate zu Hause bleiben möchte in denen ich Elterngeld bekomme. Richtig?


    Den Kinderzuschlag gibts nur einmal und es bekommt der den Zuschlag, der auch das Kindergeld bekommt (danke für die links PeterKa). Also wäre es sinnvoll, wenn ich das Kindergeld bekomme und damit den Kinderzuschlag, denn meine Partnerin bekommt ja Elterngeld, der Zuschlag würde bei ihr verloren gehen.


    Elterngeld gibts bis 17.6.


    gruß


    jooge

  • Elterngeld gibts bis 17.6.

    Nee, bis 16.6.!

    Wenn ich euch richtig verstehe, muss ich keine Elternzeit für mich anmelden wenn ich meine 2 Monate zu Hause bleiben möchte in denen ich Elterngeld bekomme. Richtig?


    Wenn du aber einen normalen Job hast und meldest keine Elternzeit an, musst du arbeiten! ;)


    Aber ja, es ist so.

  • Danke, Susannea,


    Du meinst als als Lehrer muss ich keine Elternzeit beantragen, wenn ich die 2 Monate nach den 12 meiner Frau zu Hause bleiben möchte?


    Kannst du (oder jemand anders) mir vielleicht sagem, wann die Mutterschutzfrist endet? (ET: 19.5. tatsächlicher Termin 17.4)
    Ich hab die Stelle im Gesetz, aber ich werd nicht schlau draus...
    "Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte."


    Gruß
    Jooge

  • Du meinst als als Lehrer muss ich keine Elternzeit beantragen, wenn ich die 2 Monate nach den 12 meiner Frau zu Hause bleiben möchte?

    Natürlich musst du auch als Lehrer Elternzeit beantragen, wenn Du 2 Monate zu Hause bleiben möchtest oder was möchtest du deinem Schulleiter sagen, wenn Du fehlst? ?( Immerhin musst du vertreten werden. Wenn Du keine Elternzeit anmeldest, musst Du ganz normal arbeiten (volles Stundendeputat).


    Mutterschutzfrist endet
    - bei normalen Geburt (1 Kind) nach 8 Wochen nach Geburt + 2 Tage, die zu früh entbunden wurde (in deinem Fall)
    - bei Zwillingsgeburt 12 + 2 Tage Wochen nach Geburt (in deinem Fall)
    - bei Frühchen: Wenn das Kind um 7 Wochen zu früh gekommen ist --> MuSchu endet nach 12 + 7 Wochen = 19 Wochen nach Geburt

  • Du meinst als als Lehrer muss ich keine Elternzeit beantragen, wenn ich die 2 Monate nach den 12 meiner Frau zu Hause bleiben möchte?


    Ist Lehrer kein "normaler" JOb? Ich meinte damit eher z.B: als Selbstständiger, als Arbeitsloser o.ä.


    Ferien z.B: zählen auch als Vollzeitarbeit, geht also auch nicht.




    bei normalen Geburt (1 Kind) nach 8 Wochen nach Geburt + 2 Tage, die zu früh entbunden wurde (in deinem Fall)

    Hier unterschiedet sich aber Geburtstmerin und voraussichtlicher Geburttermin um über einen Monat!

    Kannst du (oder jemand anders) mir vielleicht sagem, wann die Mutterschutzfrist endet? (ET: 19.5. tatsächlicher Termin 17.4)

    Der Mutterschutz endet frühestens am 14.7.2011. Ich würde mal nachfragen, ob das Kind aber nicht als Frühchen gilt (dazu gibts eine Bescheinigung), dann sogar erst am 11.8. (also jeweils der letzte Tag vom Mutterschutz).

  • Hat deine Frau keinen Schrieb von der zuständigen Behörde (ich weiß nicht wie es in NRW heißt. Landesschulbehörde?)? Bei mir stand da genau drin, wann mein Mutterschutz endet. Zur Not einfach mal da nachfragen, irgendetwas Schriftliches habt ihr doch sicher bekommen, als ihr die Schwangerschaft "gemeldet" habt?


    Elternzeit müssen beide Eltern anmelden, würde mich wundern, wenn das in NRW anders ist. Auch da Behörde nach Formularen fragen.Der Arbeitgeber weiß doch gar nicht, dass du Elterngeld beziehst, das sind doch zwei völlig unterschiedliche Behörden.

  • Elternzeit müssen beide Eltern anmelden, würde mich wundern, wenn das in NRW anders ist. Auch da Behörde nach Formularen fragen.

    Anmelden musst du Elternzeit nur, wenn du sie nehmen willst, sprich weniger als vorher oder gar nicht arbeiten. Arbeitest du eh Teilzeit (mit weniger als 30h, die wieder umzurechnen sind, sprich weniger oder gleich 75%), musst du ja keine Elternzeit nehmen um Elterngeld zu bekommen.
    Elternzeit kann grundsätzlich formlos angemeldet werden (Ausnahem sind wieder Beamten, da gibts meist verpflichtendes Papier). :rolleyes:

    Hat deine Frau keinen Schrieb von der zuständigen Behörde (ich weiß nicht wie es in NRW heißt. Landesschulbehörde?)? Bei mir stand da genau drin, wann mein Mutterschutz endet. Zur Not einfach mal da nachfragen, irgendetwas Schriftliches habt ihr doch sicher bekommen, als ihr die Schwangerschaft "gemeldet" habt?


    Am Anfang der Schwangerschaft kann aber auch der öffentliche Dienst das Ende des Mutterschutzes nciht festlegen, auch dort sitzen meist keine Hellseher, sondern nur den Beginn ;)


  • Am Anfang der Schwangerschaft kann aber auch der öffentliche Dienst das Ende des Mutterschutzes nciht festlegen, auch dort sitzen meist keine Hellseher, sondern nur den Beginn ;)

    Ja, stimmt, wenn es wie im vorliegenden Fall so vom errechneten Termin abweicht, aber auf dem Schrieb müsste doch zumindest eine Ansprechsperson sein, die es dann neu berechnen kann.


    Ich erinnere mich jetzt, ich habe einen Tag nach der Geburt den Antrag auf Elternzeit gestellt, denn bei uns musste man das spätestens sieben Wochen vor Beginn angeben. Wie habt ihr es denn gemacht, ihr müsst doch irgendwas beantragt haben oder ist das in NRW so anders?

  • Ich erinnere mich jetzt, ich habe einen Tag nach der Geburt den Antrag auf Elternzeit gestellt, denn bei uns musste man das spätestens sieben Wochen vor Beginn angeben. Wie habt ihr es denn gemacht, ihr müsst doch irgendwas beantragt haben oder ist das in NRW so anders?


    Da der Beginn der Elternzeit doch erst nach dem Mutterschutz ist, gehts doch gerade darum, wann dies ist ;)


    Auch wenn dein Kind nur ein Tag nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin kommt, ist das Ende des Mutterschutzes ein anderer.

  • Hier unterschiedet sich aber Geburtstmerin und voraussichtlicher Geburttermin um über einen Monat!

    Der Mutterschutz endet frühestens am 14.7.2011. Ich würde mal nachfragen, ob das Kind aber nicht als Frühchen gilt (dazu gibts eine Bescheinigung), dann sogar erst am 11.8. (also jeweils der letzte Tag vom Mutterschutz).

    Ist bei normalen Geburten nicht das errechnete Datum massgebend? Wenn das Kind zu früh geholt wird, wird die Zeit drangehängt, oder gilt das nur bei Frühchen?
    Das Kind ist doch vor der 37ten Woche geholt worden und damit ein Frühchen oder habe ich die Fristen falsch im Kopf? Damit ist der MuSchutz verlängert und es gibt deutlich länger das volle Gehalt statt des Elterngeldes.


    Gruß
    Peter

  • Ist bei normalen Geburten nicht das errechnete Datum massgebend? Wenn das Kind zu früh geholt wird, wird die Zeit drangehängt, oder gilt das nur bei Frühchen?

    Jein, kommt das Kind früher ist der errechente Termin maßgeblich. Kommt es später ist der tatsächliche Termin maßgeblich. Bei Frühchen wird dann nicht nur die Zeit angehängt, die vorher fehlte, sondern es gibt nach der Geburt auch 12 Wochen Mutterschutz, somit kommt die Mutter dann auf insgesamt 18 Wochen Mutterschutz, die ihr zustehen, der Rest eben nach der Geburt.


    Das Kind ist doch vor der 37ten Woche geholt worden und damit ein Frühchen oder habe ich die Fristen falsch im Kopf? Damit ist der MuSchutz verlängert und es gibt deutlich länger das volle Gehalt statt des Elterngeldes.


    Als Frühchen wird das Kind nur gezählt, wenn das Krankenhaus die Bescheinigung dazu ausstellt, denn nur dann gibts die 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Die Frist ist dabei egal, die Interessiert nicht.


    UNd ja, der Mutterschutz ist damit deutlich länger (s.o.), hier fast ein Monat. Dies kann aber auch ein Nachteil sein, weil damit zum einen beim Splitten die Auszahlugnsdauer kürzer ist (muss man dann selber verteilen und das scheint leider einge zu überfordern), damit evtl. auch die kostenfreie Kranekversicherung kürzer ist und weil eben auch deutlich mehr Monate als Verbrauchte Elterngeldmoante gelten. Wollte also der Vater nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen, dann geht das jetzt erst deutlich später.

  • Da der Beginn der Elternzeit doch erst nach dem Mutterschutz ist, gehts doch gerade darum, wann dies ist

    Auch wenn dein Kind nur ein Tag nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin kommt, ist das Ende des Mutterschutzes ein anderer.

    So, noch mal, ich habe am Tag nach der Geburt bei meinem zuständigen Schulamt einen Antrag auf Elternzeit gestellt, das Geburtsdatum angegeben und die Geburtsurkunde irgendwann nachgereicht.
    Daraufhin habe ich einen Schrieb bekommen, aus dem genau hervorging, wann " in meinem Fall" die Mutterschutzfrist endet, und das war exakt acht Wochen nach der Geburt, den Geburtstermin hatte ich damit doch exakt angegeben!


    Vielleicht habt ihr das nicht bekommen, das war meine Frage. Nur wenn das Kind schon so lange auf der Welt ist, dachte ich, müsstet ihr doch auch schon etwas beantragt haben, wie gesagt bei uns war die Vorgabe "spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit", und da es im Normalfall eben acht Wochen Mutterschutz sind, muss man es ja ziemlich bald nach der Geburt tun.


    Habt ihr denn überhaupt etwas schriftlich bezüglich der Elternzeit? Sonst wäre es doch am einfachsten, beim Amt nachzufragen, wann die Mutterschutzfrist in speziell eurem Fall endet, falls das in NRW nicht automatisch berechnet wird. Habt ihr die Elternzeit denn überhaupt schon beantragt? Mich wundert einfach, dass ihr da keine genauen Angaben habt.

  • Jooge, ich hab den Strang jetzt nochmal ganz durchgelesen, um zu verstehen, was eigentlich nicht klar ist. Sorry, wenn ich dir Unrecht tue, ich will nur helfen, aber euch ist schon bewusst, dass deine Freundin auch ihre Elternzeit beantragen muss und nicht einfach nach der Geburt 12 Monate zuhause bleiben kann? Wenn die Elternzeit nicht fristgerecht direkt an den Mutterschutz angehängt wird, muss sie nämlich arbeiten.


    Bei euch dauert der Mutterschutz jedoch länger als normal, deswegen solltet ihr euch möglichst eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen, dass euer Kind ein Frühchen ist und dann ausgehend vom errechneten Entbindungstermin die Länge des Mutterschutzes berechnen lassen, erst dann beginnt die Elternzeit. D.h. wenn deine Freundin zwölf Monate nach der Geburt zuhause bleiben möchte, nehmt ihr u.U. nur max. zehn Monate (in eurem Fall noch weniger) Elternzeit. Diese müsst ihr beantragen, das wisst ihr?


    Ich wundere mich einfach die ganze Zeit, dass ihr keine Angaben habt, und dass du denkst, du könntest einfach ohne Antrag zuhause bleiben, wenn zwölf Monate rum sind. Zwar ist es in eurem Fall nicht ganz so eilig mit dem Elternzeitantrag wie im "Normalfall", aber ich habe mich eben gefragt, ob euch das überhaupt bewusst ist. Sorry, falls ja, wie gesagt, ich will nur helfen.

  • Hallo,
    danke dass du mir helfen willst.


    "Jooge, ich hab den Strang jetzt nochmal ganz durchgelesen, um zu verstehen, was eigentlich nicht klar ist."
    Dafür hättest du eigentlich nur meine Frage lesen müssen.


    "Sorry, wenn ich dir Unrecht tue, ich will nur helfen, aber euch ist schon bewusst, dass deine Freundin auch ihre Elternzeit beantragen muss und nicht einfach nach der Geburt 12 Monate zuhause bleiben kann? Wenn die Elternzeit nicht fristgerecht direkt an den Mutterschutz angehängt wird, muss sie nämlich arbeiten."
    schon klar :o)


    "Bei euch dauert der Mutterschutz jedoch länger als normal, deswegen solltet ihr euch möglichst eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen, dass euer Kind ein Frühchen ist"
    Wie ich gelesen habe handelt es sich nicht um ein Frühchen. Denn entgegen der verbreiteten Meinung hier im Forum (und hier im Thread) ist nicht der Zeitpunkt der Geburt, sondern das Gewicht und der Zustand des Kindes entscheidend.


    "und dann ausgehend vom errechneten Entbindungstermin die Länge des Mutterschutzes berechnen lassen"
    Das Ende des Mutterschutzes wird nicht ausgehend vom errechneten Termin , sondern vom tatsächlichen Geburtstermin berechnet (Nämlich Geburtstermin plus 8 (12) Wochen plus die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde).


    "D.h. wenn deine Freundin zwölf Monate nach der Geburt zuhause bleiben möchte, nehmt ihr u.U. nur max. zehn Monate (in eurem Fall noch weniger) Elternzeit."
    Meine Freundin hat die vollen 3 Jahre beantragt. Nach Ende des Elterngeldes wird sie sich selbst vertreten mit 12 Stunden oder so.


    "Ich wundere mich einfach die ganze Zeit, dass ihr keine Angaben habt"
    Wir haben Angaben über die Mutterschutzfrist, die sich am errechneten Termin orientiert. Diese Angfaben sind hinfällig.


    "Sorry, (...) ich will nur helfen."
    Das weiß ich und dafür danke ich dir.


    Vielleicht weißt du ja eine Information zu einer der Fragen, die ich tatsächlich gestellt habe:


    "Muss man den Familienzuschlag für "unverheiratet ein Kind" beantragen? Oder wird der automatisch gewährt?
    Bekommen wir diesen Zuschlag beide, oder nur einer? Wenn nur einer: wer? (Würde nur bei mir wirllich Sinn machen, das meine Frau Elterngeld bekommt, da würde der Zuschlag erstmal verloren gehen)."
    Gruß
    Jooge

  • ... aber wenn das Kind geboren ist, müsste die Bezreg doch eigentlich die Mutterschutzfrist neu berechnen. ?( hak da noch mal nach ....

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