Notenabzug wegen "zugelassener" Täuschung?

  • Hallo!


    Folgender Fall:


    Schüler A schreibt von Schüler B bei einem Aufsatz ganze Passagen ab.


    Lehrer bemerkt dies bei der Korrektur, zieht beiden eine Note ab.


    Schüler A gesteht den Täuschungsversuch.
    Lehrer möchte den Notenabzug aber nicht rückgängig machen. Argument: "er habe zwar nicht abgeschrieben, die Täuschung aber zugelassen".


    Was meint ihr dazu?
    Die Passagen im Schulgesetz sind wie ich finde sehr vage.
    Danke
    Panama

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

    • Offizieller Beitrag

    Bestraft werden kann nur derjenige, der auch aktiv etwas getan hat.


    Wenn Schüler B bewusst hat abschreiben lassen, könnte man das als Täuschungsversuch werten - das müsste Schüler B aber schon freimütig einräumen.


    Pauschal Schüler B zu bestrafen, weil er die Täuschung zugelassen habe, ist in meinen Augen klar rechtswidrig, solange keine konkreten Beweise vorliegen. Und falls Schüler B nichts von dem Abschreiben wusste, kann Schüler B nicht für ein Fehlverhalten von Schüler A bestraft werden.

  • Seh ich genauso wie du. Das Schulgesetz sieht u.a. möglichen Notenabzug bei Täuschungshandlungen vor. Theoretisch ist ja ein "Abschreiben lassen" ebenso eine Täuschungshandlung.
    Allerdings ging der Lehrer wie folgt vor:


    Aufsatz von Schüler B korrigiert und benotet.
    Aufsatz von Schüler A korrigiert. Bemerkt, dass hier eine Täuschungshandlung vorliegt. Note abgezogen.
    Aufsatz von Schüler B noch mal auf dem Schreibtisch daheim von rechts nach links gezogen, Note abgezogen (Datum 3 Tage später) mit der Begründung "Täuschungsversuch")


    Schüler B hat gestanden.


    Lehrer bleibt bei beiden schlechteren Noten.


    Das finde ich echt unlogisch….?

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

  • Was meint ihr dazu?


    Finde ich extrem unglücklich, um es vorsichtig zu sagen.


    Übrigens würde ich normalerweise selbst dann, wenn A das Abschreiben zulässt, nur bei B eine Note abziehen. Denn: Ich kann von A nicht verlangen, dass er den Hilfslehrer spielt, und auch nicht verlangen, dass er sich in einer Klassenarbeit damit befasst, das Abschreiben von anderen zu verhindern.


    Da muss der Lehrer dann schon selbst aufpassen.


    (Verblüffend übrigens, was manche abzuschreiben schaffen, obwohl man selbst glaubt, alles im Griff zu haben...)

  • Aus dem Leistungsbewertungserlass:
    Versäumnis, Verweigerung, Täuschung


    7.3.1 Wird eine Leistungsfeststellung entschuldigt versäumt, so entscheidet die Fachlehrkraft über die Notwendigkeit und Art des Nachholens. Der Nachweis einer vergleichbaren Leistung ist zu sichern.


    7.3.2 Verweigerte oder unentschuldigt versäumte Leistungserhebungen werden mit der Note 6, in der Qualifikationsphase mit 0 Punkten bewertet. Dies gilt auch für angesetzte Nachschreibetermine.


    7.3.3 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises unerlaubter Hilfen, so ist dies eine Täuschung. Die Arbeit wird mit der Note 6 oder 0 Punkten bewertet. Ebenso kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfahren werden bei:


    a)
    einem Täuschungsversuch,
    b)
    Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Bearbeitungszeit sowie
    c)
    bei Handlungen zu fremdem Vorteil.



    Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird dabei in der Regel der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschung ist durch die Fachlehrkraft die Wiederholung der Arbeit anzuordnen. Wird eine Täuschung erst nach der Bewertung der Schülerleistung bekannt, so ist sie rückwirkend mit der Note 6 oder 0 Punkten zu bewerten. Wer durch sein Verhalten eine Leistungsfeststellung so schwerwiegend stört, dass eine ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, kann von der Leistungsfeststellung ausgeschlossen werden. Die Lehrkraft entscheidet über die Bewertung der bis dahin erbrachten Leistungen.





    Ich finde, dass der Leistungsbewertungserlass hier eindeutig ist. Schüler A hat abschreiben lassen: das ist eine Handlung zu fremden Vorteil und berechtigt zur Note 6. Und ebenso das Abschreiben berechtigt zu Note 6.
    Oder wenn 1/3 abgeschrieben wurde, dann wird dieser Teil nicht bewertet, Dann fehlen eben die entsprechenden Punkte. Das entspricht damit ja faktisch auch einem Punktabzug.


    Die Schüler können noch froh sein, dass sie beide keine 6 bekommen haben, sondern nur Punkte abgezogen wurden. Das Entscheidungsrecht hat der Lehrer!

  • Ich kann den Kollegen schon verstehen, zumal wenn ganze Passagen sich gleichen. Ich war ja nun nicht dabei, aber vielleicht durften die Schüler sogar vorschreiben ... und die Schmierpapiere wurden von beiden genutzt.


    Vielleicht hilft auch die Idee, dass beide neu schreiben müssen, da nicht nachvollziehbar ist, wer von wem abgeschrieben hat. Unabhängig von den Aussagen der Schüler.

  • Nicht jedes Bundesland ist da so deutlich, NRW hat einen Passus zum Thema "Handlungen zu fremden Vorteil" zum Beispiel nicht... wie immer sind die Antworten zu diesen Fragen mit Vorsicht und Rücksicht auf das jeweilige Bundesland einzuschätzen.

    "Et steht übrijens alles im Buch, wat ich saje. ... Nur nit so schön." - Feuerzangenbowle

  • Ich finde, dass der Leistungsbewertungserlass hier eindeutig ist. Schüler A hat abschreiben lassen.


    Eindeutig ist hier gar nichts. Um Schüler A zu sanktionieren bedarf es auch aus rechtlicher Sicht einer "Handlung", worunter i. d. R. aktives und intentionales Verhalten verstanden wird. Das aber dürfte im Nachhinein kaum nachzuweisen sein und wird auch von den SchülerInnen nicht eingeräumt.


    Eine solche Handlung könnte "eindeutig" nur unter bestimmten Umständen angenommen werden - z. B. wenn ein Sichtschutz zwischen den Schülern stand, sodass man annehmen muss, A hätte B seinen Text herübergereicht.

  • wie alt sind denn die beteiligten? im gs-alter?
    das ist m.e. auch noch mit einzubeziehen.
    ich kann von einem gs nicht verlangen, dass er während der arbeit nicht auch noch darauf achtet, dass sein mitschüler nicht abschreibt.
    außerdem sind schüler keine hilfslehrer.. wenn er seine arbeit erledigt dann macht er nichts falsches.
    wenn mein nachbar abschaut, dann habe ich doch nicht die pflicht ihn davon abzuhalten.
    das muss schon der lehrer tun....

  • Also, erstens sind wir hier in Ba Wü. Unser Schulgesetz ist dahingehend etwas anders formuliert als in Sachsen - Anhalt.
    Das Schulgesetz kenne ich - hab ich ja oben bereits erwähnt.
    Es handelt sich um einen Achtklässler.
    Ich habe natürlich auch überlegt, wie ich gehandelt hätte. Achte Klasse habe ich auch schon unterrichtet. Ganz klar hätte Schüler A ne Note Abzug bekommen (Wie kann man so dämlich sein, ganz Passagen abzuschreiben….? Sorry, aber ist doch wahr!)
    Was Schüler B anbelangt:
    Da wäre ich nicht im Traum drauf gekommen. Es sei denn, ich hätte während des Aufsatzschreibens Schüler B dabei erwischt, wie er "Hilfestellung" leistet, oder Schüler B würde es zugeben.
    Ich sehe es wie unter uns: ICH bin der Lehrer! Es ist doch MEINE Aufgabe…. nicht die des Schülers (der übrigens meint, er habe davon nichts gewusst, dass Schüler B abschreibt..)

    "Du musst nur die Laufrichtung ändern..." sagte die Katze zur Maus, und fraß sie.

    • Offizieller Beitrag

    Der Grund des Kollegen so zu handeln muss sich nicht zwingend aus dem dargelegten Sachverhalt ergeben.
    Ich könnte mir durchaus auch Leute vorstellen, die aus Prinzip oder um das Gesicht zu wahren und aus anderen eher in der Persönlichkeit der Lehrperson liegenden Gründen bei der Bewertung bleiben.

  • Lehrer haben nicht umsonst einen Handlungsspielraum bei sowas.


    Kann sein, dass A nicht bemerkt hat, dass B abschreibt.


    Kann aber ebensogut sein, dass A mit B einen Deal gemacht hat und die Täuschung von langer Hand geplant war.


    Pech, dass die Lehrkraft es bemerkt hat und beiden eine Note abzieht. A regt sich auf oder B hat ein schlechtes Gewissen, jedenfalls versuchen die beiden irgendwie, noch einen Vorteil herauszuschinden. Wenn der Lehrer dies vermutet, wäre der Abzug beiden gegenüber gerechtfertigt - es handelt sich um eine Täuschung. Von beiden.


    Von daher muss es nichts mit der Persönlichkeit der Lehrkraft zu tun haben, kann sein, sie kennt einfach ihre Pappenheimer. Ich weiß in der Regel auch, bei wem sich Abschreiben lohnt.

Werbung