Bemessungssatz Beilhilfe NRW

  • Hallo zusammen,


    meine Frau (momentan in Elternzeit) und ich sind beide verbeamtete Lehrer:innen und haben kürzlich unser erstes Kind bekommen.

    Für die Beilhilfe soll ich nun die Geburt des Kindes "anmelden" und laut Formular entscheiden, wer die Beihilfe erhalten soll.


    Das Kind ist derzeit über die Mutter zu einem Anteil von 20% privatversichert und soll, soweit ich es verstanden habe, 80% Beihilfe erhalten.

    Den Familienzuschlag 1 erhalten wir beide zur Hälfte, den Familienzuschlag 2 (Kind) soll ich erhalten.


    Jetzt verstehe ich im Antrag folgende Fußnote nicht.


    "Soweit der andere Elternteil Anspruch nach Bundes- oder vergleichbarem Landesbeihilfenrecht hat und den Familienzuschlag für ein Kind erhält, ist in Nordrhein-Westfalen die Beihilfengewährung für dieses Kind und ggf. die Zahlung des erhöhten Bemessungssatzes ausgeschlossen."


    Dies gilt wohl erst ab dem 2. Kind, aber davon soll die Beihilfe und der Familienzuschlag Kind abhängig sein?

    Bedeutet das, dass wenn wir ein zweites Kind bekommen, ich die 70% Beihilfe nicht erhalte, weil ich den Familienzuschlag Kind erhalte und deshalb meine Frau die 70% Beihilfe erhalten muss/kann?


    Kurz gefasst, verstehe ich den Zusammenhang zwischen Beihilfe/Kinderzuschlag in dieser Fußnote nicht.


    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende :gruss:

  • Ich würde das so verstehen, dass eben bei der deiner Frau der Beihilfesatz nicht durch die Berücksichtigung des Kindes steigen kann, weil es bei dir berücksichtigt wird.

    So kenne ich es von Bekannten auch, hat einen Moment gedauert bis sie begriffen haben, dass sie dadurch, dass ein Elternteil für alle vier Kinder Kindergeld und -zuschlag erhalten hat viel Geld für die KK verschenkt haben.

    Sie haben dann aufgeteilt, dass jeder zwei Kinder hatte, die berücksichtigt wurden und somit bekam jeder 70% Beihilfe und musste somit weniger KK-Beitrag zahlen. So würde ich das hier auch verstehen.


    Es kann also nur einer den höheren Beihilfesatz erhalten, nicht beide (wenn ihr nicht vier Kinder habt).

  • Ich würde das so verstehen, dass eben bei der deiner Frau der Beihilfesatz nicht durch die Berücksichtigung des Kindes steigen kann, weil es bei dir berücksichtigt wird.

    So kenne ich es von Bekannten auch, hat einen Moment gedauert bis sie begriffen haben, dass sie dadurch, dass ein Elternteil für alle vier Kinder Kindergeld und -zuschlag erhalten hat viel Geld für die KK verschenkt haben.

    Sie haben dann aufgeteilt, dass jeder zwei Kinder hatte, die berücksichtigt wurden und somit bekam jeder 70% Beihilfe und musste somit weniger KK-Beitrag zahlen. So würde ich das hier auch verstehen.


    Es kann also nur einer den höheren Beihilfesatz erhalten, nicht beide (wenn ihr nicht vier Kinder habt).

    Okay, das ergibt Sinn.


    Also spricht zukünftig nichts dagegen, dass ich die Kinderzuschläge und das Kindergeld erhalte (und weiterhin 50% Beihilfe), aber die Kinder über meine Frau (jeweils 80%) beihilfeberechtigt sind und meine Frau 70% Beihilfe erhält, oder?

  • Also spricht zukünftig nichts dagegen, dass ich die Kinderzuschläge und das Kindergeld erhalte (und weiterhin 50% Beihilfe), aber die Kinder über meine Frau (jeweils 80%) beihilfeberechtigt sind und meine Frau 70% Beihilfe erhält, oder?

    Doch, ich denke, das widerspricht sich. Also in Berlin und beim Bund ginge das nicht, da muss man die haben, um den höheren Beihilfesatz zu erhalten.

  • Zitat

    Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder hat auch Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz (§ 12 Absatz 1 BVO). Dieser ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern 70 %. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält nur noch diejenige den erhöhten Bemessungssatz, die die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.


    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/gesundheit_und_soziales_beihilfe_faq_kinder.pdf

  • Also 70% Beihilfe für mich nur dann wenn ich die Kinderzuschläge und das Kindergeld erhalte und die Kinder über mich versichert sind.

    Die Kinder haben doch ohnehin eigenständige Versicherungsverträge.

  • Also geht es nur darum, dass die Kinder bei der Beihilfe über mich laufen müssen (wegen Kindergeld und der Zuschläge)?


    Die Kinder werden aber bei der PKV unter der Mutter aufgelistet, also glaube ich nicht, dass sie eigenständig versichert sind.

  • Also geht es nur darum, dass die Kinder bei der Beihilfe über mich laufen müssen (wegen Kindergeld und der Zuschläge)?


    Die Kinder werden aber bei der PKV unter der Mutter aufgelistet, also glaube ich nicht, dass sie eigenständig versichert sind.

    Und wo liegt das Problem? Das sollte so problemlos gehen, werden in der Beihilfe bei dir abgerechnet und die PKV ist scheinbar die der Mutter und dort wird dann das eingereicht.

  • Wenn

    Und wo liegt das Problem? Das sollte so problemlos gehen, werden in der Beihilfe bei dir abgerechnet und die PKV ist scheinbar die der Mutter und dort wird dann das eingereicht.

    Nirgends, wenn das so klappt. Danke sehr für die Hilfe! Allen ein schönes Wochenende. Hier kann geschlossen werden.

  • Auch das noch :ohh:

    Danke dafür!

    Sprich hier aber unbedingt mit beiden Beihilfestellen. Das kann im Zweifelsfall ein ziemliches hin- und her bedeuten. Mach dich hier bitte nochmal konkret schlau. Das kann z.B. bedeuten, dass im Mutterschutz die Frau die eigene Beihilfeberechtigung hat mit 50%, danach 70% als berücksichtigungsfähige Angehörige (Rechnungen einzureichen über die andere Person), wenn beide gleichzeitig dann ggf Elternzeit haben, wieder eigenen Beihilfeanspruch mit 50%, wenn einer wieder arbeitet, wieder 70% usw.

  • Sprich hier aber unbedingt mit beiden Beihilfestellen. Das kann im Zweifelsfall ein ziemliches hin- und her bedeuten. Mach dich hier bitte nochmal konkret schlau. Das kann z.B. bedeuten, dass im Mutterschutz die Frau die eigene Beihilfeberechtigung hat mit 50%, danach 70% als berücksichtigungsfähige Angehörige (Rechnungen einzureichen über die andere Person), wenn beide gleichzeitig dann ggf Elternzeit haben, wieder eigenen Beihilfeanspruch mit 50%, wenn einer wieder arbeitet, wieder 70% usw.

    Ja, das stimmt. Das würde ja auch bedeuten, dass man auch die PKV immer wieder anpassen muss.

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