Frage zu Elternzeit nach Geburt (BW)

  • Hallo zusammen,


    wir haben einen berechneten Geburtstermin für unser Kind am 17. August. Meine Frau (wir sind beide verbeamtete Lehrer auf Lebzeit in BW) wird 1 Jahr in Elternzeit gehen.


    Zu meiner Elternzeit (zunächst 1 Monat) hätte ich folgende Frage: Kann ich die Elternzeit zunächst ankündigen, dann aber nicht wahrnehmen? Denn nur in einem von drei Fällen würde sie Sinn ergeben: Das Kind kommt deutlich zu spät (z.B. 2 Wochen). Dann wäre nur noch ca. 1 Woche Sommerferien, was uns gemeinsam nach der Geburt zu wenig ist. Kommt das Kind wie erwartet oder auch etwas früher, läge meine gesamte Elternzeit in den Sommerferien und wäre natürlich sinnfrei.


    Konkrekt zusammengefasst: Kann ich die Elternzeit ankündigen, jedoch nur dann tatsächlich wahrnehmen, wenn das Kind deutlich später als berechnet kommt? Kommt es "pünktlich" oder zu früh, würde ich die Elternzeit nicht benötigen.


    Danke für alle Antworten und Tipps!

    Beste Grüße

  • Konkrekt zusammengefasst: Kann ich die Elternzeit ankündigen, jedoch nur dann tatsächlich wahrnehmen, wenn das Kind deutlich später als berechnet kommt? Kommt es "pünktlich" oder zu früh, würde ich die Elternzeit nicht benötigen.

    Nein, kannst du nicht. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit (und dein Vorhaben sehe ich gleichwertig) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des RP und die ist hier wohl nicht zu erwarten. Ich würde nichts beantragen.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Vielen Dank schonmal für die Antworten. Das Ankündigen der Elternzeit und ferner das Beantragen (was ja erst nach der Geburt möglich ist) sind ja zwei verschiedene Dinge. Findet jemand eine passende Aussage, dass eine Ankündigung eine verbindliche Beantragung nach sich zieht? Ich finde bislang nämlich nichts. Schulamt, GEW und VBE haben mir hierzu drei unterschiedliche Antworten gegeben, das vielleicht nochmal zur Ergänzung meines ursprünglichen Posts.

  • Die „Ankündigung“ von der du sprichst, ist ja deine Mitteilung der EZ, die 7 Wochen vor Beginn vorliegen muss. Mit dieser ersten Mitteilung legst du dich für die ersten 2 Jahre fest - weichst du davon ab, ist es zustimmungspflichtig. Erst nach Ablauf der 2 Jahre ist es wieder eine Mitteilung und kein Antrag, also nicht zustimmungspflichtig.

  • Vielen Dank schonmal für die Antworten. Das Ankündigen der Elternzeit und ferner das Beantragen (was ja erst nach der Geburt möglich ist) sind ja zwei verschiedene Dinge. Findet jemand eine passende Aussage, dass eine Ankündigung eine verbindliche Beantragung nach sich zieht? Ich finde bislang nämlich nichts. Schulamt, GEW und VBE haben mir hierzu drei unterschiedliche Antworten gegeben, das vielleicht nochmal zur Ergänzung meines ursprünglichen Posts.

    Du bringst da begrifflich Sachen durcheinander. Elternzeit wird generell nur angemeldet und dann verbindlich für die ersten 24 Monate. Das muss man bis 7 Wochen vor dem VET machen und das ist, wie gesagt verbindlich. Beantragt wird Elternzeit nie und ist somit auch nicht erst nach der Geburt möglich, nach der Geburt reichst du nur die Daten nach, mehr nicht, angemeldet ist sie dann schon verbindlich.

    Ich denke, da sind bei vielen dann viele Begriffe durcheinander gegangen, so wie bei dir und damit kommt es zu unterschiedlichen Aussagen.

  • Alles klar, das klärt für mich einiges auf, ankündigen = verbindlich. Vielen Dank schonmal. Jezt bleibt die Frage: Was mache ich in meiner Situation? Elternzeit beantragen, ja oder nein? Vielleicht hat mir hierzu noch jemand einen Tipp.

  • Nochmal beantragen kannst du keine Elternzeit. Wie hattest du dir das denn mit dem Elterngeld gedacht? Und du musst ja auch nicht lebensmonatsweise Elternzeit nehmen, musst nur fürs Elterngeld im Durchschnitt weniger als 30/Woche haben im Lebensmonat.

    Also evtl. nimmst du dann nur einige Wochen?

  • Mein Plan wäre sowieso gewesen, maximal 4 Wochen zu nehmen. Später dann nochmal 4 Wochen, um Elterngeld zu erhalten.

    Die zweiten vier Wochen dann zu einem Zeitpunkt, wo deine Partnerin nicht mehr bezieht? Also ich an deiner Stelle würde nicht anmelden. Du kannst ja nur mit Wahrscheinlichkeiten arbeiten, und die sprechen m.E. eine eindeutige Sprache: Geburt vor Termin oder um den Termin ist deutlich wahrscheinlicher als eine Geburt länger nach dem Termin.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Nach 4 Wochen nach der Geburt kannst du wegen des MuSchu ohnehin noch nicht arbeiten gehen. Wenn du nach Ende des MuSchu wieder arbeiten gehen möchtest, meldest du deine Elternzeit erst später an, wenn du sie tatsächlich nehmen möchtest (oder bentragst sie und machst Teilzeit in Elternzeit)

  • Richtig! :)


    Angenommmen ich würde keine Elternzeit beantragen und das Kind käme zwei Wochen nach Termin. Dann hätte ich noch 4 Tage frei, bis das Schuljahr beginnen würde. Gäbe es dann irgendeine Möglichkeit, die erste Schulwoche unbezahlt frei zu bekommen?

  • Der Ersteller hat keinen Mutterschutz, da nicht gebährend ;-).

    Bedenke, dass du, um Elterngeld erhalten zu können, mind. zwei Monate Elterngeld (Basis oder Plus) beziehen musst.

    ChatNoir88, dein Kind ist wohl vor April 2024 geboren ;). Seit jetzt kann noch maximal ein Monat parallel EG bezogen werden (MuSchu gehört dazu). Ergo stimmt die Aussage nicht mehr.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Richtig! :)


    Angenommmen ich würde keine Elternzeit beantragen und das Kind käme zwei Wochen nach Termin. Dann hätte ich noch 4 Tage frei, bis das Schuljahr beginnen würde. Gäbe es dann irgendeine Möglichkeit, die erste Schulwoche unbezahlt frei zu bekommen?

    Theoretisch kannst du unbezahlten Sonderurlaub beantragen. In der Praxis ist mir kein ähnlicher Fall bekannt, wo das die Lösung war.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Mein Plan wäre sowieso gewesen, maximal 4 Wochen zu nehmen. Später dann nochmal 4 Wochen, um Elterngeld zu erhalten.

    4 Wochen sind ja kein Monat, fürs Elterngeld sind Monate dann aber Berechnungsgrundlage, also aufpassen, dass dir da nicht noch Einkommen dann angerechnet wird.

    der bentragst sie und machst Teilzeit in Elternzeit)

    Man kann sie nicht beantragen, sondern nur die Teilzeit beantragen.


    Gäbe es dann irgendeine Möglichkeit, die erste Schulwoche unbezahlt frei zu bekommen?

    Eher nein. Aber das reicht ja dann, wenn du dir das zu Ferienbeginn überlegst.

    Außerdem kannst du ja auch einfach die eine Woche nach den Ferien anmelden (als Elternzeit), wenn du Glück hast klappt das mit dem Elterngeld, wenn du Pech hast, klappt das nicht und du bekommst dann eben kein Geld.

    Gibst einfach an, vom 1. Schultag bis zum Beginn des 2. Lebensmonates des Kindes (Daten reichst du nach der Geburt nach. Das geht natürlich dann.


    Die zweiten vier Wochen dann zu einem Zeitpunkt, wo deine Partnerin nicht mehr bezieht? Also ich an deiner Stelle würde nicht anmelden. Du kannst ja nur mit Wahrscheinlichkeiten arbeiten, und die sprechen m.E. eine eindeutige Sprache: Geburt vor Termin oder um den Termin ist deutlich wahrscheinlicher als eine Geburt länger nach dem Termin.

    Vor allem denke ich, dass es bis dahin dann absehbar ist, ob es eher vor dem Termin werden wird. Lange nach dem Termin ist ja eh total selten.

  • ChatNoir88, dein Kind ist wohl vor April 2024 geboren ;). Seit jetzt kann noch maximal ein Monat parallel EG bezogen werden (MuSchu gehört dazu). Ergo stimmt die Aussage nicht mehr.

    Das betrifft aber nur Basis EG, EG Plus kann weiterhin zeitgleich bezogen werden - und es ging ja eher um die Aussage, dass nach 4 Wochen nach der Geburt der Ersteller nicht arbeiten könne und das geht ja auf jeden Fall, da das „Arbeitsverbot“ nur die Mutter betrifft.

  • Das betrifft aber nur Basis EG, EG Plus kann weiterhin zeitgleich bezogen werden - und es ging ja eher um die Aussage, dass nach 4 Wochen nach der Geburt der Ersteller nicht arbeiten könne und das geht ja auf jeden Fall, da das „Arbeitsverbot“ nur die Mutter betrifft.

    "Stimmt! Hatte ich gar nicht auf dem Schirm, danke für den Hinweis" hätten es auch getan ;). Du weist immerhin explizit auf "min. 2 Monate Basis-EG" hin und dass ein Kommentar das Geschlecht des TE verwechselt, ist für die falsche Aussage irrelevant.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Entschuldige, das sollte nicht unfreundlich klingen, sondern nur als Information gelten, da viele diesen Unterschied nicht auf dem Schirm haben und denken, dass tatsächlich nur einer EG beziehen kann.

    Inwiefern meine Aussage falsch ist, verstehe ich aber nicht, da Flipper sich ja explizit auf die Arbeit bezog und annahm, dass der Mutterschutz nach 4 Wochen enden solle - was bei Müttern eben nicht geht, beim anderen Elternteil ist die Möglichkeit der Arbeit aber nicht eingeschränkt.

    Die zwei Monate EG sind auch weiterhin korrekt - es gehen nur eben keine zwei Monate EG Basis während des Mutterschutzes, da hast du völlig recht- der TE schrieb aber ja auch vom zweiten Monat außerhalb des Mutterschutzes.

    Funfact am Rande: die neue Regelung betrifft keine Mehrlingsschwangerschaften (die ja nicht vorliegt denke ich ;) ) oder Frühgeburten (was bei euch hoffentlich nicht der Fall sein wird.)


    Also nichts für Ungut, haben vielleicht aneinander vorbei geschrieben.

Werbung