Kurzfristige Vertretung zulässig?

  • Hallo,


    weiß jemand, ob in NRW eine kurzfristig angesetzte Vertretungsstunde nach dem planmäßigen Unterricht zulässig ist?


    Konkret: Kollege hat nur 1.-2. Unterricht. Morgens poppt im Plan auf: bitte noch 3.-4. Stunde vertreten.
    Kollege protestiert, weil er direkt nach dem Unterricht mit dem Zug plant zu verreisen.

    Unter Murren wird die Vertretung rausgenommen und ein anderer Kollege zur Doppelvertretung verdonnert. Angeblich sei kein Personal verfügbar, ausfallen lassen dürfe man die Stunden aus rechtlichen Gründen angeblich nicht (Mittelstufe).

    Dem reisenden Kollegen wird aufgegeben, zukünftig bei Verhinderung rechtzeitig Bescheid zu geben.

  • Angeblich sei kein Personal verfügbar, ausfallen lassen dürfe man die Stunden aus rechtlichen Gründen angeblich nicht (Mittelstufe).

    Dem reisenden Kollegen wird aufgegeben, zukünftig bei Verhinderung rechtzeitig Bescheid zu geben.

    Habt ihr ein Vertretungskonzept mit Vertretungsbereitschaften?
    oder könnt ihr jederzeit in Freistunden und anschließenden Stunden herangezogen werden?

    Zur Frage: Ja, es ist zulässig.
    Deswegen lohnt es sich, ein Vertretungskonzept mit Bereitschaften zu haben. Es minimiert das Problem.

    "angeblich sei kein Personal verfügbar" -> Du wirst ja einschätzen können, ob ihr ein Vertretungskonzept habt. Woher sollen denn sonst Vertretungen herzaubert werden. Und auch die Vertretungsbereitschaften können erkranken.

  • Natürlich geht das, man hat in der Kernzeit zur Verfügung zu stehen.

    Das stimmt so pauschal nicht. Zumal, was soll überhaupt die "Kernzeit" sein? Diese Begriff ist nirgendwo definiert, in NRW schonmal gar nicht.

  • § 13 Abs. 3 ADO NRW

    (3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.

    Der "Fehler" liegt hier formal betrachtet beim Kollegen - vor allem dann, wenn er in Vollzeit arbeitet.

    TZ-KollegInnen sollen nicht früher kommen oder länger bleiben müssen - gerade wenn Kinder betreut werden müssen, geht das selbstredend nicht kurzfristig. Es gab mal eine Aussage diesbezüglich, die ein Verband veröffentlichte, die eben dies besagte. Daran halten wir uns bei uns auch sehr gewissenhaft.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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