Was darf die Schulleitung

  • Hallo- ich bin Madonna und habe mich hier angemeldet, weil ich nach dem Schulleiterwechsel an unserer Schule erkrankt bin. Es bürgert sich ein, dem Lehrer keine Mittagspause zu zu gestehen. Also: Unterricht in drei Doppelstunden bis 13 Uhr. !3 Uhr 05 bis 13.30 Konferenz, 13 Uhr 30 bis 15 Uhr Unterricht, 15 bis.... Konferenz. Ich schaffe das einfach nicht mehr...
    Darf ich nicht auf die Toilette, darf ich nichts essen? Gespräche mit der Schulleitung: "Auch andere Leute müssen arbeiten..." und ähnliche Antworten. Gruß Madonna

  • Salut!


    Hier findest du die Regelung für dein Bundesland:
    http://www.landesrecht-bw.de/j…l=1#jlr-MuSchBVBW2005pP18


    Dort heißt es in §11:
    "(1) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeit durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; sie kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. "


    Und im Bundesarbeitszeitgesetz §4: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden." (Quelle: http://www.gesetze-im-internet…desrecht/arbzg/gesamt.pdf )


    À+

  • Was genau kann der Personalrat tun im Falle von rechtlich grenzwertigem / menschlich unmöglichem Verhalten der Schulleitung?
    Welche weiteren Möglichkeiten gibt es? Wer hat Erfahrungen und mag berichten?
    Schließe mich hier gerne als Fragestellerin an.

  • Zwei Dinge erregen mein Misstrauen:


    Erstens: Madonnas angegebene Fächerkombination Religion / Gemeinschaftskunde gibt es nach der LPO nicht. Es fehlt das dritte Fach.


    Zweitens: Die Angabe "Sek II" lässt auf ein allgemeinbildendes oder ein berufliches Gymnasium schließen. Beide Schularten sind eigene Dienststellen und haben einen örtlichen Personalrat an der Schule. Es kann vorkommen, dass ein neuer Schulleiter einen erhöhten Konferenzbedarf diagnostiziert, aber dann ist es die wichtigste Aufgabe des ÖPR, mit dem Chef eine Vereinbarung zu treffen, die den Bedürfnissen der Mitarbeiter sowie der Rechtslage entspricht.

  • Was genau kann der Personalrat tun im Falle von rechtlich grenzwertigem / menschlich unmöglichem Verhalten der Schulleitung?


    Das ist zwar aus dem LPVG von NRW, dürfte entsprechend in den anderen Ländern auch so gelten:

    Zitat

    Überwachung: Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates gehört ebenso die Überwachung der Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechte (§ 64 Nr. 2 LPVG).
    Beschwerde: Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken (§ 64 Nr.5 LPVG).

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Der Personalrat kann auch Dienstvereinbarungen mit dem Schulleiter schließen, das ist durchaus empfehlenswert um solche Dinge wie maximale Stundenzahl pro Tag und Pausen bei Konferenztagen zu regeln.

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