Nicht abgeholte Klassenarbeiten aufheben?

  • Es passiert immer wieder, gerade zum Halbjahr, dass einige Schüler die Schule verlassen, um eine Ausbildung anzufangen oder zu einer anderen Schule zu gehen. Sie fehlen dann meist schon vorher längere Zeit und sind dann auch bei den Terminen, an denen Klausuren zurückgeben werden, nicht da. Inzwischen ist der Berg an Klassenarbeiten, die ich von diesen Schülern noch habe, relativ groß geworden. Aber muss ich die überhaupt aufheben? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schüler im Nachhinein noch kommen und die Arbeiten haben wollen, aber ist das rechtlich geregelt?
    Und wie sieht es aus mit Notenlisten? Mir wurde gesagt, dass man die nicht einfach ins Altpapier werfen darf. Ist das mit den Klausuren dann genauso, weil ja eine Note draufsteht?


    Danke schonmal! :)
    T.

  • Ich würde mal davon ausgehen, dass da die gleichen Regeln gelten, wie für alle anderen Arbeiten, die ja auch wieder eingesammelt und über einen bestimmten Zeitraum in der Schule archiviert werden müssen. Ich würde die nicht abgeholten Arbeiten einfach mit allen anderen in das Archiv geben, da werden sie dann schon automatisch nach der richtigen Zeit vernichtet.

  • Hallo, danke für die schnelle Antwort. Bei uns werden die Arbeiten nicht wieder eingesammelt, sondern die Schüler behalten sie. Im Archiv sind nur die Prüfungsarbeiten...

    • Offizieller Beitrag

    egal, wo sie archiviert werden: gibt es bei euch keine Aufbewahrungsfrist?
    bevor ich da allzu blauäugig vorgehe, würde ich mich an der Schule schlau fragen.

  • Das Aufbewahrungsproblem hängt mit dem Zeugnis zusammen. Zeugnisse sind Verwaltungsakte, und somit sind Rechtsmittel wie Einspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Einspruchsfrist gegen Verwaltungsakte beträgt grundsätzlich ein Jahr; soll eine kürzere Frist gelten, ist eine Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben. Wir kennen das vom Steuerbescheid und von Verstößen im Straßenverkehr. Aus (mutmaßlich) pädagogischen Gründen druckt man auf Zeugnisse keine Rechtsmittelbelehrung. Also einjährige Einspruchsfrist.


    Bis vor wenigen Jahren galt (wenigstens in Baden-Württemberg), dass im Einspruchsfall die Schule beweispflichtig ist. Deshalb war es üblich, Klassenarbeiten ein Jahr lang aufzubewahren. Für Abiturarbeiten galt dies ebenso, weil der Schüler ein Jahr lang das Recht hatte, seine Arbeit einzusehen. Danach werden die Prüfungsarbeiten und die aufbewahrten Klassenarbeiten vernichtet.


    Mittlerweile ist die Beweispflicht umgekehrt worden. Klagt ein Schüler gegen eine Zeugnisnote - gegen eine einzelne Klassenarbeit gibt es diesen Rechtsweg nicht, weil eine einzelne Note für eine Klassenarbeit eben kein Verwaltungsakt (mit Dienstsiegel und Unterschrift des Schulleiters) ist - dann muss er geeignete Beweismittel vorlegen. Deshalb können am Schuljahrsende Klassenarbeiten den Schülern zurückgegeben werden.


    Du bist auf der sicheren Seite, wenn Du einzelne nicht abgeholte Klausuren ein Jahr lang aufbewahrst, damit ein eventuell klagewilliger Schüler nicht gegen Dich ins Feld führt, er habe durch ein Versäumnis der Schule die Arbeit nicht zurückbekommen und sei dadurch in seinen Rechten eingeschränkt.


    Es sollte doch möglich sein, im Archiv Deiner Schule noch einen Platz dafür zu finden.

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