Vertretungsstelle (Elternzeitvertretung) und plötzlich schwanger

  • Ich sag dazu weiter nichts :stumm: Du weißt es ja aus deiner Brandenburg/Berlin-Ecke sowieso grundsätzlich besser.

    Ich weiß ja nicht, was der Unsinn soll. Die Regelungen zum BV sind ein Bundesgesetzt (nämlich das MUSchG bzw. bei Beamten dann für das jeweilige Bundesland angelehnt an das MuSchG) und gelten damit deutschlandweit, egal wo ich wohne.


    Es handelt sich also hier um ein generelles BV vom AG allerdings eben für alle Beschäftigten gleichermaßen und wofür dies nun einmal gilt, das kommt darauf an was in dem BV (hier vermutlich über eine Verordnung oder anderes veröffentlicht) drin steht.


    Meine Aussage ist und bleibt also vollkommen korrekt.

    Was soll also deine Stänkerei?!?


    Edit: Übrigens glaube ich nicht, dass NRW so blöd war reinzuschreiben, dass Schwangere nicht an Konferenzen teilnehmen dürfen, denn sie haben ja auch nicht reingeschrieben, dass Schwangere keinen Unterricht erteilen dürfen, sondern keinen Präsenzunterricht.

  • Für schwangere Lehrerinnen gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot, wonach keine Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen und kein Einsatz im Präsenzunterricht oder im Rahmen sonstiger dienstlicher Kontakte mit einer Vielzahl wechselnder Schülerinnen und Schülern (einschl. Pausen- oder Klausuraufsichten etc.) zulässig ist. Ausnahmen sind lediglich bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig im Rahmen der Abnahme mündlicher Prüfungen, sofern sichergestellt ist, dass durch eine entsprechende Organisation der mündlichen Prüfung, insbesondere durch räumlichen Abstand zwischen der schwangeren Lehrerin und dem Prüfling, eine Infizierung so weit wie irgend möglich ausgeschlossen werden kann.

    Ist die alte Regelung bis Ostern, hab gerade aber keine Lust gehabt die neue zu suchen und galt unverändert bis Schuljahresende fort. Nächstes Schuljahr entfällt das meines Wissens nach.

    Unabhängig davon können schwangere und stillende Lehrerinnen auf Wunsch vom Einsatz im Präsenzunterricht (einschließlich Pausen- und Klausuraufsicht, etc,) befreit werden. In diesem Fall bleibt die Verpflichtung zu allen übrigen dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz oder in der Schule (hier insbesondere Konferenzen, Dienstgespräche etc.) sowie zur Abnahme von mündlichen Prüfungen unberührt.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

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