Bewerbung auf A14 in NRW

  • Hallo zusammen,

    ich komme online gerade nicht weiter und hoffe, hier kann mir jemand helfen:

    Ist es in NRW möglich, sich als Lehrkraft am Gymnasium auf eine A14-Stelle zu bewerben, wenn das Ende der Probezeit weniger als ein Jahr zurückliegt? Oder ist die einjährige Wartefrist zwingend Voraussetzung, bevor man sich auf eine A14-Stelle bewerben darf?

    Manchmal heißt es, es gäbe eine Ausnahme, wenn sich eine Lehrerin / ein Lehrer aufgrund besonderer Leistungen ausgezeichnet hat (abschließende Beurteilung Probezeit).
    Gibt es so eine Ausnahme tatsächlich? Gibt es eine verlässliche Quelle?

    Vielen Dank!

  • LVO §7 Abs. 2a Satz 1 Quelle

    "(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,

    1. es liegen besondere Leistungen vor..."


    Wenn du also entsprechend gut bewertet worden bist, dann geht es auch ohne die Wartezeit von einem Jahr.

  • LVO §7 Abs. 2a Satz 1 Quelle

    "(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,

    1. es liegen besondere Leistungen vor..."


    Wenn du also entsprechend gut bewertet worden bist, dann geht es auch ohne die Wartezeit von einem Jahr.

    Das meint sicher nur die Höchstnote. Diese wird normalerweise für die erste Beförderung gar nicht vergeben.

  • LVO §7 Abs. 2a Satz 1 Quelle

    "(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,

    1. es liegen besondere Leistungen vor..."


    Wenn du also entsprechend gut bewertet worden bist, dann geht es auch ohne die Wartezeit von einem Jahr.

    Weder die Bewerbung auf eine A14-Stelle noch deren Übertragung sind bereits eine Beförderung. Diese kann auch zeitversetzt erfolgen.

  • LVO §7 Abs. 2a Satz 1 Quelle

    "(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,

    1. es liegen besondere Leistungen vor..."


    Wenn du also entsprechend gut bewertet worden bist, dann geht es auch ohne die Wartezeit von einem Jahr.

    Bezieht sich das denn auf die Benotung oder die Zusatzfeststellung (die natürlich auch durch die Benotung bedingt ist): „Die Lehrerin/ der Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.“?

    Letzteres ist bei mir erfüllt, überall die Bestnote 5 kann ich jetzt aber nicht aufweisen.

  • Letzteres müsste reichen. Wenn Du überwiegend fünf Punkte aufweisen kannst und diese im Gesamturteil dann ebenso dort stehen bzw. zu der Aussage führen, müsste das an sich reichen.

    Eine rechtsverbindliche(re) Aussage bekommst Du von der für Dich zuständigen Bezirksregierung. Die müssen ja auf der Basis der Aktenlage dann entscheiden, ob Deine Bewerbung zulässig ist.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Doofe Zusatzfrage: Stellt es ein Problem dar, wenn man seine Ernennungsurkunde (Verbeamtung auf Lebenszeit) noch nicht erhalten hat? Ich warte da schon einige Zeit drauf..

    Sollte es für die Bewerbung zunächst nicht, diese muss nicht beiliegen. Unabhängig davon ist es natürlich immer gut, dass auch wirklich in den Händen zu haben.

  • Hier hätte ich eine Frage: Im Sommer 2027 werden an unserer Schule einige KuK von ihrer A12-Stelle auf die Studienratslaufbahn (A13Z) umgesetzt, weil diese damals als SEK-II Lehrer eine SEK-I Stelle mit eingebauter und verbriefter Laufbahnwechselgarantie annahmen. Diese haben ihre Probezeit schon in der A12 beendet und müssen sie nach dem Wechsel nicht erneut absolvieren. Könnten sich diese KuK direkt auf eine A14-Stelle bewerben, sobald sie 2027 die für sie neue Studienratsurkunde erhalten haben?

  • Könnten sich diese KuK direkt auf eine A14-Stelle bewerben, sobald sie 2027 die für sie neue Studienratsurkunde erhalten haben?

    Meiner Ansicht nach schon. Die Umsetzung dürfte keine Beförderung darstellen.

Werbung