Klärung der Begrifflichkeit

  • Hallo zusammen, ich bin neu hier im Forum und stelle gleich eine doch etwas knifflige Aufgabe.


    Gestern hatte ich ein sehr intensives Elterngespräch. Es drehte sich um den §90 SchG Ba-Wü
    Bei uns an der FöS ist es üblich für wiederholt vergessene HA eine Stunde direkt nach dem Unterricht Nachsitzen anzuordnen. Die Eltern meinten es sei unzulässig und zeigten mir im SchG folgende Passage


    "...(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen...."


    SR war zufällig anwesend und meinte, dass dieser Abschnitt für einen fast 16 jährigen Jugendlichen nicht zu treffe, da er zwar noch nicht volljährig, aber schon über 14 Jahre alt ist.

    Nun bin ich etwas verunsichert. Sind nicht alle unter 18 Jahren minderjährig oder unterscheidet die Gesetzgebung in diesem Fall doch?


    Hier der komplette link des §90.
    http://www.landesrecht-bw.de/j…ulG+BW+%C2%A7+90&max=true

    Könnte mir jemand einen Tipp geben, wo ich nachschlagen könnte oder vllt. weiß jemand auch die Antwort direkt.


    LG Hanne


    • Offizieller Beitrag

    Ich finde da nichts bezüglich einer Altersgrenze. Allerdings verstehe ich den Abschnitt so, dass der Schüler VOR den Nachsitzen zu hören ist, die Anhälrung der Eltern aber nicht unbedingt vorher stattfinden muss (m.a.W. die Eltern haben das Recht, sich nachträglich zu beschweren).

  • Ich verstehe das so, dass der Schüler vor der Entscheidung nachzusitzen angehört werden kann. Das heißt, er kann sich zu seinem "Vergehen", weshalb er nachsitzen muss, äußern.


    Im Übrigen bedeutet für mich bei allen anderen Entscheidungen, also nicht nachsitzen, wie z.B. Schulausschluss etc.
    So wird das zumindest bei uns an der Schule gehandhabt.


    Minderjährig ist definitiv unter 18 Jahren.


    Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter:
    http://www.roland.haecker.org/…ht/Schulgesetz_042008.pdf


    Viele Grüße
    Super-Lion

  • Ich verstehe das so wie super-lion. Also bei Nachsitzen Anhörung des Schülers, bei anderen Maßnahmen auch Anhörung der Eltern.


    Wie schön, dass die Eltern sich die Zeit für sowas nehmen. Noch schöner wäre, sue würden ihrem Nachwuchs in den Hintern treten, damit er seine Hausaufgaben macht.

  • "(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
    1. durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;"


    Bedeutet, der Lehrer darf Nachsitzen lassen.


    Ich verstehe das, wie Trantor, dass
    der Schulleiter den Eltern "Anhörungsrecht" gewährt bedeutet m.E. gar
    nichts, Eltern können immer einen Termin beim Schulleiter machen und
    sich anhören lassen. Zumindest verstehe ich den Passus: "im Übrigen können Eltern..." nicht als, "vor der Entscheidung müssen die Eltern...".

  • Nachsitzen noch am selben Unterrichtstag geht meines Erachtens gar nicht, denn die Schüler und Eltern haben ausserhalb der regulären Unterrichtszeiten auch noch ein Privatleben und möglicherweise Termine. Wenn schon, dann sollte das für einen anderen Tag angekündigt werden, damit der Schüler bzw. die Eltern frühzeitig darüber Bescheid wissen.


    Ansonsten sollte meines Erachtens erstmal geklärt werden, warum ein Schüler seine Hausaufgaben nicht hat, bevor man jemanden Nachsitzen lässt. Es kann ja durchaus sehr gute Gründe geben, weshalb ein Schüler möglicherweise die Hausaufgaben gar nicht machen konnte oder es bestanden irgendwelche besondere Umstände, die eine Sanktion für den Schüler ausschliessen.

  • Und, auch wenn das nicht deine Frage war ;) : Ich würde mich nicht auf so eine Diskussion einlassen, rechtfertigen und mir das Gesetz unter die Nase halten lassen. Lächerlich so ein Frontalangriff von Eltern, deren Sprössling sicher nicht das erste Mal Probleme macht.


    Je nach Gereiztheit in der Luft entweder: "Liebe Frau Müller, ihr Sohn ist ein prima Kerl. Erst neulich hat er... Aber es ist wichtig, dass er zu Hause übt und sich außerdem an die Regeln hält. Einen Ausbildungsplatz halten ganz sicher nur die Schulabgänger durch, die sich an Regeln halten können! Ich kenne viele Berufsschüler und daher weiß ich... Wie können Sie ihn unterstützen, dass er seine Aufgaben regelmäßig macht...?


    Oder: "Liebe Frau Müller, ich diskutiere nicht über Hausaufgaben. Selbstverständlich holt ihr Sohn die Aufgaben nach, die er zu Hause nicht macht, wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie sich gerne einen Termin beim Schulleiter geben lassen, ich hab jetzt nämlich einen weiteren Termin, tschühüs."

  • Es kann ja durchaus sehr gute Gründe geben, weshalb ein Schüler möglicherweise die Hausaufgaben gar nicht machen konnte

    :sabber:


    Da der/ die TE an der Förderschule arbeitet, kannst du davon ausgehen, dass dieses Kind in 99 von 100 Fällen extreeem wichtige Gründe hat, keine Hausaufgaben zu machen. Und dass man sowas nicht beim ersten Mal macht, schon 1000 nette kleine aufmunternde Gespräche vorher geführt hat etc.pp. ist auch klar.

  • Im Buch "Schul- und Beamtenrecht in Baden-Württemberg" von Reip/Gayer (übrigens sehr zu empfehlen) ist eine Tabelle abgedruckt, die es eindeutig klarstellt.


    Klassenlehrer oder unterrichtender Lehrer kann nach §90 Abs. 1 Nr. 1 bis zu zwei Unterrichtsstunden Nachsitzen anordnen.
    Anhörung des Schülers


    Schulleiter nach §90 Abs. 1 Nr. 2 Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden, Überweisung in eine Parallelklasse etc.
    Anhörung des Schülers, + Anhörung der Erziehungsberechtigten (Ausnahme: Nachsitzen)


    Beim Nachsitzen müssen die Eltern also nicht angehört werden.

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