Widerspruch einlegen. Dienstreise ist Dienstreise. Wer dabei einen Schaden erleidet, erhält (als Beamter) Schutz und Fürsorge.
Die Aussage ist etwas pauschal, sofern sie eine 100% Schadensdeckung suggerieren soll. Dass dem nicht so ist, wird klar, wenn man mal einen Blick in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz wirft. Diese sind - wie so oft - zwar bundeslandabhängig, orientieren sich aber an der Bundesversion, weswegen ich der Einfachheit halber aus dieser zitiere und dabei nur mal auf einige Aspekte eingehe:
1) Eine Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen kommt natürlich generell nur in Frage
a) sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und
b) sofern die entsprechenden privaten Gegenstände als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes erforderlich waren und deren Einsatz durch den
Dienstvorgesetzten veranlasst oder ausdrücklich genehmigt wurden.
c) für den Einsatz von Privat-Kfz schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen (z.B. sehr schlechte Erreichbarkeit der Dienstorte mit
ÖPNV, außergewöhnliche Gehbehinderung des Beamten, umfangreiches Dienstgepäck u.ä.)
2) Gibt es Höchstgrenzen der Erstattung, die sich bei Kleidung z.B. am Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte orientieren. Für den Einsatz des Privat-Kfz ist zudem zunächst die Versicherung zu bemühen, der Dienstherr trägt dann den Schaden nur in Höhe des nachgewiesenen Selbstbehalts zzgl. des Verlusts an Schadensfreiheits-Rabatten, ohne Nachweis ist dies auf 350€ gedeckelt.
3) Ohne Versicherung müsste der Dienstherr den Schaden theoretisch komplett zu regulieren, es scheint aber umstritten zu sein, ob der Abschluss einer Kasko-Versicherung für den Einsatz eines Privat-Kfz bei Dienstfahrten ohnehin vorab zu fordern ist.
(vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BeamtVGVwV v. 11.02.2021, Ausführungen zu §32)