Beiträge von Seph

    Einen fest definierten Fehlerquotienten mag es in NDS zwar nicht geben, dennoch sieht die AVO-GOBAK zumindest für Abschlussprüfungen Punktabzüge für gehäufte schwerwiegende Sprachfehler vor. Als Richtgröße werden hier (9.11. AVO-GOBAK) ab durchschnittlich 5 Fehlern pro Seite -1 Notenpunkt und ab durchschnittlich 7 Fehlern pro Seite -2 Notenpunkte vorgegeben....in allen Fächern, die in dt. Sprache geschrieben werden.

    Wie kommt die Schulleitung (und die Gesamtkonferenz) darauf, dass sie sich über klar geregeltes Schulrecht und eine arbeitsvertragliche Regelung hinweg setzen können? Diese Hybris ist zwar recht klassisch, dennoch aber falsch. Zur letzten Frage: Gegen eine rechtswidrige Anordnung des Vorgesetzten müssen Beamte (!!) tatsächlich Remonstration einlegen. Als Angestellter sollte der Hinweis auf den Schulfahrtenerlass und deinen Arbeitsvertrag bereits ausreichen.

    Das sehe ich auch eher kritisch, hängt doch an einer Übernahme ins Beamtenverhältnis das Vorhandensein der entsprechenden Ausbildung (hier also entsprechendes GS-Studium mit entsprechenden Fächern..nur Sport reicht da eher nicht aus. Deine Stelle wird sicher auch nicht im Beamtenverhältnis sondern als Angestellter laufen, insbesondere wenn sie zeitlich befristet ist. Von der Beitragsbemessungsgrenze zur Freigabe in die Privatversicherung bist du damit weit entfernt denke ich....außer du bist eh bereits privatversichert als Selbstständiger.

    Das klingt, als wärst du beim normalen Einstellungstermin nicht berücksichtigt worden. Da nun aber kurzfristiger Mehrbedarf vorliegt und damit (befristete) Vertretungsstellen geschaffen sind, wird dir eine solche angeboten. Dabei greift die LSchB natürlich erst einmal auf bekannte Bewerber zurück, die noch nicht fest übernommen sind, anstatt ganz neu auszuschreiben.

    Ich verstehe das auch so, dass man für die Veröffentlichung der Bilder das Einverständnis der Eltern benötigt. Wenn ich als Lehrer die Kinder fotografiere und diese Bilder nur den Kindern selbst und den Eltern zur Verfügung stelle, dann ist das keine Veröffentlichung.
    Und für das "Zur-Verfügung-Stellen" kann man durchaus Email oder Dropbox benutzen.

    Du hast Recht, dieses Einverständnis ist unabdingbar. Der von dir beschriebene Fall ist übrigens nur dann ok, wenn du ausschließlich Bilder von Kind A an ausschließlich die Eltern von A ( und das Kind selber) heraus gibst. Andernfalls mag es sich zwar um keine Veröffentlichung handeln, aber zumindest um eine Verbreitung der Bilder. Und auch das kollidiert bei fehlender Einwilligung des Kindes und der Eltern(!) gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung.

    Wie kommst du auf eine Verjährung ab 6 Monaten? Die Regelfrist für Verjährungen liegt bei 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand UND der Gläubiger davon Kenntnis erhalten hat (oder hätte erhalten können ohne grobe Fahrlässigkeit).

    Sorry @Karl-Dieter, aber was du schreibst ist juristisch absolut nicht haltbar und ich empfehle dir, deine eigenen Quellen genauer zu lesen und vor allem zu prüfen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist nämlich nicht gerade weit gefasst und das Beispiel aus der Zeit schlicht Schwachsinn. Wer mit 10€ flieht, darf nicht eben mal über den Haufen geschossen werden. Neben der Notwehr, die im Übrigen auch ihre Grenzen kennt (Notwehr nur zur unmittelbaren Abwehr des Angriffes auf sich oder einen anderen und keine anschließende Bestrafung! --> Wer mir z.B. bereits einmalig ins Gesicht gehauen hat, hat den Angriff bereits beendet...ich darf jetzt nicht zurückschlagen). Angriffe auf das Eigentum sind nicht einmal durch §32 StgB abwehrbar, sondern nur durch §34 StgB (Rechtfertigender Notstand). Und hier ist zwingend auf Verhältnismäßigkeit zu achten: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Womit wir wieder beim zitierten Zeit-Artikel sind: "Der Angreifer auf irgendein Rechtsgut lebt also mit einem hohen Risiko: Wer mit geraubten 10 Euro flieht, könnte sein Leben verlieren oder seine Gesundheit und anschließend auch noch den Schadensersatz-Prozess. " ist als Aussage gefährlicher Schwachsinn! Wie sollte ein Vermögensschaden von 10€ das Leben eines Menschen überwiegen?


    Übrigens ist auch deine Schlussfolgerung aus dem Stern-Artikel falsch: Jemand, der in der Öffentlickeit auf einen zukommt, obwohl man ihn zum Stehen bleiben aufgefordert hat, hat noch lange keinen Angriff auf einen vor und das darf so pauschal auch nicht angenommen werden. Der Einsatz eines Pfeffersprays an dieser Stelle wäre sicher keine Abwehr eines Angriffs auf die eigene Gesundheit/das eigene Leben und damit eine selbst begangene Körperverletzung. Ich empfehle dir, das entsprechende BGH-Urteil sehr genau zu lesen, um den genauen Ablauf zu kennen und nachvollziehen zu können, warum in diesem speziellen Fall ein Tatbestandsirrtum anerkannt wurde.

    Das stimmt nach wie vor und ist ein alter Hut. Grundbedingung dabei ist, dass man nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war. Damit fallen alle heraus, die z.B. Ehegatten mit Steuerklassen ungleich IV/IV sind, zusätzliche Freibeträge eingetragen worden, weitere Einkünfte vorliegen (Nebentätigkeit, Elterngeld, Kapitalerträge etc.) usw.


    Man sollte für sich also zunächst sehr genau prüfen, ob man nicht doch verpflichtet war, eine Erklärung abzugeben. Falls ja, sollte man das zügig tun, da seit diesem Jahr Verzögerungen mit 25€/Monat sanktioniert werden können. Falls nein, kann sich das Warten tatsächlich lohnen. Aber Achtung:die angesprochenen 6% Verzinsung werden erst nach 15 Monaten überhaupt gezahlt (vorher 0%). Und diese Verzinsung wird auch auf Steuernachzahlungen fällig...man sollte sich also zudem sicher sein, eine Erstattung zu bekommen ;)

    Ich wurde ja weder ambulant, noch stationär behandelt. Das Ding wurde festgestellt, untersucht und gut wars. Aber ich werde es sagen, sodass ich im Nachhinein keine Probleme bekomme. Eventuell können mir meine Ärzte ja bescheinigen, dass es sich in den letzten 5 Jahren nicht verändert hat und zu keiner Benachteiligung beiträgt.

    Tut mir Leid, wenn das missverständlich formuliert war...es zählen nicht nur explizite Heilbehandlungen, sondern auch Befunderhebungen. Letztlich wurde ja eine Vorerkrankung bereits festgestellt....die bis dato auch nicht erfolgreich und folgenlos auskuriert ist.

    Nicht ohne, dass man gefragt wird!
    Nur genau auf die Fragen antworten, auf keinen Fall was zusätzliches angeben oder ins Plaudern verfallen.

    Sorry, aber das kann arg missverstanden werden und ich hoffe, es ist nicht gemeint, dass nur auf eine explizite Frage zu genau dieser Erkrankung diese auch "zugegeben" werden muss. Auf den eingängigen Fragebögen wird (ähnlich wie bei Versicherungen) innerhalb bestimmter Zeiträume nach ALLEN Behandlungen, Erkrankungen etc gefragt...oftmals in einem 5-Jahres-Zeitraum alles ambulante und in einem 10-Jahres-Zeitraum alles stationäre. Hier etwas zu verschweigen nach dem Motto "Ups..vergessen" oder "War ja nicht direkt gefragt" kann in eine böse Falle führen und bei Herauskommen im Extremfall zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger Rückforderung der bis dahin gezahlten Besoldung führen. Das sollte man sich sparen.


    Um Lina etwas zu beruhigen: Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 einen neuen Maßstab zur gesundheitlichen Eignung festgelegt. Galt man vorher erst dann als geeignet, wenn der Eintritt von Dienstunfähigkeit vor der gesetzlichen Altersgrenze oder häufigere Erkankungen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen" werden können, so ist der neue Maßstab, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer DU vor der Altersgrenze nicht auszugehen ist".

    Davon höre ich das erste Mal. Die AVO-GOBAK gibt diesbezüglich zum Beispiel gar nichts her. Im Übrigen ist auch das klassische Rot nicht vorgeschrieben. Gerade im Abitur erfolgen Kommentare grundsätzlich am Rand, den Schüler ja nicht beschreiben dürfen.

    Einschlägig hierfür ist vor allem die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe (AVO-GOBAK), hier vor allem §9. Hierin ist auch geregelt, dass Randbemerkungen die Vorzüge und Mängel der Arbeit ausweisen müssen und damit die Grundlage der Bewertung erkennbar wird (siehe Punkt 9.11.) Konkrete Symbole sind dabei nicht vorgegeben. Es bietet sich an, solche innerhalb der Fachkonferenz zu beschließen. Falls es einen solchen Fachschaftsbeschluss gibt, musst du dich daran halten, ansonsten kannst du auf die AVO-GOBAK verweisen. Dort sind auch die weiteren Formalien bzg. Gutachten etc. festgehalten.


    Zur zweiten Frage: Im Gegenteil! Es ist deine Aufgabe, dich über alle Rechtsgrundlagen deiner Arbeit zu informieren und Änderungen aktiv zu überprüfen. Änderungen und Neufassungen von Erlassen und Verordnungen werden regelmäßig im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht (jeweils zum 01. eines Monats). DIeses muss in den Schulen ausliegen, steht aber auch online zur Verfügung. Es ist daher deine Dienstpflicht, dieses zu lesen!



    Was genau wird denn an deinen Randbemerkungen kritisiert?

    Und genau das ist der Schlüssel zum Verständnis der Zeiträume für Elternzeit und Elterngeld: Maßgeblich sind jeweils die (vollen) Lebensmonate des Kindes. Die Mutterschutzzeit wird also entsprechend darauf angerechnet, so dass (ohne Streckung o.ä.) Elterngeld bis zum vollendeten 14. bzw. 12. Lebensmonat des Kindes zusteht.

    Ich empfinde die getroffene Maßnahme auch als völlig angemessen zur Prävention der Wiederholung. Gut finde ich auch die Hinweise, den Jungen irgendwann wieder "auf Bewährung" zu setzen und auch mal wieder alleine zur Toilette zu lassen, damit er beweisen kann, dass es auch anders geht.


    Worauf ich noch hinweisen möchte, da auch dieser Vorschlag kam: Den Eltern eine Rechnung für beschädigte Sachen etc zu schicken, ist an sich völlig aussichtslos. Entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern eben nicht für das Verhalten ihres Kindes. Dies kann überhaupt nur dann gegeben sein, wenn sie mindestens grob fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzen. Während des Schulbesuches hat die Schule allerdings die Aufsichtspflicht über die Kinder, so dass die Eltern diese gar nicht erst verletzen können. Anders ausgedrückt: Eltern haften hier definitiv nicht für Sachbeschädigungen durch ihre Kinder. Für die Frage der Haftbarkeit des Kindes selber lohnt ein Blick in §828 BGB. Zwar kann ein 7 jähriger bereits deliktfähig sein, das hängt aber stark von der Frage hat, ob er bereits die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Ob das Kind dann den Schaden ersetzen kann (von welchem Einkommen/Vermögen?) steht noch einmal auf einem anderen Blatt.

    Man muss da wirklich in die Datenschutzbestimmungen UND in die beamtenrechtlichen Vorgaben des eigenen Bundeslandes schauen. In Niedersachsen ist zwar nach §4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eine Veröffentlichung von Personaldaten i.d.R. nur mit Einwilligung möglich, ABER aus §88 Abs. 1 lässt sich ableiten, dass eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zuzumuten ist, wenn dies der Dienstverkehr erfordert. Dies betrifft Beamte, deren Tätigkeit nach außen wirkt, was bei Lehrkräften durchaus der Fall ist. Daher können z.B. Namen, Funktion und Diensttelefon - oder Dienstmailadresse durchaus veröffentlicht werden. Was generell nicht ohne Zustimmung geht, ist das Veröffentlichen von Bildern.


    Im 2. Beitrag wurde bereits der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten verlinkt:


    Auszug S.88f "Eine Veröffentlichung von Personaldaten im Internet ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Beschäftigten zulässig, denn dort eingestellte Daten können anders als in einer (auflagenbegrenzten) schriftlichen Veröffentlichung von einem ungleich größeren Personenkreis ohne weiteres weltweit abgerufen sowie auf vielfältige Art ausgewertet und verknüpft werden. Dies erhöht das Risiko erheblich, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden. Ausnahmen sind nur hinsichtlich der Namen, dienstlichen Funktion und dienstlichen Erreichbarkeit von leitenden Mitarbeitern sowie Mitarbeitern mit regelmäßigen Außenkontakten vertretbar, wobei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist. "


    Die Frage ist also, ob eine Lehrkraft auch hier als Mitarbeiter mit regelmäßigen Außenkontakten gilt.

    Hallo, das hängt entscheidend davon ab, ob du in ein Beamtenverhältnis übernommen wirst oder zunächst als Angestellte eingestellt wirst, was als außerbayerische Bewerberin wohl wahrscheinlicher ist. Soweit ich weiß, werden GrundschullehrerInnen typischerweise nach Entgeltstufe E11 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt. Das wären ohne Anrechnung von Vorerfahrungen (was ich mir bei dir aber kaum vorstellen kann, da du de facto einschlägige Vorerfahrungen hast), ca. 3000€ Brutto bzw. 1800€ Netto monatlich. In Stufe 2 (nach 1 Jahr) sind es bereits ca 3300€ bzw ca 1950€ und in Stufe 3 bereits ca 3500€ bzw. ca 2050€.


    Einen Gehaltsrechner und die entsprechenden Tabellen findest du z.B. unter http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/lehrer/.

    Es mag sein, dass viele Schulleitungen keine Lust auf die mit einem Disziplinarverfahren verbundene Arbeit haben....eine Empfehlung für ein entsprechendes Fehlverhalten würde ich trotzdem niemandem nahelegen. Lasst uns hier bitte folgende zwei Sachen nicht vermischen: (1) Die völlig berechtigte Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die auch eingefordert werden soll! (2) Die Verweigerung (!) der Ausübung von Kernpflichten des Beamtenverhältnisses (hierzu gehören z.B. die Gehorsamspflicht, die Pflicht zur Hingabe an den Beruf und die Verschwiegenheitspflicht) mit Ansage...dazu gehört btw. auch das angekündigte Krankschreiben lassen. Auch das berechtigt im Arbeitsrecht zu fristloser Kündigung (trotz Krankenscheins) und im Beamtenrecht zu Disziplinarmaßnahmen. Welche das sein könnten, kann §5 des BDG entnommen werden und hängen natürlich von der Konstellation des Einzelfalls ab. Wenn man eine Schulleitung hat, die den Aufwand scheut...Glück gehabt. Falls nicht, muss einem klar sein, dass man auch als Beamter nicht unangreifbar ist.


    Ich empfinde das im Eröffnungsbeitrag beschriebene Verhalten der Schulleitung auch als Schweinerei, aber es muss klar sein, dass eine "Kampfansage" a la "Dann stelle ich meine Arbeit eben ein" auch gut nach hinten los gehen kann. Zur Durchsetzung der eigenen Rechte gibt es, wie hier bereits anderweitig aufgezeigt wurde, genug legal Ansatzpunkte. Wegducken muss man sich also keineswegs.


    Ich musste nach meiner Elternzeit z.B. auch mit deutlichem Nachdruck auf die Umlegung des Stundenplans pochen, damit ich Abgeben und Abholen in der Kita hinbekomme. Dabei kann es nötig sein, die SL an ihre Pflichten den Mitarbeitern gegenüber (schriftlich) zu erinnern und man kann Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat ins Boot holen. Es ist vollkommen unnötig, sich selber auf Glatteis zu führen und Pflichtverletzungen zu begehen.

    Das kann man so aus Firelillys Empfehlung noch nicht zwingend herauslesen. Sie weist aber völlig zu Recht darauf hin, dass eine offene Kampfansage sehr wohl zu unangenehmen dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. Bei Angestellten kann so etwas zur fristlosen Kündigung führen und auch Beamte sollten sich nicht zu sicher sein, dass sie einfach die Füße hochlegen dürfen. Insofern ist Firelillys Hinweis sehr wichtig. Zwar kann man offen kommunizieren, Engagement über den Unterricht hinaus einzustellen, aber eine Aussage wie von Panama ""Ich kann hier auch die Füße auf den Tisch legen, mir einen schönen Lenz machen und auf Sparflamme arbeiten. Oder immer mal wieder Nix zwischendurch…… Wenn Sie das als eine sinnvolle Basis für eine gute Zusammenarbeit erachten. Bitte"" sollte man einer SL gegenüber sicher nicht tätigen! Sehr viel sinnvoller ist das Vorgehen, welches Meike in Beitrag 4 vorgeschlagen hat und dessen Ansatzpunkt Panama in Beitrag 9 beschrieben hat.

    Damit hast du natürlich Recht. Aber auch hier hören sich Schulen im Vorfeld um und gehen einschlägige Vorerfahrungen der BewerberInnen mit ein. Es ist daher relativ unwahrscheinlich, dass Lehrkräfte eine solche Stelle erhalten, die vorab keinerlei Sonderaufgaben innehatten. Auf einem anderen Blatt steht, dass diese Sonderaufgaben eben typischerweise nicht innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit zu bewältigen sind.

Werbung