Beiträge von Seph

    Hier wird es dann wieder einfach: Wer etwas fordert, muss es auch bezahlen. Dann kann ich halt meinen privaten PKW nicht für Dienstfahrten einsetzen.

    Da bin ich vollkommen bei dir und so ist es ja auch gedacht. Im Regelfall ist für Dienstfahrten auf den ÖPNV zurückzugreifen und der Dienstherr kann - wenn das in seinem zwingenden Interesse steht - die Nutzung von privaten Kfz zulassen, muss dann aber auch im Fall der Fälle die Konsequenzen tragen. Ein Problem bekommt man selbst dann, wenn man aus eigenem Interesse heraus (z.B. Bequemlichkeit) ohne zwingende Notwendigkeit lieber das private Kfz für eine Dienstreise nutzt.

    Widerspruch einlegen. Dienstreise ist Dienstreise. Wer dabei einen Schaden erleidet, erhält (als Beamter) Schutz und Fürsorge.

    Die Aussage ist etwas pauschal, sofern sie eine 100% Schadensdeckung suggerieren soll. Dass dem nicht so ist, wird klar, wenn man mal einen Blick in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz wirft. Diese sind - wie so oft - zwar bundeslandabhängig, orientieren sich aber an der Bundesversion, weswegen ich der Einfachheit halber aus dieser zitiere und dabei nur mal auf einige Aspekte eingehe:

    1) Eine Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen kommt natürlich generell nur in Frage

    a) sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und

    b) sofern die entsprechenden privaten Gegenstände als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes erforderlich waren und deren Einsatz durch den

    Dienstvorgesetzten veranlasst oder ausdrücklich genehmigt wurden.

    c) für den Einsatz von Privat-Kfz schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen (z.B. sehr schlechte Erreichbarkeit der Dienstorte mit

    ÖPNV, außergewöhnliche Gehbehinderung des Beamten, umfangreiches Dienstgepäck u.ä.)

    2) Gibt es Höchstgrenzen der Erstattung, die sich bei Kleidung z.B. am Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte orientieren. Für den Einsatz des Privat-Kfz ist zudem zunächst die Versicherung zu bemühen, der Dienstherr trägt dann den Schaden nur in Höhe des nachgewiesenen Selbstbehalts zzgl. des Verlusts an Schadensfreiheits-Rabatten, ohne Nachweis ist dies auf 350€ gedeckelt.

    3) Ohne Versicherung müsste der Dienstherr den Schaden theoretisch komplett zu regulieren, es scheint aber umstritten zu sein, ob der Abschluss einer Kasko-Versicherung für den Einsatz eines Privat-Kfz bei Dienstfahrten ohnehin vorab zu fordern ist.

    (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BeamtVGVwV v. 11.02.2021, Ausführungen zu §32)

    Seph warum würdest du die Arbeit als Sonderpädagoge/in an einer Regelschule für manche als Belastung einschätzen?

    Grundsätzlich stelle ich es mir als abwechslungsreich u. interessant vor, zwischendrin auch in Einzelgesprächen Diagnosen u. Beratungsgespräche zu führen. Vielleicht bin ich da aber auch fernab der Realität?

    Ich kenne im Bekanntenkreis beide Fälle: für die einen ist die Abordnung an eine weiterführende Schule und die Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften eine interessante und willkommene Abwechslung. Für andere ist die Abordnung - im schlimmeren Fall als Teilabordnungen an mehrere andere Schulen - durch die damit verbundenen Fahrten eine zusätzliche Belastung. Das hängt neben möglichen Fahrten auch damit zusammen, ob man sich an der "Gastschule" willkommen fühlen kann oder eher als Störung wahrgenommen wird.

    Im Übrigen besteht der Einsatz gerade nicht nur aus Gesprächen, sondern es geht um direkten Unterrichtseinsatz in Doppelsteckung und/oder im Förderunterricht.

    Da das Bundesland nicht dabei steht, weise ich nur vorsichtig darauf hin, dass es nicht mehr in allen Bundesländern die "klassische" Sonderschule gibt. Der Trend zur Inklusion führt teilweise dazu, dass Sonderpädagogen vielfach an andere Schulformen (z.B. Grundschulen, Gesamtschulen...) abgeordnet werden. Anders ausgedrückt: Die Entscheidung für die Sonderpädagogik kann auch dazu führen, dass man öfter mal an andere Schulen abgeordnet ist. Das wiederum kann - je nach persönlichem Befinden - eine gewollte Abwechslung, aber auch eine Belastung sein.

    Das stimmt. Und das stellt den zentralen Unterschied zu den anderen Beamten im öffentlichen Dienst dar. Außerhalb des Schuldienstes gibt es klare Arbeitszeiten und vor allem eine klare Arbeitszeiterfassung - sprich "Stempeln".

    Damit nehmen wir Lehrkräfte aber auch keine absolute Sonderrolle ein. Auch in anderen Branchen liegt es im Wesen der dortigen Tätigkeit, sich die Arbeitszeit (zumindest einen Teil davon wie bei uns auch) frei einteilen zu dürfen und zu müssen. Das hat aber rein gar nichts mit Überstunden zu tun. Wie du sicher inzwischen weißt, bin ich ein großer Fan der eigenen Zeiterfassung zur selbständigen Steuerung der eigenen Arbeitszeit und habe damit sehr gute Erfahrungen gemacht.

    Bei der Arbeitszeit gilt bei Lehrern dasselbe wie für leitende Angestellte:
    Überstunden sind mit dem Grundgehalt abgegolten.

    Das stimmt schlicht nicht. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte bemisst sich anhand der Deputatsstunden und der darüber hinaus zur freien Einteilung verfügbaren Zeit, innerhalb der die dienstlichen Aufgaben zu erledigen sind. Überstunden im engeren Sinn können und dürfen damit überhaupt nicht entstehen. Für den Fall angeordneter Mehrarbeit sind entsprechende Zeiten id.R. durch Freizeitausgleich abzugelten und können unter ganz bestimmten Umständen auch ausbezahlt werden.

    Es sind für Lehrkräfte gerade keine Überstunden vertraglich vereinbart, dafür fehlt es - zumindest bei Beamten - bereits am Arbeitsvertrag.

    Also, in der Probezeit bedarf es bei Tarifbeschäftigten keinerlei Begründung....(das ist prinzipiell anders als bei Beamten auf Probe)

    Schon klar, in dem entsprechenden Beitrag war aber genauso wie im Eröffnungsbeitrag nie von Probezeit die Rede. Die Diskussion dreht sich insgesamt um mögliche Kündigungsgründe.

    Mimi_in_BaWue

    Das kann und darf nie nicht für eine Kündigung reichen!

    Was denn genau? Das Aufrufen von Pornoseiten während der Arbeit? Das reicht mit Sicherheit für eine Kündigung aus. Ich gehe davon aus, dass es der Kollegin gerade nicht gelungen ist, überzeugend darzustellen, dass sie es nicht selbst war. Und falls doch, hatte sie wahrscheinlich eine Aufsichtspflichtverletzung einzuräumen, die zumindest abmahnungswürdig wäre.

    Man muss sich nur hier im Forum etwas umschauen, was einige User immer mal wieder zu bestimmten Situationen empfehlen. Sollte dies auch nur halbwegs ernst gemeint sein, dann gibt es auch unter uns hier leider Lehrkräfte, die bewusst gegen Vorgaben arbeiten und bewusst Minderleistungen zeigen.

    Aber ja, der Regelfall ist das mit Sicherheit nicht. Und wie oben bereits ausgeführt bestehen in der Praxis sinnvollerweise relativ hohe Hürden für eine personenbedingte Kündigung.

    Personenbedingte Kündigungen aufgrund von Minderleistung sind relativ schwer, da einerseits kurze Leistungsdefizite dafür nicht ausreichen und andererseits zu Gunsten des AN altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch eine Krankheit u.ä. zu berücksichtigen sind. Das BAG hat als Maßstab eine Pflichterfüllung dann als gegeben angesehen, wenn der AN "unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er müsse also tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann". (vgl. BAG 11.12.2003, Az. 2 AZR 667/02).

    Die Nichteinhaltung von Vorgaben oder nicht ausreichende Bezugnahme ist m.E. abmahnungswürdig und kann im Wiederholungsfall zur verhaltensbedingten Kündigung führen.

    Das hatte ich auch kurz überlegt, für eine ordentliche Kündigung seitens des AN braucht es jedoch keinen Kündigungsgrund. Außer hier ist nach typischen Gründen gefragt, aus dem Lehrkräfte aus ihrem Beruf aussteigen wollen. Das war dem Eröffnungsbeitrag jedenfalls nicht direkt entnehmbar.

    Diese unterscheiden sich nicht von den möglichen Kündigungsgründen von Arbeitnehmern. Hierfür gibt es im Wesentlichen 4 Optionen:

    1) Ordentliche Kündigung

    a) Personenbedingt (z.B. lange Krankheit, deutliche Minderleistung, Freiheitsstrafen....)

    b) Verhaltensbedingt (z.B. Arbeitsverweigerung, Unentschuldigtes Fehlen, Unerlaubte Nebentätigkeit....)

    c) Betriebsbedingt (eher nicht in der öffentlichen Hand)

    2) Außerordentliche Kündigung (z.B. Straftaten, erhebliche Pflichtverstöße....)

    Ansehen kann man das, als was man möchte. Einen Anspruch in Form einer Anrechnung auf das Stundendebutat wird man nicht ableiten könne, alles andere sind akademische Diskussionen.

    Das ist insofern keine akademische Diskussion, als es für Versicherungsschutz, Kostenübernahme und entsprechender Anpassung des zeitlichen Umfangs anderer Aufgaben durchaus entscheidend ist, welche der Fahrten Anreisen von der Privatwohnung zur Dienststelle sind und welche Fahrten tatsächliche Dienstreisen sind. Den Unterschied sollte man sich im eigenen Interesse durchaus bewusst machen.

    PS: Ich teile natürlich wie oben beschrieben deine wesentliche Schlussfolgerung, dass auch eine Anerkennung als Dienstreise nicht zur Anrechnung auf das Deputat oder automatisch zu Mehrarbeit führt.

    Hallo zusammen,

    ich werde ab der kommenden Woche an eine Schule abgeordnet (für 4 Stunden). Meine tägliche Fahrzeit beträgt ca. 40 Minuten von meiner Stammschule zur Abordnungsschule (hin- und zurück), da ich später wieder an meiner Stammschule unterrichte. Laut der Verordnung in NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…N&det_id=449153) müsste mir diese Fahrtzeit vergütet werden bzw. in Freizeit ausgeglichen werden, da es eine Dienstreise ist.

    Ich sehe das durchaus als Arbeitszeit an (jedenfalls wenn zwischen den Dienststellen Fahrten am gleichen Tag anfallen). Keine Arbeitszeit ist die direkte Fahrt zwischen Wohnung und anderer Dienststelle. Die Schlussfolgerung, dass diese Zeiten auszugleichen oder zu bezahlen sind, greift aber zu kurz. Das träfe erst zu, wenn die Zeiten zur Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen überschreiten und hier keine Gegenkompensation durch Umorganisation von Arbeitszeiten möglich ist.

    Sollten sich durch diese Fahrten tatsächlich Überschreitungen ergeben, so wäre dies zunächst anzuzeigen und um Anweisung zu bitten, wie der normale Arbeitszeitrahmen eingehalten werden kann. Auszugleichen wäre erst eine angeordnete Mehrarbeit. Die Abordnung selbst stellt aber gerade noch keine solche dar.

    Das ist ja unglaublich, ich hab's erst gar nicht kapiert! Man kann auch um Antworten von Abgeordneten bitten...

    https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/andrew…uessen-zu-30-in

    Das ist nichts anderes als die auch an den Schulen (zumindest bei uns in NDS) derzeit geltende Regelung, Sitzungen auf das Nötigste zu beschränken und wann immer möglich nicht in Präsenz, sondern eher online abzuhalten. Der Bundestag hat vergleichbar lediglich seinen Sitzungskalender etwas ausgedünnt und für eine Sitzung am 15.02. die Präsenzpflicht ausgesetzt.

    Ich kenne solche Klausuren noch vereinzelt aus meiner Oberstufenzeit und war davon auch kein Fan, weil hierdurch das Erreichen sehr hoher Noten erschwert wird. Aber natürlich auch sehr niedriger Noten...

    Das ist doch aber Sinn und Zweck der Sache. Bereits das gesamte Notenspektrum "sehr gut" ist reserviert für Leistungen, die den Anforderungen im besonderen Maße und nicht "nur" voll entsprechen. Das erfordert insbesondere auch den Nachweis der Fähigkeit zur selbständigen Anwendung von erworbenen Kompetenzen auf neuartige Aufgabenstellungen und nicht nur auf bereits bekannte Formate. Die Zuspitzung mit 15 Punkten erfordert dabei auch die "Vollerfüllung" dieses Kriteriums, was naturgemäß nur den wenigsten gelingen kann.

    Bei Aldi-Süd gibt es seit gestern übrigens den Epson ET 2721 3 in 1 Tintenstrahldrucker mit Tintentanks für 199,- €. Kann ich wirklich sehr empfehlen

    Die Epson ET-Reihe kann ich auch nur empfehlen. Zwar etwas höhere Einstiegspreise, dafür wird man bei der Tinte nicht mehr abgezogen. Insbesondere Farbdrucke sind dann auch wieder recht günstig.

    Wie reagierst du denn, wenn vereinzelte Schüler tatsächlich mal sagen: "In xy war ich in den letzten Schuljahren immer im Bereich 13 bis 15 Punkte" und du stellst, bei entsprechender Nachprüfung, fest, dass dem wirklich so ist?

    In einem solchen exotischen Fall ändert das zunächst dennoch nichts an der wohlüberlegten Einschätzung des aktuellen Leistungsstands, lädt aber noch einmal dazu ein, auf Ursachenforschung für die große Differenz zu gehen. Mir geht es da aber wie DeadPoet : das ist extrem selten.

    Ich unterrichte am beruflichen Gymnasium und habe da extrem andere Erfahrungswerte. Da sind 15NP die absolute Ausnahme! Die SuS freuen sich, wenn sie es in den zweistelligen Bereich geschafft haben. Der befriedigende Bereich wird akzeptiert. Wer im ausreichenden Bereich landet, ist sicher unzufrieden. Darf er finde ich auch sein. Ich fand früher eine 4 auch scheiße... Und der Rest kämpft halt um die 5 NP.

    Kann ich ebenfalls nur bestätigen. Im Übrigen helfen transparente Bewertungskriterien und der Abgleich Selbst- und Fremdeinschätzung sehr bei der Vermeidung solcher Versuche zu feilschen.

    Es gibt doch schon ganz viele Threads zum Thema. Kurz zusammengefasst: alle geben sich Mühe, alle sollten miteinander reden aber es gibt keinen Rechtsanspruch auf "Arbeit beginnt erst 9 Uhr", weil eine Schule viele Personen, viele Räume, viele Bedürfnisse und viele Umstände berücksichtigen muss. Und deswegen lässt es der Gesetzgeber so offen. Oder wurde jetzt noch ein neuer Aspekt benannt?

    Dass es pauschal keinen Rechtsanspruch auf eine zu familiären Betreuungsaufgaben passenden Arbeitszeitgestaltung gibt, möchte ich so nicht stehen lassen, denn diesen gibt es (siehe z.B. die auf Seite 1 verlinkten §5 NGG für NDS und §13 LGG für NRW). Die Beschränkung dieses Rechtsanspruchs muss sich an tatsächlich gegebenen dringenden dienstlichen Belangen messen, die einige Teilnehmer hier und einige Schulleitungen an den Schulen fälschlich bereits als gegeben ansehen, wenn ein gewisser organisatorischer Planungsaufwand bei der Verwirklichung entsteht. Das sieht die Rechtsprechung jedoch anders.

    Dass solche Gründe im Ausnahmefall bei Verkettung ungünstiger Umstände (z.B. die angesprochene Kette "nur 2 Lehrer für das Fach + Fach muss unbedingt dort liegen und kann tatsächlich nicht umgelegt werden + zu enge Zeitwünsche) dennoch vorkommen können, ist dabei unbestritten. Den Regelfall stellt dies aber gerade nicht da. Für die meisten Lehrkräfte und nicht zu enge Zeitwünsche sind diese durchaus im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen und können nicht pauschal abgelehnt werden. Das darf dabei auch nicht nur vom "Goodwill" abhängen.

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