Eine Möglichkeit wäre - unter Anrechnung bisheriger Studienleistungen - die Aufnahme eines entsprechenden Lehramtsstudiums. Das zuständige Prüfungsamt kann mit hoher Sicherheit weiterhelfen, welche der bisherigen Leistungen anerkannt werden können und welche noch zu erbringen wären.
Beiträge von Seph
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Du darfst als KL nicht einfach zur Klassenkonferenz einladen. Die SL sagt, ich will keine Konferenz. Außerdem geht es hier um Ordnungsmaßnahmen. Da hat die SL per Amt den Vorsitz. Dazu kommt noch, dass bestimmte Maßnahmen der Zustimmung der Schulleitung bzw. der Schulbehörde unterliegen. Ich glaube ein "Ich mache mal einfach eine Konferenz" ist ohne besondere Beschlüsse der Gesamtkonferenz nicht so einfach möglich. Da ist der Weg über die Schulaufsicht sicherlich einfacher.
Bitte noch einmal meinen Beitrag #21 lesen: Die Klassenkonferenz ist auch auf Verlangen von mind. 1/5 der Mitglieder innerhalb einer Woche einzuberufen. Das folgt direkt aus der Konferenzordnung als Teilkonferenz der Gesamtkonferenz. Insofern ist dafür auch kein besonderer Beschluss der Gesamtkonferenz notwendig.
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Die Steuerklasse 3 ist da wenig aussagekräftig, da in dieser für den Ehepartner mit der III zunächst kaum Einkommenssteuer abgezogen wird. Dadurch sind die Sozialabgaben bei den Angestellten überrepräsentiert. Neutraler ist der Vergleich in der Steuerklasse I oder Steuerklasse IV/IV. Dann reduziert sich die Differenz um etwa 300-400€, sodass sie unter Berücksichtigung der PKV noch bei etwa 300-400€ liegt. Das ist immer noch nicht wenig, aber nicht mehr die kolportierten "1000€ Nettodifferenz."
PS: Die PKV mag derzeit bei Berufseinstieg für um die 300€ zu haben sein, diese wird aber sehr schnell noch deutlich teurer. Meine PKV hat alleine von 2020 auf 2021 die Beiträge um über 20% "angepasst"

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Gibt es in Hamburg nicht für quasi jede (solche) Aufgabe einen Schlüssel und Punkte und was weiß ich, was du also verbuchen kannst?
Das dachte ich auch kurz, die LehrArbzVO führt solche Faktoren in der Anlage aber nur für die Deputatsstunden und damit für den unterrichtsbezogenen Teil der Arbeitszeit konkret aus.
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Meines Wissens nicht alle. Bei vielen Beförderungsstellen steht auch nur die Ansprechperson in der RLSB mit Tel.-Nr. dabei (zumindest war es beim letzten Mal so, als ich ins SVBl geschaut habe - das muss Ende 2021 gewesen sein - für die BBS-Stellen der Fall).
Das hängt von der Art der Stelle ab. In der Regel ist die Telefonnummer derjenigen Person angegeben, die die Auswahlentscheidung trifft. Für die Funktionsstellen des 1. Beförderungsamts ist das meist die SL, für Stellen des 2. und 3. Beförderungsamts die zuständigen Dezernenten.
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und solle diese Mehrarbeit nicht vergütet oder anderweitig ausgeglichen bekommen
*seufz* Dann gerne mal wieder: Es liegt hier schlicht keine Mehrarbeit vor, sondern lediglich eine Dienstanweisung, einen kleinen Teil der ungebundenen Arbeitszeit für allgemeine Aufgaben im Sinne von §2LehrArbzVO für Praktikumsbesuche zu verwenden. Sollte zur Erledigung dieser Aufgaben Fahrten notwendig sein, so sind selbstverständlich die Fahrtkosten zu erstatten.
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Den Hinweis von Palim auf die Lehrkraft finde ich auch wichtig: es geht hier neben den oben erwähnten Aspekten zusätzlich auch um die Fürsorgepflicht für die Lehrkräfte.
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Ich wies daraufhin, dass wir doch aber solche Gewaltausbrüche und Drohungen nicht tolerieren könnten. Daraufhin erklärte sie mir, dieses Abstrafen der Schüler hier wäre nicht in ihrem Sinne. Mit ihr gäbe es hier im Prinzip keine Klassenkonferenzen. Die Sch. kämen aus einem schwierigen Elternhaus und bräuchten Unterstützung, keine Strafen.
Mal als Ansatz: In Niedersachsen entscheidet über Ordnungsmaßanhmen zwar eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, nicht aber die Schulleitung selbst. Eine Klassenkonferenz (und damit Teilkonferenz) ist einzuberufen, wenn mind. ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Sitzung hat dann innerhalb von sieben Tagen stattzufinden. Die Konferenz entscheidet mit Mehrheit über die entsprechende Maßnahme und niickt nicht einfach den SL-Entscheid ab.
Desweiteren unterliegt deine SL einem groben Missverständnis. Ordnungsmaßnahmen sind gerade Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenwirken mit Erziehungsmitteln auf die Wiederherstellung normgerechten Verhaltens abzielen. Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafmaßnahmen. Letztere resultieren aus dem Strafrecht, welches hier zusätzlich zur Anwendung kommen kann. Die SL hat im Übrigen die Pflicht, neben anderen Straftaten insbesondere auch Gewaltdelikte zur Anzeige zu bringen. Man möge sie in diesem Zusammenhang u.a. auf den Erlass "Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahem in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft" und ihre damit einhergehenden Pflichten erinnern. Sie macht sich andernfalls u.U. selbst der Strafvereitelung nach §258 StGB schuldig.
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Individuell lösbar ist das Problem eben nur über die Anpassung des persönlichen Einsatzes, um auf den gleichen Stundensatz wie ein Beamter zu kommen. Vor allem bei Teamaufgaben (z. B. der gemeinsamen Erstellung von Prüfungen) sollte man das tun und auch offen kommunizieren.
Das ist wenig zielführend. Zum Einen fußt die Bezahlung der Angestellten gerade auf der Vergütung der geleisteten Arbeit, während die Besoldung der Beamten aus dem Alimentationsprinzip folgt. Zum Anderen unterscheiden sich die (aus AG-Sicht entscheidenden) Bruttowerte kaum voneinander. Das Nettoeinkommen hingegen ist so individuell unterschiedlich (z.B. aufgrund verschiedener Steuerklassen, individueller Steuermerkmale, Versicherungskosten usw.), dass es kaum zum Vergleich taugt.
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Mal abgesehen davon, dass aus "über 1000€" auf einmal nur gut 200€ Differenz geworden sind, reden wir doch bei dir von der Konstellation "Altersgrenze überschritten" und damit einer erheblich teureren PKV.
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verdiene über 1000 Euro Netto weniger als meine verbeamteten Kolleginnen,
Mal abgesehen davon, dass der Unterschied von z.B. E13 und A13 bei gleicher Steuerklasse und Dienstzeit nicht einmal ohne Berücksichtigung der Krankenversicherung 1000€ beträgt, ist die PKV als Einsteiger über der Altersgrenze auch nicht gerade für 200-300€ zu haben. Wenn man ehrlich rechnet, verbleibt zwar eine Differenz, diese liegt aber deutlich unter 1000€.
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Eine sinnvolle Anlaufstelle könnte zunächst das deutsche Auslandsschulwesen sein. Hierfür sind auch öfter mal Stellen (u.a. im nds. Schulverwaltungsblatt) ausgeschrieben.
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Vielleicht hatte er dabei §4 Absatz 1 NBG im Kopf: "Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet."

Oder gemäß §25, Absatz 8 NBG: §16 NLVO, Absatz 5, Satz 1, denn meine Einstellung beruht ja auf einer "Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften".
Dann bitte auch §4 Abs. 3 NBG nicht übersehen. Es gibt auch Arbeitsstellen für nicht beamtete Lehrkräfte außerhalb des ÖD. §25 Abs. 8 zielt auf die weiter oben schon einmal erwähnten Ausnahmen wie z.B. Übergang nach langer Dienstzeit als Soldat in das zivile Berufsleben. §16 Abs. 5 NLVO hingegen könnte durchaus einschlägig sein.
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Das Argument ist doch vorgeschoben.
Die ganze Zeit tragen alle Maske und 2 Wochen vor den Osterferien ist dann die Sprachbildung plötzlich wichtig?
Es war die gesamte Zeit möglich, zur Sprachbildung die Maske abzusetzen, wenn man gewollt hätte.
Dass es sich auf die Leistungen im Schreiblernprozess auswirkt, halte ich für ein Gerücht und betrifft die meisten SchülerInnen nicht.
Es mag einen Anteil bei denen mit Wahrnehmungsstörung haben, aber da wären auch ohne Corona ganz andere Fördermaßnahmen zwingend notwendig, die man lieber spart.
Hier geht es nicht um ein vorgeschobenes Argument, sondern um die zwingende Umsetzung einer Gerichtsentscheidung des OVG Lüneburg. Dieses hatte in mehreren Urteilen (u.a. 13 MN 396/21 vom 15.09.2021) zwar festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung einer MNB-Pflicht auch im Primarbereich statthaft und zumutbar sei, dies aber v.a. am damals noch nicht möglichen Impfschutz und am Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung festgemacht. Diese Gründe fallen inzwischen durch die breite Verfügbarkeit von Impfungen und der entspannteren Situation im Gesundheitssystem nun aber weg.
Zitat von OVG LüneburgAllerdings dürfte die bloße Verhinderung einer Infektion der Mitschüler für sich genommen nicht verhältnismäßig sein, da Kinder im Grundschulalter sich zwar häufig infizieren, aber nur sehr selten schwer oder gar tödlich erkranken. Auch der Schutz der ungeimpften Erwachsenen, die durch infizierte Kinder selbst infiziert werden und schwer erkranken können, ist zur Rechtfertigung der Maskenpflicht allein nicht ausreichend, da für diese Erwachsenen regelmäßig die Möglichkeit besteht, sich durch eine Impfung selbst vor schweren Erkrankungen hinreichend zu schützen.
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Der Verordnungsgeber wird aber den weiteren Impffortschritt voranzutreiben und zu beobachten sowie die Maskenpflicht zumindest für jüngere Schüler aufzuheben haben, sobald die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems durch Weitergabe des Virus durch diese Schüler realistischerweise nicht mehr besteht.
Insofern setzt der Verordnungsgeber nun nur um, was ihm vom Gericht bereits im Herbst auferlegt wurde.
PS: Ich persönlich habe da auch Bauchschmerzen und würde mich wohler fühlen, wenn derzeit die MNB-Pflicht noch weiter bestünde. Ich kann aber auch die Argumente des OVG nachvollziehen.
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Das würde nur zutreffen, wenn Maßnahmen wie masken tragen, Lockdown, Quarantäne quasi naturgesetzlich zusammenhängen würden.
Das tun sie aber nicht!Diese Zusammenhänge werden von Politikern postuliert und entsprechend Maßnahmen entschieden. Und mir scheint, die kommen da irgendwie nicht mehr raus, sind also eher ein Fall für professionelle Hilfe als für ein politisches Amt. Ich frage mich da manchmal ernsthaft wie die ihr normales Leben geregelt kriegen.
Du tust hier ja fast so, als hätten die Masken keinerlei Effekt und als würden Politiker die Maßnahmen auswürfeln ohne jeden Zusammenhang. Ich bin froh, dass gerade nicht so agiert wird, sondern Experten zu Rate gezogen werden.
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Ich kann zwar nicht für Hessen sprechen, aber ein Zeitraum von 17 Monaten ist sehr ungewöhnlich. Gab es denn Mitbewerber, wurde dir deine Beurteilung schon eröffnet und erfolgte bereits eine Auswahlentscheidung? Im Falle einer Konkurrentenklage kann sich ein Besetzungsverfahren tatsächlich lange hinziehen.
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Es liegt doch überhaupt kein Fehlverhalten oder ein "Entziehen der geforderten Schriftlichkeit" vor. Das interpretierst du lediglich rein. Hier liegt ein zwar vermeidbarer, aber völlig menschlicher Fehler vor. Sowohl Lehrkraft als auch Schüler gingen fälschlich davon aus, dass es gar keine "geforderte Schriftlichkeit" gäbe. Insofern kann man sich dieser auch nicht entziehen. Dieser beidseitige Fehler lässt sich zum Glück einfach heilen, was im vorliegenden Fall offenbar auch geschehen ist. Mehr muss man dann auch nicht daraus machen.
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An dem, was Der Germanist schreibt, wird deutlich, wie weit wir den Schülerinnen das Gesäß hinterhertragen sollen. Wie gesagt, Studierfähigkeit vermittelt man so nicht, allerhöchstens die Fähigkeit, Verantwortung abzugeben und sich zu beschweren.
Auch wenn du das noch so oft wiederholst, wird es in dieser Pauschalisierung nicht richtiger. Es geht um einen Schüler, der ganz frisch in der EF war und der halt mal seine Fachwahl durcheinander gebracht hatte. Das kann passieren und ist i.d.R. nicht weiter wild. Der Fehler hätte spätestens bei der Durchsicht der Kursliste auffallen müssen und ja, die Lehrkraft hat hier Mist gebaut. Das hat nichts mit "fehlende Studierfähigkeit", "das Gesäß hinterhertragen" oder ähnlichem zu tun.
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