Wie ich in einem parallelen Thread gerade geschrieben habe, haben sich bereits 2013 die Maßstäbe zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung entscheidend zugunsten neu einzustellender Beamte verändert. Aus den im Eingangsthread beschriebenem Sachverhalt lässt sich nicht gerade eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder gehäuften Erkrankung herauslesen. Ich glaube nicht, dass du dir Sorgen machen musst. Konkret einschätzen können das aber nur Mediziner bei der individuellen Untersuchung.
Beiträge von Seph
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Ich möchte in dem Rahmen noch einmal darauf hinweisen, dass sich bereits 2013 die Rechtsprechung durch das BVerwG zur Prognose der gesundheitlichen Eignung bei der Verbeamtung entscheidend verändert hat und daher ältere "Horrorstorys" zu Ablehnungsgründen nicht mehr vergleichbar sind.
Galt vorher noch, dass die gesundheitliche Eignung nur gegeben ist,
"wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufigerer Erkrankungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist",
so ist inzwischen die gesundheitliche Eignung nur noch abzulehnen,
wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufigerer Erkrankungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist".
De facto hat sich damit die "Beweislast" umgekehrt. Lassen sich z.B. vorzeitige Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche Ausfälle vorab weder feststellen noch ausschließen, so geht dies seitdem zu Lasten des Dienstherrn.
Insofern musst du dir nur aufgrund einer Therapie mit stationärem Aufenthalt bei anschließend guter Prognose m.E. keine Sorgen machen und kannst dich erst einmal weitgehend entspannt um deine Gesundheit kümmern. Wichtig bei Einstellung ist dann aber wirklich die wahrheitsgemäße Angabe zum Gesundheitsstatus und Therapien. Die Unterschlagung abgefragter Informationen hierzu ist für das Beamtenverhältnis weit gefährlicher, als die erfolgreiche Durchführung der Therapie an sich.
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Mit einem hat Julia ja Recht: Nur weil man geimpft ist, sollte (und darf!) man nicht plötzlich alle Vorsicht über Bord werfen und z.B. auf das Tragen von Masken in den dafür vorgesehenen Bereichen verzichten. Diese Einstellung einiger Zeitgenossen nervt mich ebenfalls. Bei uns ist das aber eher ein Thema bei Schülerinnen und Schülern als im Kollegium.
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Ehrlich gesagt würde ich mich "bedanken", wenn ich Unterricht einer Kollegin/eines Kollegen (mit Kind Ü12) übernehmen müsste, wenn der/die Partner/in nicht beim Kind bleibt, weil er/sie dann unbezahlten Urlaub nehmen müsste.
Ich glaube nicht, dass jemand unter uns so "am Hungertuch nagt", dass nicht mal auf ein paar Tagesgehälter verzichtet werden könnte. Ich würde aus diesem Grund meinen Kollegen/Kolleginnen keine Vertretung zumuten.
Zum Einen erfährst du in der Regel gar nicht, warum eine Kollegin oder ein Kollege fehlt, die Vertretung fällt unabhängig vom Grund an. Zum Anderen steht unbezahlter Urlaub wie schon erwähnt in solchen Fällen nicht nur den Partnern zu, sondern auch Lehrkräften. Im Übrigen müssten auch die Partner in ihren Jobs vertreten werden.
Allerdings wäre eine Krankschreibung in diesem Fall möglich und vorzuziehen.
Diese wiederum ist nur vorzuziehen, wenn man selbst auch tatsächlich erkrankt ist. Das kann als Begleiterscheinung der Erkrankung des eigenen Kindes auftreten, ist aber nicht die Regel. Die Vorspiegelung einer Erkrankung wäre ein Dienstpflichtverstoß und daher nicht zu empfehlen. Andernfalls ist - sofern noch vorhanden - eher auf bezahlten Sonderurlaub oder eben die unbezahlte Freistellung abzuzielen.
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Bin ich hier der einzige oder finden andere auch, dass wenigstens die Maskenpflicht wieder eingeführt werden sollte und man vielleicht auch über A/B wechselunterricht nachdenken sollte.
Aber die Maskenpflicht ließe sich zumindest für die SekII problemlos wieder einführen. Bei mir sitzen erwachsene Ungeimpfte ohne Maske dicht zusammen. Ein Unding.
In Niedersachsen ist die Maskenpflicht (abgesehen von der 1./2. Klasse) trotz sehr niedriger Fallzahlen im Sommer nie abgeschafft worden, worum ich persönlich sehr froh bin.
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Ich habe gerade die Impfzahlen und die Inzidenz Israel nachgeschaut: Impfrate (vollständig) knapp 62% nur! Aber! Aber! Inzidenz nur 35!!! Soweit ich weiß, ist dort geboostert, was nicht bei 3 aufm Baum war.
In meinem Kopf verknüpft sich das kausal.
In meinem Kopf wird das irgendwie auch mit dem Wetter in Verbindung gebracht. In Israel sind es jetzt gerade (nachts!) 15-17°C, am Tag über 20°C. Da findet das Leben vermutlich doch eher noch draußen und damit in tendentiell ungefährlicheren Umgebungen bzgl. der Ansteckungswahrscheinlichkeit statt. Das heißt nicht, dass Boostern nicht sinnvoll wäre. Noch wichtiger finde ich aber die Erhöhung der Impfquote an sich.
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Leider kann man nicht mit "Haha" und "Traurig" gleichzeitig reagieren. Der Spruch jedenfalls ist super...wenn die Situation nicht so traurig wäre.
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Eben doch.
Dem kann ich nicht folgen. Ich fühle mich derzeit so gar nicht in Geiselnahme und Einschränkungen, die derzeit diskutiert werden wie 3G/2G oder 2G+ auf bestimmten Veranstaltungen betreffen Geimpfte gerade nicht. Für Ungeimpfte hingegen wird es - vollkommen folgerichtig - wohl in nächster Zeit diverse weitergehende Einschränkungen geben und geben müssen.
Mit der Impfpflicht ist entschieden, dass die Einzelne hierbei nicht mehr nur für sich entscheiden kann. Die rechtliche Abwägung zwischen der angeblichen Unversehrtheit und der Gesundheit vieler ist bereits gemacht. Impfpflicht heißt, dass man sich impfen lassen muss. Das ist dann so. Als Zwangsmaßnahme käme dann ein Bußgeld, Erzwingungshaft oder die beschriebene Gymnastik hinzu. Due Frage ist, was davon angemessen ist.
Bitte verwechsle nicht "Impfpflicht" mit "Zwangsimpfung". Das sind zwei sehr verschiedene Kategorien. Die Weigerung, einer Impfpflicht nachzukommen, wäre - wie ich bereits aufgezeigt habe - eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld und ggf. Zwangsgeld nach sich ziehen kann. Die Ausübung unmittelbaren Zwangs hingegen ist an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gekoppelt, bei der abgewogen werden muss, ob der damit verfolgte Zweck nicht auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Und da fallen mir für den einzelnen Impfverweigerer doch einige ein. Das scheint die bisherige Rechtsprechung auch so zu sehen.
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Der eine oder andere Arm in ungünstiger Position ist das geringere Übel gegenüber der dauerhaften Geiselnahme durch die Ungeimpften.
Das gibt die Situation unzutreffend wieder. Zum Einen geht es nicht um einen kurz mal festgehaltenen Arm, sondern um die damit bezweckte Zwangsimpfung als relativ harten Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zum Anderen befinden sich die Geimpften gar nicht in Geiselnahme der Ungeimpften. Wie ich bereits dargestellt habe, gibt es mildere Mittel zum Schutz der allgemeinen Bevölkerung.
Bitte nicht falsch verstehen: Ich würde eine Impfpflicht analog zum Masernschutz sehr befürworten. Dafür sind die hier offenbar gutgeheißenen harten Zwangsmittel aber schlicht unnötig.
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Mir geht es darum, dass man auch eine Eigenverantwortung hat. Du musst ja nicht deswegen zu Hause bleiben. In der Regel gibt es auch noch einen Ehepartner. Und viele haben auch Familie und Freunde. Aber letztlich kann es doch nicht die Erwartung sein, dass der Arbeitgeber die Kinderbetreuung sicherstellt? Wir haben nun mal einen Beruf, wo wir präsent sein müssen. Irgendwo muss man dann halt eine Grenze setzen. Und da reicht es auch nicht, wenn man mehr Personal bereit stellt. Dann hätten wir zur Grippesaison gerade genug Leute und im Sommer würden einige Däumchen drehen.
Du verdrehst die Tatsachen. Der AG hat nicht sicherzustellen, dass die Kinder betreut werden, sondern die Eltern. Dafür steht ihnen in sehr engem Umfang bezahlter Sonderurlaub zu, bei Angestellten darüber hinaus noch die Möglichkeit, Kinderkrankengeld für einige Tage mehr zu erhalten. Wenn das alles aufgebraucht ist, gibt es aber noch das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das hat aber nichts mit der Sicherstellung der Kinderbetreuung durch den AG zu tun!
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Ich auch nicht. Ich möchte aber auch hier gegen die Gewalt, die die Ungeimpften gegen die Vernünftigen anwenden abwägen. Etwas platt: lieber einen Arm auf den Rücken gedreht als ewig unter Pandemiebedingungen leben und beim Sterben zusehen.
Den Arm kann man ja gerne auf den Rücken drehen, falls das nötig ist, um z.B. eine Ausgangssperre durchzusetzen. Das ist aber eine ganz andere Kategorie als die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur anschließenden Zwangsimpfung. Wie bereits beschrieben: Der Zweck des Gesundheitsschutzes der allgemeinen Bevölkerung lässt sich auch durch mildere Mittel erreichen.
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Ich hatte plötzlich erfahren, dass ein Eltern sich im Endstadium einer tödlichen Krankheit befand. Ich musste auch am nächsten Tag arbeiten. Bei Tod eines Elternteils gibt es bei uns 2 Tage frei. Gleiches für Tod der Kinder oder Lebenspartner. In akuten Fällen bin ich ganz bei euch. Da gibt es bei uns auch die Möglichkeit bis zu 3 Tage Sonderurlaub zu bekommen. Dann gibt es noch bis zu 10 Tage um eine Pflege zu organisieren. Das finde ich schon gut. Aber jetzt wochenlang beurlaubt zu werden, finde ich schwierig.
Zunächst einmal: Mein herzliches Beileid! Das ist hart und 2 Tage reichen sicher nicht, um sich wieder "zu funktionieren".
Bei der notwendigen Betreuung eigener minderjähriger Kinder sieht die Lage aber etwas anders aus: Wie ich weiter oben ausgeführt habe, gibt es zur Betreuung von minderjährigen Kindern einen Rechtsanspruch auf (unbezahlte) Freistellung vom Dienst, sowohl für Angestellte als auch für Beamte. Die Schwierigkeit der Umorganisation von Stundenplänen u.ä. stellen keine dringende oder gar zwingende dienstliche Belange dar, die diesem Rechtsanspruch entgegenstehen.
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Grundsätzlich würde ich das auch ablehnen aber ob es verhältnismäßig ist, ist aus meiner Sicht dann eine Entscheidung von Politik und Gerichten. Was wäre wenn die Sterblichkeit bei 50% liegen würde? Wäre dann die Anwendung von unmittelbaren Zwang auch verboten? Ich verstehe es so, dass es grundsätzlich die Möglichkeit gibt. Die konkrete Situation muss dann natürlich geprüft werden. Aber das es generell nicht verhältnismäßig ist, glaube ich nicht.
Auch hierfür gibt es mildere Mittel, mit denen im Verwaltungsrecht gearbeitet werden kann, z.B. das Verbot von Besuchen für bestimmte Einrichtungen oder Ausgangssperren für Ungeimpfte. Auch Quarantänemaßnahmen wären ein milderes Mittel. Diese wiederum lassen sich durch Zwangsmittel durchsetzen, die aber dann weniger tief in Grundrechte eingreifen. Es gibt bislang keinerlei Hinweise darauf, dass die Rechtssprechung die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Impfung von Personen stützen würde, aber eine ganze Reihe von Hinweisen darauf, dass ein so starker Eingriff in Art. 2 GG in den bisherigen Situationen nicht gerechtfertigt scheint.
Ich finde es daher nicht sinnvoll, hier freimütig zu behaupten:
Unser Rechtssystem würde es auch erlauben die Person mit körperlichen Zwang zu impfen.
Ich bin mir sicher, dass du keinen einzigen Fall finden wirst, in dem die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme zur Durchsetzung einer Impfpflicht gegenüber Personen durch ein deutsches Gericht bejaht wurde.
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Unser Rechtssystem würde es auch erlauben die Person mit körperlichen Zwang zu impfen.
Nein, das erlaubt unser Rechtssystem nicht. Ein Verstoß gegen die Impfpflicht (z.B. bei Masern) ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit und wird schlicht mit einem Bußgeld belegt. Als weiterführendes Zwangsmittel ist lediglich die (wiederholt mögliche) Verhängung von Zwangsgeld vorgesehen. Die Anwendung von unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung der Impfpflicht ist aber schlicht nicht verhältnismäßig und daher auch nicht im gesetzlichen Rahmen.
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Die Frage ist, ob das rechtlich überhaupt zulässig ist. Ohne Kontrolle und Sanktionsmöglichkeit sehe ich nicht, wie eine Impfpflicht durchsetzbar ist.
Naja, beim Masernschutz ging das schließlich auch....
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Nun ja. In meinem Fall geht es um ein Angestelltenverhältnis, ich bin nicht verbeamtet.
Dann muss diese Möglichkeit beantragt werden. Zwar sehe ich auf die Schnelle im Gesetz nicht, wie lange vorher. Aber allein eine Verlängerung ist "spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung" zu stellen. Da möchte ich nicht wissen, wie lange vorher ich den Erstantrag stellen muss UND, wie lange das dann dauert, bis es bearbeitet wird (...) (Erfahrungsgemäß in unserem Schulamt zig Monate.)
Das ist aber nicht die Situation, über die wir hier reden. Es geht um einzelne Tage oder vielleicht etwas mehr, die man SPONTAN benötigt, also tatsächlich von heut auf morgen.
Ich habe meine SL nach Sonderurlaub gefragt (sie wusste, weswegen). Antwort: Kann ich Ihnen nicht geben.
(Es wurde eine andere Möglichkeit gefunden, dazu möchte ich mich hier jetzt aber nicht weiter äußern.)
Im Angestelltenverhältnis greift vermutlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. §28 TVL sieht Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Ein solcher wichtiger Grund ist bei Pflege eines minderjährigen Kindes analog zu der angesprochenen Regelung für Beamte anzunehmen und entsprechend Sonderurlaub aus familiären Gründen zu gewähren (auch kurzfristig!).
Auf die schnelle für z.B. Bremen gefunden:
Beispiele für wichtige Gründe können insbesondere familiäre Gründe (Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) oder auch berufsqualifizierende Gründe wie zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen, Umschulungen oder ein Studium sein.
(...)
„Die Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 (Beurlaubung aus familiären Gründen) des bremischen Beamtengesetzes gilt auch für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 2). In einem Tarifvertrag zugunsten der Arbeiter und Angestellten getroffene Regelungen bleiben unberührt.“
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Für Arbeitnehmer außerhalb des ÖD gibt es dann zumindest die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen oder gar sich unbezahlt freistellen zu lassen. Und zwar ohne ärztliche Atteste, wochenlange Beantragungsfristen etc. Diese Varianten sind vielleicht nicht optimal, aber sie sind zumindest eine MÖGLICHKEIT. Im ÖD, insbesondere bei Lehrern, fehlen diese Möglichkeiten gänzlich.
An dieser Stelle sehe ich die Gesetzeslücke. Geht unsere Dienstpflicht soweit, dass wir das Wohl und die Gesundheit der eigenen Kinder wie selbstverständlich hintenan stellen müssen und dieses weniger wichtig ist als der alltägliche Unterricht für "fremde" Kinder?
Die hier angesprochene Gesetzeslücke gibt es gar nicht. Neben dem hier im Thread mehrfach angesprochenem bezahlten Sonderurlaub, sehen die Beamtengesetze von Bund und Ländern noch "Urlaub aus familiären Gründen" / "familienbedingte Beurlaubung" vor (vgl. z.B. §92 BBG oder §62NBG):
Alles anzeigen(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt,
wenn
1. sie
a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b) (....)
2. keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen stehen
Zwingende dienstliche Belange sind i.d.R. erst berührt, wenn die damit verbundenen Einschränkungen des Dienstbetriebs über ein normales Maß hinaus gehen würden. Fehlende Vertretungsreserven begründen keine solchen Belange.
Vergleichbare Regelungen wird es (ohne es für alle Bundesländer geprüft zu haben) vermutlich in den Landesbeamtengesetzen ebenfalls geben. Für Niedersachsen ist das der angesprochene §62 NBG, der im Wortlaut quasi identisch ist.
PS: Wer sich mal mit den Begriffen "zwingende" und "dringende" (schwächere Form) dienstliche Belange beschäftigen möchte, kann sich u.a. den Beschluss des BVerwG 2 B 76.08 vom 11.12.2008 mal anschauen. Das Gericht hat dort recht übersichtlich dargestellt, welcher Schweregrad von Einschränkungen des Dienstbetriebs vorliegen muss, um diese Begriffe auszufüllen.
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Definiere unvollständig.
Stell dir vor, dein Chef könnte alles in die Dienstakte heften, was ihm so einfällt. "Maylin85 kam mir am 23.5.2019 unverschämt und im Mai war sie ungewöhnlich lange krank. Das sollte man mal bei der nächsten Beförderung berücksichtigen."
Es ist nunmal rechtlich festgelegt, was wann wo wie lange abgeheftet wird und wer wann davon in Kenntnis gesetzt werden muss. Datenschutz heißt das und ist gut und wichtig.
Ein Mobbingfall - möglicherweise noch i.V.m. mit strafbaren Handlungen - ist aber gerade keine Petitesse. Bestandteil der Schülerakte sind sehr wohl auch Daten, die in Verbindung mit Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen stehen. Wenn hier als - ziemlich mildes Erziehungsmittel - ein Gespräch über den Vorfall stattgefunden hat, darf die Dokumentation dieses Erziehungsmittels durchaus auch in die Akte. Die saubere Dokumentation dieses Vorgangs ist gerade bei fortgesetzten Verstößen dieser Art für die Zukunft wichtig.
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Okay, wie denn? Eine typische Klassenfahrt geht bei uns 5-6 Tage. Sind das dann 5 mal 24 Std, also 120 Arbeitsstunden, also ca. 3 Wochen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Es gab schon Jahre, da war ich auf zwei solchen Fahrten mit...
Auch durch Wiederholung wird es nicht richtiger. Die Arbeitszeit auf Klassenfahrt beträgt keine 24 Std. pro Tag, insbesondere ordnet der Dienstherr keine solche lange Arbeitszeit an. Das wäre im Übrigen auch rechtswidrig.
Bei geeigneter Planung der Fahrt und Absprache der Begleitpersonen untereinander lassen sich Arbeitszeiten zwischen 8-12 Stunden pro Tag gut realisieren, die damit entstehenden Überstunden lassen sich dann auch ganz gut wieder abbummeln. Hilfreich ist dabei das Einplanen von Tätigkeiten mit einfachen Aufsichtsverhältnissen und damit verbundenen Schichten, vor allem bei älteren Jahrgängen angemessen lange Freizeit für alle und Einhaltung der (eigenen) Nachtruhe.
Übrigens: auch in der hoch gelobten freien Wirtschaft zählt auf Dienstreisen nicht die komplette Aufenthaltszeit weg von zu Hause als Arbeitszeit, sondern nur die Zeit der angewiesenen Tätigkeiten.
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Wenn bei uns Unterricht wegen Praktikum (Bogy), Klassenfahrt oder eben nach dem Abitur ausfällt, kann man stattdessen zu anderen Aufgaben (Vertretung oder auch anderes) herangezogen werden, aber erst, wenn der Unterricht entfallen ist. Es kann keine Vorleistung verlangt werden.
Das stimmt so jedenfalls nicht unabhängig vom Bundesland. In Niedersachsen ist hierfür z.B. die Nds.ArbZVO-Schule einschlägig, nach der aus dienstlichen Gründen von der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft um bis zu vier Unterrichtsstunden nach oben bzw. bis zur Hälfte nach unten abgewichen werden darf. Ein entsprechender Ausgleich soll - sofern nicht bereits innerhalb des entsprechenden Halbjahres ausgeglichen - in das folgende Schulhalbjahr übernommen werden und einen kumulierten Korridor von +/- 40 Stunden nicht überschreiten.
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