• Hallo in die Runde,
    in diversen Beiträgen wurde das Problem angesprochen, dass bei Fehlverhalten von SuS teilweise nicht konsequent genug reagiert wird, bspw. durch Anwendung von Ordnungsmaßnahmen.

    Hat jemand Erfahrungen, woraus die konkreten Pflichten herleiten lassen? Meines Erachtens nach aus dem Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit der Geschädigten sowie durch Schutzpflichten des Staates. Gibt es dazu Erfahrungen, Urteile, Dienstaufsichtsbeschwerden?

    Ich verlinke mal dieses sehr lesenswerte. Hier geht es zwar nicht um die Pflicht, aber es zeigt, dass die Gerichte bei Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich den Lehrkräften den Rücken stärken.

    VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 L 1759/17

    Abrufbar unter:

    https://openjur.de/u/2143215.html


    Beste Grüße

  • LehrerinNRW
    Ich kann nur aus der letzten PV berichten, dort hatten wir den vorsitzenden Verwaltungsrichter Andreas Müller zu Gast und dieser verwies, wie du auch, auf das Grundgesetz, die Schulpflicht, Aufsichtspflicht und den Erziehungsauftrag von Schule und stellte eindrücklich dar, dass Schule ein Schutzraum für alle sein muss und wer die Regeln innerhalb des Schutzraumes verletzt bestraft werden müsse, um zu lernen, dass man sich in unserer Gesellschaft an Regeln und Normen halten müsse, da so ein reibungsfreies Zusammenleben wahrscheinlicher wird.

    Viele Grüße

  • dass bei Fehlverhalten von SuS teilweise nicht konsequent genug reagiert wird, bspw. durch Anwendung von Ordnungsmaßnahmen.

    Hier wird ja die Verantwortung ganz klar Richtung Schulleitung gesehen. Ich kann nur von meiner täglichen Arbeit berichten, dass die erzieherischen Einwirkungen, wo ja eine ganze Bandbreite in § 53 SchulG genannt wird, häufig überhaupt nicht genutzt werden (weil es nämlich ggf. aufwändig ist) aber gleichzeitig dann mit Vehemenz eine Ordnungsmaßnahme gefordert wird. Wenn ein Schüler an meiner Schulform regelmäßig durch beispielsweise Respektlosigkeiten auffällt, darüber aber über Wochen hinweg nicht einmal die Eltern informiert bzw. mit denen gesprochen wurde, keine Wiedergutmachungen usw. eingeleitet worden, dann dürfen sich Klassenlehrer nicht wundern wenn man hier eine OM auch mal ablehnt. Aber auch da habe ich dann mitbekommen, dass sich im Nachhinein beschwert wurde, weshalb es da keine OM gab.


    In dem Urteil da oben geht es übrigens primär um § 54 SchulG, Schulgesundheit

  • [...] häufig überhaupt nicht genutzt werden (weil es nämlich ggf. aufwändig ist) aber gleichzeitig dann mit Vehemenz eine Ordnungsmaßnahme gefordert wird. Wenn ein Schüler an meiner Schulform regelmäßig durch beispielsweise Respektlosigkeiten auffällt, darüber aber über Wochen hinweg nicht einmal die Eltern informiert [...]

    Dieses Spannungsfeld zwischen zeitlichen Aufwand und (zukünftigen) reibungslosen Unterricht kann ich bei mir an der Schule auch beobachten.
    Die Schulleitung (SL) und Abteilungsleitungen (AL) versuchen Ordnungsmaßnahmen zu vermeiden oder zu umgehen, wo es nur geht und die Lehrkräfte sind entsprechend gefrustet, weil es nach deren Ansicht ausreichend Beschwerdegründe gibt, um eine OM einzuleiten.
    Dem Kollegium wurde auch schon vermittelt, dass man nicht annehmen könne, dass wegen jeder Kleinigkeit direkt nach Hause geschickt werden könne. Bei uns muss schon viel passieren, bis eine Teilkonferenz einberufen wird; an anderen Schulen wird direkt für den Tag suspendiert durch die SL oder die Klassenleitung (in Auftrag der SL).

    Ich persönlich kann die Zurückhaltung bei der Durchsetzung von Regeln und Gesetzen nicht nachvollziehen, weil es nach meiner Beobachtung dann oft wie ein Bumerang zurückkommt.

Werbung