Es lohnt sich. Das Problem ist natürlich, wenn man "von Tschick kommt" und einen ähnlichen Roman erwartet. Dann ist man ganz klar enttäuscht. Wenn man sich aber bewusst macht, dass Herrndorf hier bewusst mit narrativen Strukturen spielt, macht das alles viel mehr Sinn.
Klausur - Schummeln nachweisen
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Warum müssen sie das? Das muss man nicht mal an der Uni im Anglistik Studium.
Um den Inhalt jenseits der Schauspielführerebene nachvollziehen zu können. Und an meiner Uni musste man das und ich konnte es (damals jedenfalls - jetzt ist's 'ne Weile her) auch.
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Andorra, Unterm Rad, Jugend ohne Gott, Die Welle, Tagebuch Anne Frank, Tonio Kröger, Kleider machen Leute und noch so eins mit ähnlicher Story, Felix Krull, Biedermann und die Brandstifter, Frühlings Erwachen, Kabale und Liebe
"Biedermann und die Brandstifter" ist aktueller denn je.
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Im Bereich Sprachunterricht, ob jetzt Deutsch oder Fremdsprachen, gibt es viele Inhalte, die irgendwie im Unterricht untergebracht werden müssen. Selbst der Teilbereich "Literatur" lässt sich noch einmal in diverse literarische Unterformen untergliedern. Und wenn man all dem irgendwie gerecht werden will, bleibt oft nicht mehr Zeit als für eine Ganzschrift. Und auch hier die Frage, ob eher ein klassisches oder ein modernes Werk.
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Ich hab in dem Thread schon einmal das entsprechende Urteil des BVerwG zitiert. Um es ganz offen und leicht verständlich zu sagen Wolfgang Autenrieth: deine Rechtsauffassung widerspricht so eklatant herrschender Lehre, dass sie absolut unvertretbar erscheint.
Die Aussage eines Schülers, dass er zwei Seiten einfach auswendig gelernt hat und diese zuerst Mal ohne jeden Aufgabenbezug aufgeschrieben hat, ist ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung, das würde nicht einmal in NRW von der Bezirksregierung kassiert werden und die ist oft ebenso unvertretbar schülerfreundlich, weil von Seiten der Schule ja keine Klage droht.
Ich stimme dir zu, dass deine Bezirksregierung (und alle weiteren 4 Bezirksregierungen in NRW) die Behauptung, die Schülerin bediene sich einer Schutzbehauptung, nicht so ohne weiteres "kassiert" (obwohl du, glaube ich, etwas anderes meintest), sondern den Fall sorgfältig untersuchen würden. Die von dir wahrgenommene vermeintliche Schülerfreundlichkeit der Bezirksregierung gegenüber Schülern dürfte m.E. Ausdruck dessen sein , dass dort eben Volljuristen die zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalte vorurteilslos, differenziert und unvoreingenommen und eben mit einer großen Expertise ausgestattet beurteilen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten grundsätzlichen Merkmale für das Vorliegen einer Täuschungshandlung beziehen sich auf einen Fall, bei dem im Rahmen einer Aufstiegsprüfung wörtlich inhaltliche Bestandteile aus der tatsächlichen Lösungsskizze verwendet wurden, der vollständige Inhalt dieser Lösungsskizze also offenbar bekannt war. Wörtliche Übereinstimmungen in der vorgelegten Arbeit konnten nach Erkenntnis des Gerichts daher nur durch Täuschung erfolgt sein, eben durch die Kenntnis der Lösungsskizze bei gegebener Aufgabenstellung. Wie genau die Täuschung erfolgte, war dabei unerheblich.
Grundsätzlich ist eine solche Konstellation im Schulbereich eher unwahrscheinlich, weil hier ein Erwartungshorizont zu den gestellten Aufgaben durch eine Lehrkraft "verwaltet" wird und eine bewusste Einsichtnahme für Schüler dementsprechend ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall geht es zunächst aber offenbar eben nicht in erster Linie um den Inhalt, sondern um die sprachliche Darbietung der Arbeit einer "schwachen" Schülerin mit einem "grauenhaften Schreibstil", die in einem Teil der Arbeit "grammatisch einwandfrei" und in ordentlicher Schrift formuliert. Der Rest sei u.a. "katastrophal, schlecht lesbar und grammatisch völlig daneben". Inhaltlich scheint also auch der als "katastrophal" bezeichnete Teil der Arbeit aber nicht zu beanstanden zu sein. Die sprachlichen Mängel wären aus meiner Sicht natürlich bewertungsrelevant, allerdings nicht in dem Maße, wie das vermutlich im Fach Englisch der Fall wäre.
ZitatErgänzt wird allerdings später:"Ja, wir haben quasi immer die gleiche Aufgabenstellung. Kern ist die Darstellung von Theorien und die Anwendung auf ein Fallbeispiel. Die beiden Theorieteile (eigentlich wären 4 gefordert gewesen) sind die, von denen ich vermute, dass sie reingeschummelt worden sind. Die sind noch nicht mal korrekt gelöst ... wir hatten eine Musterklausur samt Musterlösung im Unterricht besprochen, daran hätte sie sich halten können, aber es sind Begriffe definiert und erklärt, die gar nicht nötig gewesen wären bzw. unter eine andere Theorie fallen. Einige SuS haben Dinge auswendig gelernt (Thesen der Sozialisation), das ist auch ok, manchmal ist das so. Aber 2.5 Seiten auswendig lernen wäre viel. Vor allem ist das Schriftbild und der Schreibstil ein wirklich heftiger Bruch - ich bin mir zu 100% sicher, dass sie das nicht in der Klausur geschrieben hat."
Damit scheidet die Anwendung des "Anscheinsbeweises" m.E. aus: Die Klausur wird offenbar regelmäßig immer mit einer identischen Aufgabenstellung gestellt, nämlich die Darstellung von vier Theorien und ihre Anwendung auf ein Fallbeispiel. Darauf kann man sich als Schüler natürlich gut vorbereiten, eben auch durch Auswendiglernen eigener Exzerpte. Unter Schülern, die eine solche Klausur bereits geschrieben haben, dürften außerdem mittlerweile viele Lösungen kursieren, die sie den aktuellen Kandidaten natürlich zur Verfügung stellen könnten.
Gegen eine Nutzung eines vorbereiteten Textes, den die Schülerin in der Klausur genutzt haben könnte, spricht m.E. allerdings einerseits, dass er nur zwei der 4 geforderten Thesen umfasst und andererseits natürlich, dass die Lösung der bearbeiteten 2 Thesen nicht korrekt war. Hier spricht einiges dafür, dass die "schwache" Schülerin an der korrekten Wiedergabe des Textinhalts wegen ihrer unzureichenden Memorierung gescheitert ist. 2.5 Seiten für 2 Thesen waren wohl zu viel, 4 Thesen offenbar aussichtslos. Darüber hinaus dürfte auch Zeitnot bestanden haben, nachdem zweieinhalb Seiten mühsam zu Papier gebracht worden sind. Das könnte das deutlich veränderte Schriftbild, die Häufung grammatikalischer und anderer Fehler erklären. Eine Schutzbehauptung der Schülerin scheidet m.E. ganz offensichtlich aus, der vergebliche Versuch der memorierten Darstellung erfolgte auch eindeutig aufgabenbezogen.
Ich würde die Klausur ganz normal bewerten, nach den hier genannten Informationen dürfte die Leistung ohnehin im unteren Bereich zu bewerten sein. Allerdings würde ich auch über ein variableres Aufgabensetting nachdenken. Das OVG Rheinland-Pfalz hat 1998 in einer Entscheidung im Rahmen des Abiturs auf eine Mitschuld der Schule hingewiesen, wenn Schüler im Abitur scheitern, weil sie lediglich Textvorlagen auswendig gelernt haben, aber dabei die eigenständige Problemlösung im schriftlichen Abitur nur bedingt beherrschen:
Zitat„Wird eine Abituraufgabe, deren Gegenstandsbereich durch § 16 Abs. 2 S. 1 PrüfO eingegrenzt und damit für den Schüler in gewisser Hinsicht „berechenbar" wird, so wie hier, aus einer allgemein zugänglichen Publikation unverändert entnommen, dann muss nicht nur mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Aufgaben den Prüflingen bekannt sind, sondern es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass mancher sich sogar durch Auswendiglernen der Textvorlage auf die Prüfung vorbereitet hat. Bleibt dann ein Prüfling den Nachweis seiner Befähigung zur eigenständigen Problemlösung im schriftlichen Teil der Abiturprüfung unter Umständen teilweise schuldig, an diesen die Schule erhebliche Mitverantwortung trägt, dann hat sie in dem Maße, in dem sie zur Nachweisvereitelung beigetragen hat, diesen Sachverhalt bei der Leistungsbewertung Rechnung zu tragen. Dies kann, wie ohne weiteres einleuchtet, nicht in der Weise geschehen, dass eine bewertungsspezifische Gleichstellung zwischen den hier vorliegen atypischen Fall und dem regulären prüfungsrechtlichen Geschehensablauf der teilweisen Nichterbringung der geforderten Leistung erfolgt." (OVG Rheinland-Pfalz 2. Senat, Urt. v. 04.12.1998 – 2 A 11233/98).
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Die Aussagen über die juristischen Kompetenzen der Bezirksregierung beziehen sich auf Aussagen von drei unterschiedlichen Juristen (einer Justiziar, einer selbst Lehrer, einer Richter am Verwaltungsgericht) aus Fortbildungen zum Schulrecht.
Die Bezirksregierung winkt ganz oft Widersprüche durch, die in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch den Schüler verloren gehen würden.
Der Ausschluss des Anscheinsbeweises ist auch eher grenzwertig. In Geschichte/Pädagogik/Sozialwissenschaften gibt es auch im Grunde immer dieselben Klausuren. A1 Materialanalyse, A2 Einordnung, A3 Beurteilung. Dafür auswendig zu lernen ist erst einmal nicht überraschend (vor allem für A2 wenn thematisch eingegrenzt) und absolut keine Täuschungshandlung. Ein abweichendes Schriftbild, ein anderer Stil oder auf einmal auffällig wenige sprachliche Fehler in A2 im Vergleich zu A1/A3 lassen doch eher auf Beschiss schließen, als wenn in A2 einfach nur ohne Materialbezug die Theorie abgeladen wird und man in EWH die Punkte zusammensuchen soll.
P.S.: anderes Beispiel: ChatGPT in der Klausur genutzt, fällt bei 90% der Schüler dadurch auf, dass sich der Stil ändert und auf einmal keinerlei Rechtschreib- und Grammatikfehler mehr auftreten (vom Versagen der Aufsicht Mal abgesehen). Wenn einem der Anscheinsbeweis hier nicht reicht, befragt man den Schüler zu den entsprechenden Textstellen und findet doch recht zeitnah größeres Unwissen vor, als bei verständigem Lernen zu erwarten gewesen wäre (bei einer Kollegin hat ein Schüler sich den Chemietest von ChatGPT schreiben lassen).
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