Wer wurde schon einmal wegen einer Note verklagt?

  • Der "Mindeststandard" bei der Dokumentationlässt sich vielleicht aus vergangenen Gerichtsurteilen ablesen. Aus der Erinnerung heraus: Ein Gericht sah es (in den Hauptfächern) auch als ausreichend an, wenn sich die Lehrkraft gar keine Aufzeichnungen zur Mitarbeit/mündlichen Note macht. Begründung: Man ist mit so vielen Stunden in der Klasse, dass man sich das auch so merken kann.


    Hoffentlich geht das betreffende Gericht bei länger dauernden Prozessen nicht genau so vor.



    Viele Grüße
    Fossi (der sich früher oft nicht hätte merken können, was er in der letzten Stunde gemacht hat)

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Hole den Thread nochmal raus.
    Hat jmd da mittlerweile noch weitere Erfahrungen mit diesem Thema gemacht?


    Können Eltern gegen eine Zeugnisnote klagen, auch wenn diese Note nicht versetzungsrelevant ist?


    Nehmen wir an, es wurden keine Tests in diesem Fach geschrieben; die mündliche Mitarbeit und die Arbeitsergebnisse im Unterricht waren jedoch unzureichend.
    Wie müssen die Notizen zur Mitarbeit etc. aussehen, reicht es aus, wenn man sich mehrmals in der Woche + - (sonstige Kürzel) zu jedem Schüler aufgeschrieben hat mit Datum, die nur spärlich vorhandenen Arbeitsergebnisse vorweist und hier und da noch weiteres notiert hat?

  • Kann den Link nicht einfügen, daher der passende Text vom Bildungsportal NRW


    Bei einem Vorgehen gegen schulische Entscheidungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
    1. Beschwerde
    Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, kann Beschwerde bei der Schulleitung eingelegt werden. Die Erteilung einzelner Noten im Unterricht oder auf dem Zeugnis und Zwischenzeugnis ist in der Regel kein Verwaltungsakt und daher im Widerspruchsverfahren nicht anfechtbar. In diesem Fall kann eine (Noten-) Beschwerde bei der Schule eingereicht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet dann, ob der Beschwerde durch Änderung der Note abgeholfen wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss die Schule den Beschwerdevorgang der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung) zur Entscheidung vorlegen.



    2. Widerspruch
    Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Verwaltungsakte der Schule sind z.B. die Entscheidung über


    • die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers,
    • Versetzung oder Nichtversetzung,
    • Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sowie
    • Prüfungsentscheidungen.


    Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist bei der Schule einzureichen.
    Wenn der Verwaltungsakt der Schule mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Anderenfalls kann er binnen eines Jahres eingelegt werden.
    Die Schule hat die Möglichkeit, ihre Entscheidung zurückzunehmen und damit dem Widerspruch abzuhelfen. Kann sie dem Widerspruch nicht abhelfen, legt sie die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch gemäß § 73 VwGO mit begründetem, mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Widerspruchsbescheid zurück, können die Betroffenen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder - bei Verpflichtungsklage - zu erlassen wäre. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann dem Gericht übersandt oder beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht beim Verwaltungsgericht nicht.






    Dein Schulgesetz gibt nicht so viel her. Sieht aber so aus, als ob auch schriftliche Leistungen eingebracht werden müssten. Hattet ihr nicht Fachkonferenzen, wo das genau abgestimmt wurde, ob in deinem Fach Tests geschrieben werden müssen? Wenns um Musik/ Sport/ Werken geht würde ich mal sagen, die vermittelten "Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten" lassen sich nunmal besser praktisch ermitteln, die Ziele des Lehrplans lassen diesen Schluss auch zu.

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Sehr interessant.


    @ Pausenbrot:
    In dem Fach müssen an meiner Schule keine Tests geschrieben werden. Es kommen aber schon schriftliche Leistungen mit in die Bewertung. In diesem Fall gab es u.a. eine Art Quartalsprojekt... Und hierzu liegen nur mangelhafte (fast schon ungenügende) Ergebnisse vor.
    Ich könnte statt minus bestimmt auch 6en eintragen. Hab ich mir so noch keine Gedanken zu gemacht.


    Der Link ist auch sehr interessant.
    Aber ganz schön heftig, wie weit so etwas gehen kann wegen einer dämlichen Note, die noch nicht einmal eine Rolle bei der Versetzung spielt.


  • Ich könnte statt minus bestimmt auch 6en eintragen. Hab ich mir so noch keine Gedanken zu gemacht.

    Eltern halten Zahlen immer für objektiver. "Sehen sie, lauter 6en" ist natürlich glasklar :sterne:


    Du bist auf jeden Fall im Recht, nur die Ruhe bewahren.

  • Können Eltern gegen eine Zeugnisnote klagen, auch wenn diese Note nicht versetzungsrelevant ist?

    Gegen eine einzelne Note kann man (in NRW) nicht klagen. Auch Widerspruch gegen eine einzelne Note geht nicht.


    Das solltest du aber mal gelernt haben ;)



    [/quote]
    Relativ sicher ist man mit einem sog. "Kompetenzraster"


  • Gegen eine einzelne Note kann man (in NRW) nicht klagen. Auch Widerspruch gegen eine einzelne Note geht nicht.


    Das solltest du aber mal gelernt haben ;)




    Die Realität ist wie immer ein klein bisschen differenzierter.


    https://www.bezreg-detmold.nrw…stungsbewertung/index.php


    Wenn eine Note mit einem Widerspruch angefochten werden soll, muss es sich bei ihr um einen Verwaltungsakt handeln. Erst wenn ein Widerspruchverfahren (sogenanntes Vorverfahren) für den Widerspruchsführer erfolglos durchgeführt wurde, kann gegen die Note eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.
    Grundsätzlich ist eine Einzelnote in einem Fach kein Verwaltungsakt. Kursabschlussnoten in der gymnasialen Oberstufe und Einzelnoten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sind Verwaltungsakte. Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen können evtl. Verwaltungsakte sein.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Wenn ein Schüler am Ende der 9. Klasse zwar in die Einführungsphase versetzt ist, ihm aber wegen zweier - nicht versetzungsrelevanter - mangelhafter Leistungen die Aufnahme auf einer anderen Schule versagt wird, wären die zwei Noten anfechtbar?

    • Offizieller Beitrag

    DAS ist eine gute Frage.
    Der Schüler ist versetzt, so dass der Verwaltungsakt ja keine negativen Auswirkungen auf den Schüler hat.


    Wenn die aufnehmende Schule nun die Aufnahme verweigert und hier ihren (möglichen?) Spielraum nutzt, müsste der Schüler streng genommen gegen die aufnehmende Schule "klagen", sofern hier Rechtsmittel möglich sind.

  • Ein Zeugnis - wie jeder Verwaltungsakt - kann immer angefochten werden, wenn sich der Empfänger des Zeugnis' ungerecht behandelt fühlt; was dabei herauskommt ist dann eine andere Frage. Adressat für die Anfechtung des Zeugnisses ist die ausstellende Schule. Die nicht erfolgte Aufnahme eine andere Schule ist davon sachlich getrennt. Der aufnehmende Schulleiter nimmt die Aktenlage ja nur zur Kenntnis und ist nicht damit befasst, ob sie korrekt ist oder nicht.


    Letztendlich läuft es darauf hinaus, dass die Beschwerde dagegen erfolgt, dass das Zeugnis zu schlecht ist - also, ob die Leistungsbewertung korrekt erfolgt ist. Dafür gibt es sicher Präzedenzfälle.


    Nele

  • Dass die Leistungsbewertung korrekt erfolgt ist, halte ich mal für "sicher". Da ließe sich wahrscheinlich nichts daran rütteln. Ich habe im Vorfeld als Klassenlehrerin eine Mail von den Eltern bekommen, dass auf dem Zeugnis kein "mangelhaft" stehen dürfe, wofür ich doch bitte sorgen möge. Da habe ich natürlich geantwortet, dass ich auf die Noten der Kollegen keinen Einfluss habe.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe im Vorfeld als Klassenlehrerin eine Mail von den Eltern bekommen, dass auf dem Zeugnis kein "mangelhaft" stehen dürfe, wofür ich doch bitte sorgen möge.

    die sind ja reizend! :ohh:
    ganz by the way: in erster Linie sorgt der jeweilige Schüler dafür, dass (k) ein "mangelhaft" auf dem Zeugnis steht.

    • Offizieller Beitrag

    Warum eigentlich?
    Deine Antwort an die Eltern wirkt auf mich so, als du für deinen Teil schon dafür sorgen würdest, dass kein "mangelhaft" auf dem Zeugnis erscheint.


    Aber vielleicht bin ich gerade auch nur etwas empfindlich, was die Erwartungshaltung mancher Eltern angeht ;)

  • Es war klar, dass die Leistungen in meinem Fach nicht mangelhaft waren, in anderen Fächern aber schon. Aber wenn man bei einem ständig blau machenden Kind zunächst von der Klassenlehrerin eine Liste mit allen unentschuldigten Stunden haben will und nach Verweis auf die Möglichkeit des eigenen Kindes, diese zusammenzustellen (was es aber ablehnte), eine pauschale Entschuldigung anbringen will ("ich entschuldige alle Fehlstunden"), dann verwundert mich nichts mehr

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