Probezeitverkürzung

  • Hallo Zusammen,


    ich hätte folgende Frage bezüglich der Verkürzung meiner Probezeit (Bundesland NRW).


    Nach meinem zweiten Staatsexamen ( 2020, Gy/Ge), nahm ich im Rahmen eines Maßnahmepakets zur Lehrergewinnung eine Stelle an einer Grundschule an. Dabei wurde mir zugesagt, dass ich nach zwei Jahren an eine SEK II-Schule versetzt werde.

    Nun steht meine Versetzung an eine SEK II Schule fest, allerdings habe ich vor Dienstbeginn nun die Nachricht erhalten, dass meine Vordienstzeiten (zwei Jahre an der Grundschule, davon fünf Monate als Beamter sowie zehn Monate als Dozent im Fremdsprachenbereich) nicht angerechnet wurden. Nach etwaigen Rechercheversuchen bin ich dessen zwar bewusst, dass die Verkürzung der Probezeit unter strengen Vorschriften abläuft, allerdings wundere ich mich über folgenden Sachverhalt:

    Aus den zusätzlichen Hinweisen zu den Bewerbungsmöglichkeiten für Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II (https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Hinweise/Hinweise_Lehramt_an_Gymnasien_und_Gesamtschulen_27.html) geht heraus, dass nach einer Versetzung ein erneutes Ableisten einer Probezeit an der Sek-II-Schule dann nicht mehr erforderlich sei.


    Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Gibt es eventuell bestimmte rechtliche Vorgaben, die es mir ermöglichen, meine Probezeit zu verkürzen? Vor allem in Hinblick darauf, dass man nun alle Schulformen finanziell gleichstellen möchte.


    An den Personalrat habe ich mich schon gewendet und warte auf eine Antwort - Gewerkschaft kann mir erst ab 01.08 helfen (wegen Mitgliedschaftsregeln)


    Für jede Hilfe danke ich herzlich im Voraus

  • Ich lese mal mit. Ich habe nämlich auch überlegt mal nachzufragen. Ich habe vorher nicht an einer Schule gearbeitet, aber lange an einer Universität im Bereich der Didaktik. Für meine Eingruppierung wurden bei mir sämtliche vorherige Tätigkeiten angerechnet (auch die als SHK) und ich habe mich auch schon gefragt, ob es ggf. eine Möglichkeit auf Verkürzung der Probezeit gibt.

  • ...zwei Jahre an der Grundschule, davon fünf Monate als Beamter sowie zehn Monate als Dozent im Fremdsprachenbereich

    1. Was heißt "Dozent im Fremdsprachenbereich"? Wie war diese Stelle geführt? Planstelle oder aus einem anderen Topf?


    ein erneutes Ableisten einer Probezeit

    2. Dies setzt eine abgeschlossene Probezeit voraus.


    Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?

    3. Was ist genau "dies"? Aus dem Ausgangspost lässt sich nicht lesen, ob überhaupt etwas anerkannt wurde oder nicht. Es fehlen hier wichtige Details.


    Gibt es eventuell bestimmte rechtliche Vorgaben, die es mir ermöglichen, meine Probezeit zu verkürzen? Vor allem in Hinblick darauf, dass man nun alle Schulformen finanziell gleichstellen möchte.

    4. Hier wird das Laufbahnprinzip vergessen. Gleichartig ist nicht gleichwertig.

    5. Ein Polizist in A9 soll keine Probezeit in der allgemeinen Verwaltung bei A9 leisten, weil die finanziell gleichgestellt sind?



    Die zur Verfügung gestellten Informationen reichen nicht aus, eine richtige Antwort geben zu können.

  • Aus den zusätzlichen Hinweisen zu den Bewerbungsmöglichkeiten für Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II (https://www.schulministerium.n…und_Gesamtschulen_27.html) geht heraus, dass nach einer Versetzung ein erneutes Ableisten einer Probezeit an der Sek-II-Schule dann nicht mehr erforderlich sei.

    Der dort enthaltene Hinweis auf die Anrechnung der 4-jährigen Tätigkeit vor Versetzung an die Sek II Schule bezieht sich doch ausschließlich auf den Fall der erfolgreichen Bewerbung auf eine Sek I Stelle mit Laufbahnwechselgarantie. Für Stellen an einer Grundschule ist dies gerade nicht aufgeführt, insbesondere nicht für nur zweijährige Tätigkeit.


    Mich wundert allerdings, dass in dieser Zeit bereits eine Verbeamtung erfolgte. Wie kam das zustande?

  • Der dort enthaltene Hinweis auf die Anrechnung der 4-jährigen Tätigkeit vor Versetzung an die Sek II Schule bezieht sich doch ausschließlich auf den Fall der erfolgreichen Bewerbung auf eine Sek I Stelle mit Laufbahnwechselgarantie. Für Stellen an einer Grundschule ist dies gerade nicht aufgeführt, insbesondere nicht für nur zweijährige Tätigkeit.


    Mich wundert allerdings, dass in dieser Zeit bereits eine Verbeamtung erfolgte. Wie kam das zustande?

    Wir hatten damals die Möglichkeit, die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, und Realschulen und den entsprechenden Jahr- gangsstufen der Gesamtschule gemäß § 20 Abs. 9 LABG zu erwerben und damit die laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Ein- stiegsamt (A 12 LBesO) zu schaffen.

  • Danke! Meinem Verständnis nach sollte zumindest die Zeit im Beamtenverhältnis dann auch bereits als Probezeit anrechenbar sein. Ich wüsste keinen Grund, warum eine laufende Probezeit im Beamtenverhältnis bei Laufbahnwechsel unterbrochen werden sollte. Der Fall ist dadurch ja etwas anders gelagert als der Fall, erst 4 Jahre im Angestelltenverhältnis zu arbeiten und anschließend verbeamtet zu werden.

  • Fremdsprachenkurse für das BAMF sind keine anrechenbare Dienstzeiten im Sinne der LVO.


    Mit der Nachqualifizierung erfolgte eine Einstellung als Beamter in die Laufbahn des Lehrers (Laufbahn 2.1 - ehemals gehobener Dienst).


    Es soll eine Versetzung in die (neue) Laufbahn des Studienrats (Laufbahn 2.2 - ehemals höherer Dienst) ohne bereits abgeschlossene Probezeit in der Laufbahn des Lehrers.


    Gem. § 20 (3) S. 2 LVO NRW "sollen [Vordienstzeiten] auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat".


    Da die Laufbahn des Studienrats juristisch eine andere ist als die des Lehrers kann die Vordienstzeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden.


    Juristisch gesehen sind die Art und Bedeutung der Tätigkeit des Lehrers nicht gleichwertig wie die des Studienrats.



    Nachtrag:

    Auf die Erfahrungsstufe sollen sie jedoch angerechnet werden.

  • Vielen Dank für die recht klare Antwort. De jure klingt das plausibel, aber de facto bleibt es für mich unklar, dass in einem Erlass mit dem AZ 132 folgendes zu entnehmen war:


    7. Soweit in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bereits eine Probezeit absolviert wurde, ist nach der Versetzung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt keine erneute Probezeit abzuleisten.


    Dies gilt zwar für das Verfahren im SEK I Bereich. Für die Primarstufe wurde nichts ähnliches verfasst. Zudem ist mir bewusst, dass in dem Absatz steht, dass die Probezeit bereits absolviert wurde, wobei auch hier zu erfragen ist, wieso man dann nicht auch eine Verkürzung genehmigen würde. Was würde passieren, wenn eine Lehrkraft zwei von vier Jahren krankheitsbedingt ausgefallen ist.


    Dennoch steht das doch im Widerspruch zu dieser Aussage:


    Zitat

    Da die Laufbahn des Studienrats juristisch eine andere ist als die des Lehrers kann die Vordienstzeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

    Juristisch gesehen sind die Art und Bedeutung der Tätigkeit des Lehrers nicht gleichwertig wie die des Studienrats.

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass meine Unwissenheit irgendetwas übersieht.


    Insgeheim hoffe ich auf irgendeine Ausnahmeregel.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Erlass des MSB beginnend mit dem Az 132? Das kann ich mir kaum vorstellen. Die Az wurden bisher auf der Basis des federführend bearbeitenden Referats vergeben. Wenn man in das Organigramm schaut, wäre das die IT-Abteilung des MSB gewesen. Für einen Erlass des MSB, der die Probezeit o.ä. regelt, würde ich auf die Anfangsziffern 21X tippen.

  • Ein Erlass des MSB beginnend mit dem Az 132? Das kann ich mir kaum vorstellen. Die Az wurden bisher auf der Basis des federführend bearbeitenden Referats vergeben. Wenn man in das Organigramm schaut, wäre das die IT-Abteilung des MSB gewesen. Für einen Erlass des MSB, der die Probezeit o.ä. regelt, würde ich auf die Anfangsziffern 21X tippen.

    Wahrscheinlich habe ich etwas missverstanden


    Hier der Link dort steht Aktenzeichen: 132


    https://www.schulministerium.n…ufbahnwechselgarantie.pdf

    • Offizieller Beitrag

    Nein, Du hast nichts missverstanden - ich bin von einem längeren Az ausgegangen. Die Ansprechperson sitzt aber laut Organisationsplan in Referat 211 - also in der Rechtsabteilung.


    In Deinem Fall würde ich tatsächlich bei der im Erlass genannten Person nachfragen - da bekommst Du dann eine Antwort aus erster Hand.

  • [...] De jure klingt das plausibel, aber de facto bleibt es für mich unklar, dass in einem Erlass mit dem AZ 132 folgendes zu entnehmen war:


    7. Soweit in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bereits eine Probezeit absolviert wurde, ist nach der Versetzung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt keine erneute Probezeit abzuleisten.

    In dem o.g. Sachverhalt gibt es einige Problemstellen, die individuell geklärt werden müssen.

    Zuerst bezieht sich der TE auf den falschen Erlass. Diesen habe ich dem Thread angehängt.


    Sachverhalt 1 - die Vordienstzeit als angestellter Lehrer gem. Erlass

    Die Zeiten der Tätigkeit als angestellter Lehrer können auch nicht auf die Probezeit angerechnet werden, da die laufbahnrechtlichen Voraussetzung für eine Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorlagen. Dies würde eine Befähigung für die Grundschule voraussetzen.


    Vgl. Erlass:

    Abs. 3: Vorgesehen sind Dauerbeschäftigungsverhältnisse (EG 11 TV-L).

    Abs. 5: Nach der Versetzung erfolgt die Beschäftigung, soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, im Beamtenverhältnis auf Probe.


    Sachverhalt 2 - die Verbeamtung an der Grundschule / nachträglicher Erwerb der Laufbahnbefähigung:

    Es ist dem Threadersteller im Laufe der zweijährigen Dienstzeit als angestellter Lehrer vor Versetzung an eine der Laufbahnbefähigung entsprechenden Schulform nach § 20 (9) LABG ermöglicht wurden, die Laufbahnbefähigung GHRSGe zu erwerben. Davon hat der Threadersteller offensichtlich gebrauch gemacht.

    Da der Erwerb dieser Befähigung kurz über ein Jahr dauert, wird der Threadersteller von den 24 Monaten insgesamt 6 Monate (bis zum 01.08) verbeamtet gewesen sein. In der Laufbahn des Lehrers.


    Sachverhalt 3 - die Probezeit:

    Die fünf (bis August sechs) Monate Probezeit können, wie ich es stets wiederholt habe, nicht anerkannt werden, da sie nicht für die Laufbahn des Studienrats sind.

    Ein Polizist bekäme keine Anrechnung auf die Probezeit im allgemeinen Verwaltungsdienst, obwohl beide bei A9 anfangen. Daher der Vergleich, dass bald GHRSGe irgendwann mal A13 werden soll, zieht nicht.



    Fazit:

    Wenn man das Wort "absolviert" im Duden nachschaut, bekommt man folgende Definition: [erfolgreich] beendet. Da die Verbeamtung erst vor fünf Monaten erfolgte, kann die Probezeit nicht absolviert worden sein.


    Der Erlass ist aber nicht der richtige und der gilt somit nicht.


    Die fünf/sechs Monate Probezeit, die nach dem Erwerb der Befähigung für GHRSGe erworben wurden, können auch nicht angerechnet werden, da sie nicht in der richtigen Laufbahn (E2.1 statt E2.2) erfolgten.


    Es ist daher eine dreijährige Probezeit abzuleisten.

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