Teilzeit in elternzeit während Mutterschutz NICHt beenden??

  • Liebe Lehrerfreunde,


    Eine spezielle Frage: ich arbeite momentan 80% Teilzeit in Elternzeit. Davor hatte ich 20 Monate Elternzeit ohne Teilzeit und davor nur eine Teilzeitarbeitszeit von 48%. Also möchte ich eigentlich nicht den allgemein bekannten Trick anwenden und zum Mutterschutz meine Teilzeit in Elternzeit beenden, weil ich dann ja wieder das Geld von vor der Elternzeit bekommen würde. Das wären ja dann nur die 48%.

    Kann ich denn nun einfach den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht abgeben und bekomme dann weiterhin während des Mutterschutzes meine 80% Gehalt? Oder gibts da irgend einen Haken?

    Falls ihr es nicht wisst - wen könnte ich denn fragen? Bei Angestellten ist es ja ganz anders daher wird mir die l-Bank Hotline wohl nicht helfen.

    Viele Grüße und danke für jeglichen Tipp

  • Also möchte ich eigentlich nicht den allgemein bekannten Trick anwenden und zum Mutterschutz meine Teilzeit in Elternzeit beenden, weil ich dann ja wieder das Geld von vor der Elternzeit bekommen würde. Das wären ja dann nur die 48%.

    Das ist Unsinn, weil ja dann eine Vollzeitstelle vorliegt und du bei einer Stundenänderung nicht das Geld von vorher bekommst, sondern das, was du bekommen würdest, wenn du arbeitest (deshalb macht man den Trick ja auch) würdest du ja Vollzeit arbeiten und Vollzeit bezahlt werden, also bekommst du 100% Bezüge, wenn du die Elternzeit vorzeitig beendest.

  • Leider ist es wohl doch nicht (mehr) so. Ich habe die Beendigung der Teilzeit zum Tag nach Mutterschutz beantragt. Daraufhin kam die offizielle Antwort:


    ”Bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz wird die letzte Beschäftigung außerhalb der jetzigen Elternzeit wieder als Grundlage herangezogen.

    Sie waren vor Ihrer Elternzeit zuletzt mit 13/25 Wochenstunden aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt.

    Eine Zurückstellung auf diesen Beschäftigungsumfang führt möglicherweise zu verringerten Bezüge während der Mutterschutzfrist.”


    Würde ich nicht vorzeitig beenden, würde meine momentane Tätigkeit von 18/25 Wochenstunden zugrunde gelegt. Daher wird mir empfohlen den Antrag zurück zu ziehen - was ich nett finde und ich dann auch so machen werde..

  • Leider ist es wohl doch nicht (mehr) so. Ich habe die Beendigung der Teilzeit zum Tag nach Mutterschutz beantragt. Daraufhin kam die offizielle Antwort:


    ”Bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz wird die letzte Beschäftigung außerhalb der jetzigen Elternzeit wieder als Grundlage herangezogen.

    Sie waren vor Ihrer Elternzeit zuletzt mit 13/25 Wochenstunden aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt.

    Eine Zurückstellung auf diesen Beschäftigungsumfang führt möglicherweise zu verringerten Bezüge während der Mutterschutzfrist.”


    Würde ich nicht vorzeitig beenden, würde meine momentane Tätigkeit von 18/25 Wochenstunden zugrunde gelegt. Daher wird mir empfohlen den Antrag zurück zu ziehen - was ich nett finde und ich dann auch so machen werde..

    Sorry, das ist nicht nett, das ist einfach wieder nur ein Hinweis darauf, dass sie keine Ahnung von dem haben, was sie schreiben, denn MuSchG §21, Absatz 4, Nummer 2 ist da eindeutig, du hast mit Beendigung der Elternzeit (NICHT BEENDIGUNG DER TEILZEIT IN ELTERNZEIT) wieder dein volles Beschäftigungsverhältnis und erhältst damit dein Vollzeitgeld.

    Nichts anderes, egal, was sie dir da erzählen wollen.

    Wende dich bitte unbedingt an Frauenvertretung, Personalrat und/oder Gewerkschaft, damit die denen da etwas Feuer machen und ihnen ihre Arbeitsgrundlagen (sprich die Gesetze) erklären!

  • Steht auf dem Antrag der Teilzeit (vor Elternzeit) drauf, wie lange du diese beantragt hast? Bei uns z.B. immer für ein Schuljahr.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Steht auf dem Antrag der Teilzeit (vor Elternzeit) drauf, wie lange du diese beantragt hast? Bei uns z.B. immer für ein Schuljahr.

    Ich habe das letzte Mal regulär also außerhalb der Elternzeit mit 13/ 25 Wochenstunden gearbeitet. Das wurde bis 13.09.26 beantragt.

    Ich denke das ist auch der Knackpunkt. Dass ich vor der erneuten Elternzeit auch schon Teilzeit aus familiären Gründen hatte (nicht Teilzeit in Elternzeit). Ich habe ja vor der erneuten Elternzeit eben nicht Vollzeit gearbeitet.

    Dann kam wieder die Elternzeit. Und in dieser habe ich dann die 18/25 Stunden gearbeitet. Diese Elternzeit beende ich jetzt zum Mutterschutz. Und damit würde ich dann wieder nur die 13/25 Stunden bezahlt bekommen.

  • Das wurde bis 13.09.26 beantragt.

    UNd der Zeitpunkt ist vorbei, also hast du wieder einen Vollzeitvertrag.

    Ich denke das ist auch der Knackpunkt. Dass ich vor der erneuten Elternzeit auch schon Teilzeit aus familiären Gründen hatte (nicht Teilzeit in Elternzeit). Ich habe ja vor der erneuten Elternzeit eben nicht Vollzeit gearbeitet.

    Das ist völlig egal, wenn du jetzt einen neuen Job anfangen würdest, würdest du auch das Geld bekommen, was du in dem ohne Mutterschutz verdienen würdest und nicht das, was du vorher verdient hast.

    Diese Elternzeit beende ich jetzt zum Mutterschutz. Und damit würde ich dann wieder nur die 13/25 Stunden bezahlt bekommen.

    Warum, du hast doch einen Vollzeitvertrag ab dem 13.9.26.

    Es ist und bleibt falsch, was sie dir gesagt haben, bitte lies dies im Gesetz nach, da steht es eindeutig und lass dich vernünftig beraten. Wie gesagt, meine Sachbearbeiterin hatte damals auch keine Ahnung und wollte mir erzählen, das geht nicht. Natürlich ging es und natürlich bin ich Vollzeit bezahlt worden, ohne jemals innerhalb des Vertrages überhaupt Vollzeit gearbeitet zu haben!

  • Guten Morgen,


    Also das mit dem Vollzeitgehalt im Mutterschutz klappt tatsächlich in meinem Fall nicht. Vielleicht betrifft es ja auch nochmal eine andere Beamtin, daher poste ich hier das Endergebnis.
    Die vorzeitige Beendigung der Teilzeit in Elternzeit um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen bringt tatsächlich nur das Vollzeitgehalt im Mutterschutz, wenn man vor der Elternzeit eben auch Vollzeit gearbeitet hat. Das dürfte bei sehr vielen Frauen so sein. Bei mir war es nicht so, weil meine Kinder eben einen größeren Abstand haben und ich dazwischen regulär Teilzeit (außerhalb der Elternzeit) gearbeitet habe. Auf diese Teilzeit würde sich der Mutterschutzlohn beziehen. Die genaue Begründung kopiere ich unten rein. Zu diesem Schluss kommt die Rechtsberatung der Gewerkschaft und auch der Jurist des Regierungspräsidiums. Fairerweise hat man mir erlaubt den Antrag zurück zu ziehen, worüber ich sehr froh bin.

    Viele Grüße

    „Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie wegen einer erneuten Schwangerschaft Ihre El-

    ternzeit beenden möchten, um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Sie gehen da-

    bei davon aus, dass Ihnen im Mutterschutz das Vollzeitgehalt zusteht und berufen

    sich dabei auf eine Regelung des Mutterschutzgesetzes.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Mutterschutzgesetz auf Beamtinnen keine

    Anwendung findet (vergleiche § 1 Abs. 3 MuSchG).

    Maßgeblich für Sie sind vielmehr die Regelungen zum Mutterschutz und der Eltern-

    zeit aus den §§ 32 ff. der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO). Nach § 38 Abs. 4 AzUVO richtet sich im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 AzUVO (wie vorliegend) die Höhe der Bezüge nach

    dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die

    höheren Bezüge maßgeblich sind.

    Laut den uns vorliegenden Unterlagen betrug der Beschäftigungsumfang vor der El-

    ternzeit …… Wochenstunden. Seit August 2026 beträgt der Beschäftigungsum-

    fang während der Elternzeit x/25 Wochenstunden.

    Aufgrund der Regelung des § 38 Abs. 4 AzUVO steht Ihnen während des Mutter-

    schutzes somit nicht das Vollzeitgehalt zu, sondern ein Gehalt im Umfang von x/25

    Wochenstunden.“

    „
    Nach juristischer Auffassung besteht hier kein Anspruch auf Zahlung der vollen Bezüge während des Mutterschutzes.

    Die ursprünglich bis zum 13.09.2026 bewilligte Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen begründet durch das Enddatum keine Aufnahme einer vollen Bezügezahlung ab dem 14.09.2026, da nach Genehmigung dieser Teilzeitbeschäftigung weitere Genehmigungen mit abweichendem Beginn- und Enddatum erfolgt sind.“

  • Das scheint dann leider eine ganz ungünstige Situation in BW zu sein, ich habe gerade nachgeschaut, in Berlin gilt das genau wie von mir mitgeteilt, es gibt Vollzeitbezüge.

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