Zugang zu Leitungsämtern

  • Hallo,
    da unsere Schule auslaufend gestellt ist, befinde ich mich in einer besonderen Situation. Unsere Realschule (NRW) schließt 2017 ihre Türen. Dort bin ich kom. Konrektor. Die nachfolgende Sekundarschule würde mich gerne als Abteilungsleiter aufnehmen. Da ich aber erst 2014 meine dreijährige Probezeit beendet, wo ich mich "wegen besonderer Leistungen" ausgezeichnet habe. Dies verkürzt laut LVO § 11 die Zeit, bis ich mich auf ein Beförderungsamt bewerben darf.

    "(3) Abweichend von Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 10 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 9 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde."


    Da es sich aber bei der Abteilungsleiterstelle um ein Leitungsamt handelt, gilt LVO §53:


    "Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Absatz 1) darf Lehrerinnen und Lehrern
    1. ein Amt der stellvertretenden Leitung einer Schule oder Seminarleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren, im Falle einer stellvertretenden Leitung einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren oder2. ein Amt der Leitung einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Jahren, im Falle einer Leitung einer Grund- oder Hauptschule von vier Jahrenübertragen werden.


    Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes der didaktischen Leitung, der Abteilungsleitung oder der Koordinatorin oder des Koordinators an einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder Sekundarschule.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten sind nicht erforderlich, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.
    (3) Für die Berechnung der geforderten Tätigkeitsdauer gelten § 14 und § 52 Absatz 3 entsprechend.
    (4) Die in Absatz 1 genannten Zeiten verringern sich in Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 eine Probezeit gemäß § 9 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von drei Jahren abgeleistet wurde."


    Nun die eigentlich Frage: Weiß vielleicht jemand, ob sich die Probezeit mit Auszeichnung auch auf den Zugang zu Leitungsämtern auswirkt? Sonst hätte ich wahrscheinlich nicht die Chance mich auf die Stelle zu bewerben, da meine Probezeit nur 3 Jahre um ist und ich 3,5 Jahre Wartezeit hätte (3jährige Probezeit).


    Vielen Dank im Voraus
    Fabian Blech

    • Offizieller Beitrag

    Eine Frage wäre auch, bis zu welchem Zeitpunkt die Wartezeit erfüllt sein muss. Wenn sie erst bei der Zuweisung der Stelle abgeleufen sein muss und die Stellenbesetzung ähnlich lange wie in Hessen dauert, bist du locker über 4 Jahre!


    Ich finde es übrigens eine interessante Regelung, hier in Hessen kann sich formal auch jemand mit gerade bestandenem Referendariat auf eine Schulleiterstelle bewerben (natürlich i.d.R. erfolglos). Wenn ich mir aber auch so einige Leute ansehe, die (oft als spätberufene) sich ein halbes Jahr nach der Verbeamtung schon in die Schulleitung bewerben (die kommen oft ja mit irgendwelchen dunklen Versprechungen von Schulamtsseite), ist die Regelung vielleicht nicht so schlecht!

  • Nach meinem Verständnis der zitierten Vorschriften brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen.


    Im ersten Abschnitt von §53 LVO steht "erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren [usw.]". Deine hauptberufliche Tätigkeit übst Du ja schon seit Beginn Deiner Probezeit aus. Bis zum Beginn der neuen Schule hast Du somit die Wartezeit längst erfüllt.

  • Erst einmal vielen Dank für die Antworten.
    Mittlerweile habe ich auch eine Antwort von der Bezirksregierung. Hat natürlich Ewigkeiten gedauert.
    Die Antwort ist für mich wenig erfreulich :(


    "Die Wartezeit bei einer Bewerbung um eine Funktionsstelle beträgt in Ihrem Fall
    gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 1 LVO 3,5 Jahre. Gefordert wird hier eine
    hauptberufliche Tätigkeit von 4 Jahren. Gemäß § 14 Abs. 2 LVO rechnet die
    Dienstzeit (hauptberufliche Tätigkeit) von dem Zeitpunkt der Beendigung der
    Probezeit." Für mich 3,5 Jahre wg. dreijähriger Probezeit.


    Damit heißt es wohl "Abteilungsleitung Adé". Wenn meine Schule schließt, werden im Umkreis alle Abteilungsleiterstellen neu besetzt. Ich darf mich nur nicht darauf bewerben.
    Ist schon witzig, man darf eine Schule kom. stellv. leiten, ist dann aber anscheinend nicht fähig, eine Abteilungsleiterstelle zu bekleiden.... Verstehe wer will...

  • Hast Du nicht eingangs geschrieben, dass Deine Probezeit 2014 geendet hat? Bis die neue Sekundarschule 2017 öffnet, fehlen Dir, wenn ich das richtig sehe, nur wenige Monate der vorgeschriebenen Wartezeit.


    Ich würde mich an Deiner Stelle dennoch bewerben. Dass Du bisher schon in Schulleitungsaufgaben eingebunden warst, darf meines Erachtens im Bewerbungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben.


    Im Übrigen finde ich die NRW-Definition, dass die "hauptberufliche Tätoigkeit" erst nach der Probezeit beginnt, ein wenig seltsam.

  • Interessant ist da auch §18 LVO. Demnach können bei der Ausschreibungen Ausnahmen für den entsprechenden Paragrafen §53,1 zugelassen werden.
    Guckt man mal die Stellen so durch, ist das sogar gar nicht so selten. Dazu muss dich die Bezirksregierung natürlich auf dem Posten haben wollen.

    • Offizieller Beitrag

    Eben!! Ich glaube wir sind völlig d'accord und du hast in deinem Satz irgendwie eine überflüssige Verneinung drin "finde die Regelung nicht so schlecht" - denn du meinst (scheints) genau das Gegenteil :)

    • Offizieller Beitrag

    Eben!! Ich glaube wir sind völlig d'accord und du hast in deinem Satz irgendwie eine überflüssige Verneinung drin "finde die Regelung nicht so schlecht" - denn du meinst (scheints) genau das Gegenteil :)


    Vielleicht habe ich die Regelung falsch verstanden. Sie besagt doch, dass man erst einmal 3 -4 Jahre im Schuldienst sein muss, um sich für eine Leitungsposition bewerben zu können? Das finde ich insofern OK, als dass ich es schon mit Schulleitungsmitgliedern zu tun hatte, die sich schon 3 Monate nach der Einstellung für Schulleitungspositionen beworben hatten, und es teilweise auch geworden sind (irgendwie gab es schon bei der Einstellung da merkwürdige Verabredungen mit dem Schulamt, aber nichts nachweisbares). Die waren dann sehr oft überfordert, um es mal nett auszudrücken.

    • Offizieller Beitrag

    Achsooooho! Missverständnis! Ich dachte du fändest die hessische Regelung gut. Und darauf bezog ich mich, im Prinzip in dein Horn tutend. Genau die von dir beschriebenen Luftpumpen meinte ich mit meiner Beschreibung weiter oben.

    • Offizieller Beitrag

    Achsooooho! Missverständnis! Ich dachte du fändest die hessische Regelung gut. Und darauf bezog ich mich, im Prinzip in dein Horn tutend. Genau die von dir beschriebenen Luftpumpen meinte ich mit meiner Beschreibung weiter oben.


    Dann ist es ja gut, dass wir darüber gesprochen haben :)

  • Es ist ja auch nicht so, als würde ich sofort den Posten als Schulleiter für mich beanspruchen. Nur, wenn man (2017) fünf Jahre lang Schulleitungsaufgaben übernommen und drei Jahre den kom. stellv. Schulleiter gemacht hat, müsste eine Abteilungsleiterstelle arbeitstechnisch machbar sein.
    Ansonsten stimme ich euch auch zu, dass man ein gewisses Maß an Erfahrung haben sollte. Diese ist in vielen Situationen unentbehrlich. Deswegen möchte ich ja auch gar nicht an die vorderste Front. Das hat sicherlich noch Zeit.


    Ansonsten habe ich von der Bez.-Reg. folgende Antwort bzgl. der Ausnahmeregel bekommen:
    "Ausnahmen von der Mindestbewährungszeit haben keine nennenswerte praktische Bedeutung, Ausnahmen von den Beförderungswartezeiten zeigen nach der aktuellen, restriktiven Handhabung keine allgemeingültig beschreibbaren Kriterien.


    Eine Begründung für die in § 53 Abs.1 LVO geforderte Wartezeit ergibt sich schon aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 LVO."


    Wunderschön nichtssagend :(

  • Hallo,
    ich habe noch etwas im Netz gefunden. Ist zwar aus Berlin, aber da es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist, müsste es ja auch für NRW gelten?!?
    Leider findet man da nichts explizit zu Funktionsstellen.

    Link
    zum Urteil: http://www.bverwg.de/entscheid….php?ent=260912U2C74.10.0





    Altersdiskriminierung bei Aufstieg
    Mit Urteil vom 26.09.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
    in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Beamtinnen und
    Beamte wegen des Nichterreichens einer Altersgrenze nicht von der Zulassung zur
    Aufstiegsausbildung ausgeschlossen werden können.


    Beamtinnen und Beamte können nur dann wegen eines zu
    geringen Alters abgelehnt werden, wenn eine Beurteilung der Bewerbung noch
    nicht möglich ist. Aus dem Lebensalter kann zukünftig nicht mehr auf die
    Eignung für das angestrebte Amt geschlossen werden. Auch Mindestwartezeiten,
    die über die Dauer der Beurteilung der Bewährung des Bewerbers hinausgehen,
    sind unzulässig. Beamtinnen und Beamte haben damit, soweit ihre Bewährung
    festgestellt werden kann, einen Anspruch auf Einbeziehung in das
    Auswahlverfahren. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.


    http://www.neie.de/information…kriminierung_bei_aufstieg


    _____________________________________________________________________________________
    Mindestaltersgrenzen für Einstieg in Beamtenlaufbahn
    verfassungswidrig

    DBB NRW begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
    05. Okt 2012

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit zwei Urteilen
    am 26.09.2012 entschieden, dass Vorschriften in einer Laufbahnverordnung, die
    eine Mindestaltersgrenze für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn
    vorschreiben, verfassungswidrig sind.

    "Damit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht zu
    Gunsten des Leistungsprinzips in der öffentlichen Verwaltung", so der
    Vorsitzende des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen Meinolf Guntermann.
    "Vom Lebensalter können und dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf
    die Eignung für das angestrebte Amt gemacht werden. Das Urteil ist in den Gesetzentwurf
    zur ersten Stufe der Dienstrechtsreform einzubauen!"

    Den Klägerinnen, zwei Steuerhauptsekretärinnen in der
    Finanzverwaltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere
    Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre
    alt waren.

    Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das BVerfG
    (Aktenzeichen 2 C 74.10 und 2 C 75.10) hat festgestellt, dass ihre
    Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war
    und hat darin auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Allgemeinen
    Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen.


    Unzulässig sind auch längere (als zur Beurteilung der
    Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im
    Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch
    diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf
    vorzuziehen, wer der Bessere ist.


    Im Sinne des Urteils sieht der DBB die Beförderungssperren
    im NRW-Personalhaushalt ebenfalls als Verstoß gegen das Leistungsprinzip.

    In den öffentlichen Anhörungen im Landtag hat der
    nordrhein-westfälische Beamtenbund bereits zum dritten Mal in diesem Jahr,
    zuletzt am Dienstag (02.10.2012), die Aufhebung der Beförderungssperren
    gefordert. Meinolf Guntermann: "Mit Beförderungssperren, egal welcher Art,
    werden die auf Leistung und Befähigung beruhenden Beurteilungsverfahren und
    Beförderungssysteme konterkariert".


    http://www.dbb-nrw.de/recht/be…ufbahn-verfassungswidrig/

    • Offizieller Beitrag

    fabian1983: Ich denke, das ist hier nicht relevant, weil es ja keine ALTERSgrenze ist, sondern eine DIENSTZEITgrenze. Theoretisch kann ja ein Überflieger mit 17 Abi machen, mit 21 dann ins Referendariat und mit 25 dann ins Lehramt. Diese Person könnte ja schon mit Ende 20 in der Schulleitung sein (ob das so natürlich sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln).

  • Trantor:
    Das mit der Altersgrenze ist klar. Der entscheidene Absatz ist wohl:


    Unzulässig sind auch längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der Bessere ist."


    bzw.:


    Auch Mindestwartezeiten, die über die Dauer der Beurteilung der Bewährung des Bewerbers hinausgehen, sind unzulässig. Beamtinnen und Beamte haben damit, soweit ihre Bewährung festgestellt werden kann, einen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.

    • Offizieller Beitrag


    Der erste ist ja sehr schwammig, ich kann sehr gut nachvollziehen, dass für eine Beförderung in eine Leitungsfunktion durchaus eine vierjährige Beurteilungszeit angemessen ist (mehr wäre besser). Müsste man eben mal vor einem Verwaltungsgericht durchklagen.


  • Wenn's aber keine Mitbewerber gibt, dann ist der Einäugige König unter den Blinden 8) .


    In der Schweiz ist "Schulleitung" an den meisten Schulen eine Position, bei der man nicht mehr unterrichtet, sondern nur noch verwaltet ;) gestaltet. Formal ist der Zugang zu Schulleiter-Stellen immer noch das passende Lehramt, ausserdem eine abgeschlossene Schulleiterausbildung (mehrjähriges berufsbegleitendes Aufbaustudium). Die wenigsten Pädagogen haben Interesse an Schulleiterstellen, dafür ist die Besoldung einfach nicht attraktiv genug. Entsprechend gestaltet sich der Kreis der Bewerber. Ich war mal in einer Auswahlkommission, gesucht wurde eine Person für die Schulleitung Kindergarten (=Vorschule), Primarschule, Sek 1. Das Bewerber-Potpourri sah so aus:


    - Versicherungskaufmann: "Ich berate seit mehreren Jahren verschiedene Zielgruppen mit unterschiedlichen Anspruchsniveaus... Einblick in das Solothurner Schulwesen erhalte ich v.a. über meine schulpflichtigen Kinder - 5, 8 und 13 Jahre alt..."
    - Flugbegleiter (Purser): "Während meiner umfangreichen Karriere in der Luftfahrt kam ich mit verschiedenen Kulturen und Ethnien in Kontakt. Dies wird beim Umgang mit der multikulturellen Schülerschaft nützlich sein."
    - jemand, der 2 Jahre vor der Pensionierung steht: "Die Stelle als Schulleiter an der Schule N. wird mir helfen, meine Pensionskasse in den letzten beiden regulären Arbeitsjahren zu füllen."


    Kein Pädagoge, niemand, der den ausgeschriebenen Anforderungen/Tätigkeiten entsprach.



    Schulleiter ist jetzt jemand, der vorher 20 Jahre lang in einer Druckerei als Polygraf, später Abteilungsleiter im Bereich Kundengewinnung, gearbeitet hat. Das Solothurner Schulwesen kennt er v.a. über seine schulpflichtigen Kinder (14 und 16 Jahre alt). In der Bewerbung stand, dass er Erwachsenenbildner ist. Ausbildungsstart: 2 Monate nach Bewerbungsschluss.


    Dafür, dass er von Schule wirklich 0 Ahnung hat, macht er seine Sache sehr gut. Worüber ich gleich am Anfang gestaunt habe, ist sein Verhandlungsgeschick: er machte bei der Gemeinde zur Bedingung, dass eine Teilzeit-Sekretariatsstelle (50%) geschaffen wird. Die gibt es jetzt, was bisher (bei 400 S&S) nie der Fall war.

Werbung