verlässliche Grundschule durch Klassenlehrer

  • Hallo,
    an unserer Schule wurde der Schulbeginn für Klassenlehrer auf 07.30 Uhr herabgesetzt.
    Der Unterricht beginnt um 07.50 Uhr. Durch diese Aktion wurde eine Teilzeitkraft eingespart, die bisher im Rahmen der verlässlichen Grundschule von 07.30 - 08.25 Uhr anwesend war. Als alleinerziehende Mutter eines schulpflichtigen Kindes (7-Jahre) habe ich die größten Schwierigkeiten immer pünktlich zu sein.
    Die Klassenlehrer müssen jeden Tag um 07.30 Uhr in ihren Klassen sein.
    Ohne Ausgleich oder Vergütung.
    Ist das Vorgehen des Rektors rechtens?


    Viele Grüße Maren


  • Ist das Vorgehen des Rektors rechtens?


    Es ist zumindest grenzwertig.
    Im Zweifelsfall würde ich mich an den Bezirkspersonalrat oder die Rechtsberatung eines Verbandes wenden.
    Warum müssen denn alle Klassenlehrer um 7:30 Uhr da sein? Es würde doch völlig ausreichen, wenn für die Aufsicht ein Raum besetzt ist, in dem sich alle Schüler bis zum Unterrichtsbeginn aufhalten können. Dann bräuchte man nur eine ganz normale Frühaufsicht.

  • Ob du Kinder hast ist hierbei erstmal egal (damit würde ich auch nciht argumentieren) - aber das ist ziemlich viel Mehrarbeit! Beaufsichtigt werden können die Kinder auch durch 1-2 Lehrkräfte auf dem Pausenhof. Ich tippe mal, dass da ein neues pädagogisches Konzept auf dem Rücken der Lehrkräfte ausgetragen werden soll..


    Gab es dazu einen Konferenzbeschluss?


    Mit so etwas würde ich mich an die Rechtsberatungsstelle meiner Gewerkschaft wenden - das sind 100 Minuten Mehrarbeit wöchentlich, wenn man sich das mal hochrechnet.... ohweh!

  • kruxx


    In welchem Bundesland unterrichtest du denn?


    In Bayern ist es völlig normal, dass 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn Aufsicht in der Klasse ist.

    Hallo indidi,


    ich unterrichte in Ba-Wü. Ich hätte auch nichts dagegen 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Klasse zu sein. Ich finde es nur ungerecht, dass die Klassenlehrer das übernehmen müssen.
    Jeder Klassenlehrer muss die ganze Woche in seiner Klasse um 7.30 sein. Das sind mehr als 6 Stunden unbezahlte Mehrarbeit im Monat, im Gegensatz zu den Fachlehrer.
    Das ganze wurde in einer GLK beschlossen (6 dafür, 4 dagegen und ca. 20 Enthaltungen).
    Damals wußte aber niemand was auf einen zukommt.

  • Das ganze wurde in einer GLK beschlossen (6 dafür, 4 dagegen und ca. 20 Enthaltungen).
    Damals wußte aber niemand was auf einen zukommt.

    Ist das beschlussfähig bei 20 Enthaltungen von 30 Beteiligten? Und bei insgesamt nur 20% Pro-Stimmen? Außerdem finde ich es schon sehr merkwürdig, dass Lehrer, die nicht betroffen sind (Fachlehrer) über die Arbeitszeiten anderer abstimmen dürfen, selbst wenn sie sich enthalten haben sollten! (GLK= Gesamtlehrerkonferenz, wenn ich das richtig verstehe)
    Evtl. Personalrat o.ä. kontaktieren, viel Erfolg!


    Gruß
    Anna

  • Bei uns übernimmt die Morgenaufsicht der Lehrer, der eh in der 1. Stunde in der Klasse Unterricht hat. Müssen denn bei euch die Klassenlehrer auch zur 1. Stunde kommen, wenn sie erst zur 3. hätten? Grundsätzlich finde ich eine offene Anfangszeit gut. Man hat einige Minuten für die Kinder, kann sich vom Omageburtstag und der Meerschweinchenbeerdigung erzählen lassen.


    Warum haben sich denn so viele Kollegen der Stimme enthalten? Wie stehen sie jetzt zu der Regelung?


    LG, Sunny

  • Ist das beschlussfähig bei 20 Enthaltungen von 30 Beteiligten?


    Wenn die Regelung Teil der Schulordnung ist, wäre in Niedersachsen der Antrag damit sogar abgelehnt. Was viele Kollegen nicht wissen und von Schulleitern gerne ignoriert wird: bei sehr vielen Abstimmungsfragen dürfen sich Lehrer nicht enthalten. Eine Enthaltung ist keine Zustimmung, damit hätte die Mehrheit nicht zugestimmt und der Antrag wäre abgeleht (bzw. zumindest nicht gültig angenommen).


    Zitat

    (5) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über


    Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
    Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
    allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
    Ordnungsmaßnahmen (§61)


    dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.

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