• Für schwerbehinderte Kollegen gilt: Auf Verlangen werden sie von Mehrarbeit freigestellt. Was ist Mehrarbeit? Gehören z.B. Abi-Zweitkorrekturen auch dazu?

  • Eine schöne Definition findest Du hier: http://www.juraforum.de/lexikon/mehrarbeit


    Würde in meinen Augen bedeuten, dass alles, was die 24,5 Unterrichtsstunden (Niedersachsen), inklusive der dazugehörigen Vor- und Nachbereitung, sowie Korrekturen, überschreitet zu Mehrarbeit zählen kann. Ob Klassenlehrerschaft, Hofaufsicht, etc. dazu gehört müsste ein Arbeitsrechtler klären - ich vermute aber, dass zumindest die Gewerkschaften/beruflichen Interessenvertretungen da helfen können.

    Bei "selbst schuld" wird nicht gepustet!

  • Zumindest für Bayern (und wohl auch für andere Bundesländer) gilt die verlinkte Definition von "Mehrarbeit" nicht. Mehrarbeit bei uns sind allein Unterrichtsstunden, die über die normale Unterrichtsverpflichtung hinaus gehen (dabei beginnt Mehrarbeit bei Vollzeitlern erst, wenn sie in einem Monat mehr als 3 zusätzliche Unterrichtsstunden halten müssen). Entfallen einem Stunden (weil die Klasse z.B. auf Exkursion ist) wird das gegen gerechnet. Korrekturen, Aufsichten, Klassleitungen etc sind keine Mehrarbeit, sondern "normaler" Bestandteil des Berufs.


    http://www.bpv.de/downloads/ha…-mehrarbeit-dez-2012.pdf:


    "1Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen. 2Eine Ausgleichspflicht der geleisteten Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird; dabei gelten die beruflichen Schulen als eine Schulart. 3Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt ausgleichspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (individuelle
    Pflichtstundenzahl) um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen."

  • Susannea: Das kommt in Bayern auf den Umfang der Teilzeit an. Wenn ich weniger als die Hälfte der Unterichtspflichtzeit unterrichte, dann wird auch ab der 1. Stunde Mehrarbeit gezahlt.
    Interessant wäre für mich jetzt, was in anderen Bundesländern als Mehrarbeit gilt - wie gesagt, in Bayern nur zusätzlicher Unterricht.

  • Danke allen für ihre Beiträge,aber ich sprach von schwerbehinderten Kollegen. Läuft es da nicht etwas anders?

  • Hallo teachtina.


    Zunächst gelten die Richtlinien bundesweit : 9. Sozialgesetzbuch. Ausführungen auf das Berufsfeld Schule übertragen sind für jedes Bundesland geregelt.
    Für jeden Schulkreis eines Bundeslandes gibt es einen Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung.
    Schau doch einfach mal auf der online-Seite deines Bundeslandes nach. Suchangabe über Betrefffeld usw. Dann findest du auch den Menschen,
    der dir Auskunft geben kann.
    Für Hessen findet man dazu Erlasse und Verordnungen im Amtsblatt - oder ich habe eben meinen Ansprechpartner.


    Ich selbst habe 50 GdB. Das bedeutet ua. - wie oben schon geschildert - dass ich nicht mehr in Vertretungsstunden eingesetzt werden darf.
    Klassenlehrerin bin ich weiterhin. An Wandertagen und Klassenfahrten muss ich auch nicht mehr teilnehmen.
    Noch etwas: Von deiner Pflichtstundenzahl werden automatisch 2 Stunden abgezogen. Das gilt auch für Halbtagsmenschen.
    also zum Beispiel 18 von 25,5 Stunden reduziert, dann werden dann noch mal diese 2 Stunden abgezogen, bleiben noch 16.
    Die Aufsichtspflicht gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten und zählt nicht zur Mehrarbeit.
    Als gehbehinderter Lehrer wird man dich also nicht 2,mal die Woche über den Schulhof jagen etc.
    Ich kann mir die Aufsichten aussuchen, die mir genehm sind.


    Zu Konferenzen aller Art muss ich weiterhin, das zählt nicht als Mehrarbeit. Auch Korrekturen übernimmt keiner für mich :)
    In dem 9. Buch SGB - und auch anderernorts - wirst du den Passus finden, dass Behinderten mehr Urlaubstage zustehen, die
    den Behinderten nach Antrag zustehen. - also 7 statt 6 Wochen Sommerferien? oder noch eine Woche Osterferien mehr?
    Leider nicht. Das ist im Lehrerfall anders, du bekommst den Sonderurlaub durch die 2 Abzugsstunden schon ... hmm naja.
    Da wir Behinderte auch unter die Inklusion fallen, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass der jeweilige Einzelfall
    seine Arbeitskraft voll einsetzen kann, aber immer mit Rücksicht auf die Art seiner Erkrankung.


    All diese Regelungen sind aber erst ab 50 Gdb möglich, das Schulamt möchte dann auch gerne eine Kopie deines Behinderten-
    ausweises sehen. Darüber laufen dann die Freistellungen und alle rechtlichen Konsequenzen.
    Es gibt auch die Möglichkeit, ab 30 oder 40 Gdb einen Gleichstellungsantrag zu stellen, wenn man Glück hat ...


    Grüße von der arthritischen Lyna :)

  • Danke Lyna, vieles wusste ich schon. Aber selbst das Regierungspräsidium in Karlsruhe wusste nicht, was konkret unter Mehrarbeit fällt. Inzwischen weiss ich zumindest, dass Abi-Zweitkorrekturen nicht unter Mehrarbeit fallen.

  • In NRW gelten die folgenden Aufgaben NICHT zur Mehrarbeit:


    Keine vergütbare Mehrarbeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    • Teilnahme an Eltern- oder Schülersprechtagen,
    • Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Prüfungen aller Art (einschließlich der Aufsicht bei Prüfungsarbeiten),
    • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
    • Teilnahme an Schulveranstaltungen im Rahmen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten,
    • Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Schulfeste),
    • Teilnahme an Schulsportfesten einschließlich der Mitwirkung als Kampfrichter,
    • Teilnahme und Mitwirkung am Schulgottesdienst,
    • Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft,
    • Teilnahme und Aufsicht bei Berufsberatungen,
    • Besuch von Schülern während der Berufspraktika,
    • Erledigung von Verwaltungsarbeit,
    • Bereitschaftsanwesenheit in der Schule, ohne dass tatsächlich Unterricht erteilt wird.


    http://www.bezreg-muenster.de/…beit_BR_Muenster_edit.pdf)

  • Ich finde die Regelung im Land Brandenburg, Projektarbeit, die über das Maß der normalerweise zu leistenden Arbeitszeit wird nicht als Mehrarbeit anerkannt, mehr als fragwürdig.
    Hat der Koöllege an einem solchen Projekttag regulär 4 Unterrichtsstunden zu absolvieren, ist es ohne Bedeutung, wenn er aber 2 oder mehr Stunden zusätzlich arbeitet. Die angerechnete Mehrarbeitszeit beträgt 0 Stunden.
    Bei der Häufung von Projekttagen kommt da schon einiges zusammen.
    Ist dort eine arbeitnehmerfreundlichere Regelung denkbar ?

  • Bei der Häufung von Projekttagen kommt da schon einiges zusammen.
    Ist dort eine arbeitnehmerfreundlichere Regelung denkbar ?


    Klar. Auf der nächsten Gesamtkonferenz / Lehrerkonferenz einen Antrag zur Abstimmung stellen, genau aus den aufgeführten Gründen die Projekttage abzuschaffen.


    Aber ich sehe schon wieder die idealistischen Selbstausbeuter* unter den KollegINNEN aufheulen ("Aber die lieben Kleinen können doch nichts dafür, wenn die Landesregierung unsere Arbeitsleistung nicht anerkennen will.")...


    Gruß !


    * idealistische Selbstausbeuter: Jammern ständig über die steigene Arbeitsbelastung, ergreifen aber keine effektiven Gegenmaßnahmen bzw. die einzige Gegenmaßnahme, die in ihr Weltbild passt, ist die freiwillige Reduktion ihrer bezahlten Arbeitszeit, so dass sie für eine halbe Stelle den Einsatz einer Vollzeitstelle zeigen. Scheint gut für das Gewissen zu sein, aber offensichtlich schlecht für den Geldbeutel.

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

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