• Das stammt von Recht NRW:

    6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
    eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes   bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr

    In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet,

    Da die JAE in 2024 bei 69.300€ liegt ist man mit A13 immer auf der sicheren Seite und mit A 14 bis Stufe 9.

    Durch Verweis auf das SGB wird aktuell auch die Grenze von 4 Tagen aufgehoben. Den habe ich hier aber nicht zitiert.

  • Da die JAE in 2024 bei 69.300€ liegt ist man mit A13 immer auf der sicheren Seite und mit A 14 bis Stufe 9.

    Danke für den 'Abgleich mit der Besoldungstabelle.

    Das heißt übrigens nicht, dass die Beamten mit A14 und größer nicht doch noch mehr Kind Frei Tage bekommen, jedoch diese dann unter Wegfall der Besoldung ('NRW)

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das stammt von Recht NRW:

    6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
    eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes   bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr

    In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet,

    Da die JAE in 2024 bei 69.300€ liegt ist man mit A13 immer auf der sicheren Seite und mit A 14 bis Stufe 9.

    Durch Verweis auf das SGB wird aktuell auch die Grenze von 4 Tagen aufgehoben. Den habe ich hier aber nicht zitiert.

    Wenn ich meine A13, Stufe 8, verheiratet und 2 Kinder angebe, lande ich über der JAE.

    Ich habe im Übrigen eine SL erwischt, die das sehr genau nahm und meinte, dass mir mit A13 nur 4 Tage zustünden. Dass ich in TZ arbeitete, hatte sie „vergessen“, bzw. den entsprechenden Absatz im Gesetz „überlesen“.

    Schöne Grüße,
    dzeneriffa


    Am Ende wird alles gut! Wenn´s noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende =)

  • Die Regelung gilt ohne Familienzuschläge. Siehe obigen Gesetzestext

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Auch wenn schon etwas älter, aber es passt thematisch hier weiterhin gut:

    Ich habe jetzt wegen des Wiedereinstiegs eine ganze Weile googlen müssen. Auch die Gewerkschaften in NRW sind hier nicht sonderlich gut aufgestellt, was die Kommunikation der Krankentage angeht...

    Erfreulicherweise habe ich doch noch das hier gefunden:

    Zitat

    Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

    § 45 Abs. 2a Satz 1 SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html#Abs2a:S1)

    Bedeutet also: für die überwiegende Mehrheit der Lehrer*innen in NRW bleibt es in 2026 bei 15 Kind-krank-Tagen pro Kind. :top:

    Schöne Grüße,
    dzeneriffa


    Am Ende wird alles gut! Wenn´s noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende =)

  • Ist die

    ... überwiegende Mehrheit der Lehrer*innen in NRW ...

    denn gesetzlich Krankenversichert? Das würde mich sehr wundern. Für Beamte gelten andere Regelungen (hier in Rheinland-Pfalz geregelt in der UrlVO §31 Abs. 3 Nr. 5).

    Richtig ist: Für gesetzlich Krankenversicherte hat sich mit gibt es eine am 1.1.26 in Kraft getretene neue Regelung für das Jahr 2026 (Bundesgesetzblatt vom 29.12.2025, Seite 35)

  • Ich weise Mal daraufhin, dass in NRW der § 33 der SUrlV stringent darauf verweist, dass Beamtinnen und Beamte die weniger als 77400 Euro Brutto verdienen (Sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze JAE) den gleichen Regelungen unterliegen wie Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

    Leider sind die vier Tage im § 33 noch nicht ersetzt, so dass streng nach SUrlV es vier Kindkrankentage gibt. Allerdings ist politisch geplant, dass die vier gestrichen und dafür 13:Tage gesetzt werden. Es existiert wohl auch eine Weisung aus dem Finanzministerium, dass bis zur Richtigstellung der Verordnung genauso , also mit 13 Tagen zu verfahren ist. Allerdings ist diese Information bei den Dienststellen noch nicht so verbreitet🤷🙈, so dass im Moment diesbezüglich Verwirrung herrscht. Auch für Unterscheidung zwischen Beamten unterhalb und oberhalb JAE habe die, aufgrund der Sonderregelungen wegen Corona und Co, die jetzt ausgelaufen sind, nicht mehr alle auf dem Schirm.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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