Vertretungslehrkraft in Niedersachsen (und man kann kederzeit gekündigt werden?!)

  • Hallo,

    wenn man in Niedersachsen als Vertretungslehrkraft arbeiten möchte, dann steht im Vertrtag, das man längstens bis zum Datum xy beschäftigt wird.

    Beispiel: Man beginnt die Vertretungsstelle im Februar und stellt sich darauf ein, bis zu den Sommerferien unterrichten zu dürfen. Man ist aber nur längstens bis zu dem Sommerferien eingestellt.

    Das bedeutet, der Vertrag darf jederzeit von der Schule/Behörde gekündigt weden, wenn beispielweise plötzlich eine Lehrkraft wieder gesund ist und wieder arbeiten kann.

    Für die Vertretungslehrkraft ist das aber doch eine sehr unsichere Situation. Ist das in anderen Bundesländern auch so?

    Warum stellt Niedersachsen nicht befristet bis zu den Sommerferien ein und falls dann eine Lehrkraft wieder gesund wird, dann freuen sich alle an der Schule, weil die Vertretungslehrkraft ggf. auch mal als Doppelbesetzung eingesetzt werden kann (und dann wieder vertreten kann, wenn jemand krank ist?)

    Ist verstehe dieses Vorgehen nicht, vor allen Dingen in Zeiten des Lehrermangels.

    Welche Erfahrungen habt ihr in den verschiedenen Bundesländern gemacht?

  • Das bedeutet, der Vertrag darf jederzeit von der Schule/Behörde gekündigt weden, wenn beispielweise plötzlich eine Lehrkraft wieder gesund ist und wieder arbeiten kann.

    Nicht jederzeit, aber in der Regel steht da eine Frist drin (Berlin z.B. das der Vertrag automatisch endet 14 Tage nachdem die Lehrkraft wieder da ist) bis wann in dem Falle der Vertrag ohne Kündigung dann nur läuft.

    Warum stellt Niedersachsen nicht befristet bis zu den Sommerferien ein und falls dann eine Lehrkraft wieder gesund wird, dann freuen sich alle an der Schule, weil die Vertretungslehrkraft ggf. auch mal als Doppelbesetzung eingesetzt werden kann (und dann wieder vertreten kann, wenn jemand krank ist?)

    Weil es zuviel Geld kostet, dann müssen ja beide bezahlt werden.


    Also ja, ist ein völlig übliches vorgehen, ich meine nicht nur in der Schule und ist deshalb ja auch eine Vertretung mit Sachgrund (sonst ginge das mit den Befristungen auch nicht so einfach).

  • In unserem Arbeitsrecht gibt es zwei Arten der Befristung. Sachgrundlos und mit Sachgrund. Eine Befristung ohne Sachgrund ist dabei sehr stark eingeschränkt (darf zum Beispiel höchstens 2 Jahre erfolgen). Eine sachgrundlose Befristung ist dagegen sehr viel einfacher umsetzbar, sofern ein Sachgrund vorliegt. Aber klar, wenn der Sachgrund (hier Krankheit) wegfällt, dann endet eben auch das Beschäftigungsverhältnis. Für die Vertretungskraft ist das ärgerlich und mit Unsicherheiten verbunden, aber für den AG ist dies die günstigste Möglichkeit.

  • Die Stunden müssen von der Schule beantragt werden, die Vertretung ist für die erkrankte Kollegin geplant, kommt diese wieder, entfällt der Grund und die Vertretung endet.
    Manchmal gibt es die Möglichkeit, über eine Vertragsänderung oder einen weiteren Vertrag zu erreichen, dass die Vertretungskraft an dieser oder der nächsten Schule weiter/ direkt wieder beschäftigt wird.

    Dass Schulen, die über kürzere oder längere Zeiten eine Unterversorgung hatten und sich mittels Vertretungen dann einigermaßen helfen, auch wenn dies oft zusätzliche Arbeit für alle bedeutet, hinterher einen Bonus haben könnten, um Sachen aufholen und ausgleichen zu können, ist nicht vorgesehen. Es geht allein um die Beaufsichtigung, nachrangig um das Abbilden der Pflichtstundentafel.

  • Danke für die Antworten!

    Das ist ja aus Schulsicht auch alles nachvollziehbar erklärt.

    Aber würden die Schulen nicht auch leichter eine Vertretungslehrkraft bekommen, wenn die Bedingungen für die Vertretungslehrkräfte besser sein würden?

  • Die Schule können daran nichts drehen, sie bekommen die Vorgaben, die Anforderungen, müssen jedes Mal alles Mögliche offen legen und sind auf das OK mehrerer Stellen angewiesen.

    Dann suchen sie sich eine Vertretungskraft, selbst oder aus der endlosen Liste, die nur ergänzt, aber nicht aussortiert wird (80 Anrufe).

    Erst danach wird geprüft, ob die gewählte Person die Stelle bekommt und da sie beim Land angestellt wird, kann sie auch versetzt werden an eine andere Schule.

    Da gibt es also einige Möglichkeiten, wo man etwas vereinfachen könnte.

    Aber dir geht es ja um die Vertretung mit Sachgrund. Man müsste also die Vertretung über den Sachgrund hinaus verlängern oder vertraglich regeln, dass die Vertretung bis zum Ende des Halbjahres bleiben könnte.

  • Danke für die Antworten!

    Das ist ja aus Schulsicht auch alles nachvollziehbar erklärt.

    Aber würden die Schulen nicht auch leichter eine Vertretungslehrkraft bekommen, wenn die Bedingungen für die Vertretungslehrkräfte besser sein würden?

    In den meisten Fällen scheitern Schulen wenn es um Vertretungskräfte geht a) daran, dass sie aus diversen Gründen keine einstellen dürfen oder b) daran, dass keine passend qualifizierten Kräfte in der eigenen Region verfügbar sind und weniger an der Frage, ob nun sachgrundlos befristet wird oder mit Sachgrund.
    Die Ausschreibungsbedingungen selbst sind vom Gesetzgeber vorgegeben für befristete Verträge (haben also auch jenseits des Schuldienstes Gültigkeit).

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

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