In Niedersachsen ist im Rahmen des Erlasses festgelegt (nicht im Erlass selber, in irgendwelchen ergänzenden Bestimmungen in denen auch der Rabatt auf den Listenpreis geregelt ist ), dass die Schulbücher für die Leihe über die lokalen Buchhändler bestellt werden müssen, eine Direktbestellung beim Verlag ist unzulässig.
Das stünde klar im Widerspruch zu den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, auf die ich weiter oben hingewiesen hatte. Es ist im Erlass lediglich ausgeführt, dass die Listen der zu beschaffenden Lernmittel auf Anforderung auch dem örtlichen Buchhandel zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet weder, dass die Bücher auch wirklich über diesen zu beschaffen sind noch dass dieser von vornherein zwingend zu beteiligen wäre.
PS: Der Erlass ist diesbezüglich auch abschließend formuliert. In den Hinweisen zum Ablauf des Ausleihverfahrens, in dem die o.g. Regelung der Bereitstellung von Listen an den örtlichen Buchhandel auf Anforderung enthalten ist, ist auch explizit beschrieben, dass alle Fragen, die im Erlass nicht ausdrücklich geregelt sind, durch die Schule in eigener Verantwortung entschieden werden.