Quelle:https://www.gew-nrw.de/fileadmin/user…ung_02-2026.pdf
Für mich liest sich das so, als wenn es keine Ausnahmen gibt. Aber ich lasse mich gerne anderweitig belehren.
In diesem Dokument steht bzgl. der Stufenzuordnung:
"Die Stufenzuordnung im Rahmen Ihrer Höhergruppierung richtet sich nach § 17 Absatz 4 TV-L."
Bei §17 Absatz 4 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) steht:
"1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte"
dazu noch:
"Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz: Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe"."
Meine Frage: Ich bin ja kein Erfüller, sondern lediglich bester Nichterfüller. Heisst das aber nun, dass ich trotzdem, gemäß des ersten Teils von Absatz 4, mindestens jedoch in der Stufe 2 eingruppiert werde? Der erste Teil hört sich für mich ziemlich allgemein an nach einer generellen Beschreibung des Vorgangs der Höhergruppierung, unabhängig von der Höhe des Sprungs über ggf. mehrere Entgeltgruppen. D.h. ob diese Reglung des zweiten Teils von Absatz 4 eigentlich nur zum greifen käme, wenn man ohnehin bereits eher einer höheren Stufe zugeordnet ist, z.b. ab Stufe 3, so dass dadurch ein Rückfall auf Stufe 1 vermieden würde.