Beiträge von Seph

    Als Schulleiter kann ich nach meinem Kenntnissstand kein Schulkonto anlegen, welches NICHT auf meinen Namen und damit auf mich persönlich läuft.

    Sollte das doch gehen - immer her mit den Infos dazu. Danke.

    Das dürfte so korrekt sein. Und wenn wir mal etwas weiterdenken, wird sofort klar, dass es dann erst Recht nicht in Frage kommen kann, dass einfache Lehrkräfte Konten eröffnen, die folgerichtig ja auch nur auf deren Namen persönlich laufen können - und dies auch tun würden.

    Und bei Grundschullanschulheimen mit nur zwei Übernachtungen (Abfahrt Mittwoch 8 Uhr, Ankunft Freitag 12 Uhr) dürften die mitfahrenden Kollegen auch 5 Tage vorher oder hinterher nicht mehr arbeiten, denn die sind ja meistens Tag und Nacht im Einsatz. 48 Stunden sind da dann bereits voll.

    Wir tun uns mit solchen Übertreibungen wirklich keinen Gefallen dabei, mit entsprechenden Anliegen ernst genommen zu werden. Selbst bei Klassenfahrten mit Grundschulklassen schläft keine Lehrkraft nur ca. 2 Stunden pro Nacht.

    Humblebee Danke für den Hinweis, das war mir neu. Ich bin da aber ebenfalls bei WillG und finde, dass Konferenzen auch als solche benannt werden sollten, um deren Befugnisse zu verdeutlichen, auch wenn dazu keine zwingende Notwendigkeit besteht und man diese schulintern durchaus anders nennen darf. Es gibt so schon genügend Kolleginnen und Kollegen, denen der Unterschied zwischen Dienstbesprechungen und Konferenzen unklar ist, als das man diese Begrifflichkeiten noch weiter vermischen sollte.


    PS: Bei uns sind "Teamsitzungen" tatsächlich nur Dienstbesprechungen von gemeinsam arbeitender Personengruppen, die regelmäßig zusammentreten.

    Das ist ein echt leidiges Thema in NRW:

    • Über das Verwaltungskonto des Schulträger dürfen/können wir es nicht laufen lassen.
    • Ein anderes offizielles Konto dürfen wir als Schule nicht haben

    Was bleibt also:

    • Zweckgebundenes Privatkonto mit Fremdgeldvereinbarung. Wer führt das? Lehrer, Schulleitung, Klassenpflegschaftsvorsitzende?
    • Konto des Fördervereins


    Alles sehr unschön, weil für viele Aktivitäten eben doch ein Girokonto erforderlich ist und die Anbieter, die spezialisierte Elterneinzeleinzahlungen annehmen, die absolute Minderheit sind.

    Wie weiter oben schon einmal beschrieben wurde, können dann entsprechende Aktivitäten nicht mehr stattfinden (oder nur noch bei entsprechenden Anbietern, die Direktzahlungen ermöglichen), wenn der Dienstherr kein geeignetes Konto zur Verfügung stellt. Das Problem aufzulösen ist gerade nicht die Aufgabe der einzelnen Lehrkraft.


    Die Nutzung von Privatkonten für dienstliche Zahlungsflüsse verbietet sich wie gesagt von selbst. Daran ändert auch eine Zweckbindung nichts. Inwiefern ein Förderverein hier einspringen darf, ist zumindest fraglich und erfordert wohl einen genaueren Blick in die Vereinssatzung.

    Und wer kontrolliert, ob alle Elternzahlungen für jede Klassenfahrt eingegangen sind? Sekretärin? SL?


    Gibt es denn alternativ dazu auch Banken, die ein Klassenkonto, welche die Lehrkraft verwaltet, anbieten bzw. hat da jemand eine Empfehlung?

    Ich hatte weiter oben schon beschrieben, dass trotz eines einzigen Schulgirokontos mit geeigneter Buchungssoftware auch eine Nutzergruppenverwaltung möglich ist und daher nicht eine Person alleine den Zahlungsverkehr einer Schule mit über 1000 Schülern managen muss.

    Mich würde sehr wundern, wenn das im Belieben jeder einzelnen Fachlehrkraft bleiben dürfte. Vermutlich gibt es da - zumindest schulintern - eine verbindliche Absprache bzw. Vorgabe zur Nutzung eines konkreten Notenschlüssels. Um welches Bundesland geht es denn? In NDS wäre z.B. die Gesamtkonferenz für die Vorgabe einer solchen einheitlichen Festlegung zuständig, die Konkretisierung erfolgt dann in den Fachkonferenzen.

    Susannea

    Welche Beschlüsse brauchen denn explizit aktive Elternunterstützung? Mir fällt da jetzt für keines meiner Fächer auch nur ein einziges Beispiel ein. Das einzige, was ich aus Elternsicht tatsächlich interessant gefunden hätte, wäre die detaillierte Auswertung der Lernstandserhebungen in Klasse 8 gewesen (wo meine Ex-Schule meistens ziemlich miserabel abgeschnitten hat, was aber außer in den Fachkonferenzen nie irgendwo thematisiert wurde). Alles andere, von der Materialanschaffung bis zur Implementation neuer Vorgaben, ist für Eltern doch wohl ebenso uninteressant, wie umgekehrt für uns die Elternmeinung dazu.

    Zum Beispiel gerade die Materialanschaffung, insbesondere wenn die Eltern selbst die Sachkostenträger sind (in NDS gibt es z.B. keine Lernmittelfreiheit). Aber auch bei vielen anderen Entscheidungen ist es oft hilfreich, mal die Eltern- und Schülerperspektive zu hören und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, z.B. bei der Evaluation und Weiterentwicklung von Konzepten für fächerverbindende Projekte, zielführenden Einsatz von Medien usw.

    Nur um das mal etwas einzuordnen, ist es mir ein Anliegen, den Vergleich zur freien Wirtschaft zu ziehen:

    Aber dafür restriktiv behandelt wird:

    - will man die Tätigkeit oder den Ort als Lehrer ändern --> Freigabe erforderlich, kann versagt werden (klingt wie beruflicher Knast)

    Auch in der Privatwirtschaft benötigt der AN die Genehmigung des AG zum Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Unternehmens. Einer Kündigung und Annahme einer Stelle bei einem anderen AG steht in beiden Fällen nichts entgegen. Beamte scheuen dies lediglich, um "angesparte" Benefits nicht zu verlieren, diese würden aber auch in der Privatwirtschaft nicht zum anderen AG mitwechseln. Insofern hier sogar Vorteil bei den Beamten.


    - will man Nebentätigkeiten machen --> kann je nach Umfang versagt werden

    - will man Stunden reduzieren --> kann versagt werden

    Auch in der Privatwirtschaft führt eine zu umfangreiche Nebentätigkeit zur Versagung der (normalerweise zu erteilenden) Genehmigung. Die Leistungsfähigkeit im Hauptberuf darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Insofern gleiche Regelung. Auch der Teilzeitanspruch besteht in der Privatwirtschaft ebenfalls absolut, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Gegensatz zu Beamten reichen hier bereits "betriebliche Gründe" statt "zwingender dienstliche Gründe" aus, um dies zu versagen (vgl. §8 Abs. 4 TzBfG).


    - man kann umgesetzt und abgeordnet und ggf. versetzt werden, ob einem die Tätigkeit da gefällt oder nicht

    Auch hier wieder: Es liegt im Direktionsrecht des AG, die Arbeitsbedingungen der AN einseitig näher zu gestalten. Das kann bei Umstrukturierungsmaßnahmen - wie sie bei deiner Abordnung ja auch eine Rolle spielen - auch die Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz beinhalten.


    - es gibt Einschränkungen bei der parteipolitischen Tätigkeit (rechts, links) oder Äußerungen gegen den Dienstherrn

    Auch in der Privatwirtschaft dürfen AG eine gewisse Loyalität ihrer Mitarbeiter erwarten (im ÖD: Bekenntnis zum GG u.ä.). Sollte durch Handlungen des AN der Betriebsfrieden nachhaltig gestört sein, kann auch hier personenbedingt gekündigt werden.


    - eine leistungsgerechte Bezahlung erfolgt nicht, Zusatzqualifikation machen sich kaum bezahlt

    Ich bin ganz froh darüber, nicht in einer Branche mit leistungsorientierter Bezahlung zu arbeiten. Das bedeutet i.d.R. geringe Garantielöhne i.V.m. Provisionen beim Erreichen bestimmter Kennzahlen.

    Die Unterscheidung liegt meines Wissens zwischen Studienrat im gehobenen Dienst (Realschule; Gesamtschule; A13) und höherer Dienst (Gymnasium; GOS; A13Z). Der Unterschied dürfte so bei um €200 netto liegen, je nach Grundbesoldung.

    Ist aber jetzt so ein bisschen aus der Hüfte geschossen, also ohne Gewähr.

    Das ist aber sehr "bisschen aus der Hüfte geschossen". Die Stellenzulage macht (je nach Bundesland mal +/- wenige Euro) ca. 100€ Brutto (!) aus.

    Es ist unbestritten, dass sich innermathematisch dieser Term ergibt und mit dimensionslosen Größen kommt man dann auch auf das jeweils richtige Ergebnis. Sobald a aber wirklich als Länge mit konkreter Einheit gedeutet wird, funktioniert das hier nicht mehr. Insofern ist die Aufgabenstellung halt problematisch. Würde es nur darum gehen, die Identität beider Terme zu zeigen, würde sich vermutlich auch niemand beschweren. Es ist aber unnötig diesen Nachweis in den Kontext der Berechnung eines Quadervolumens mit vorgegebener Größe a=4cm (siehe Eröffnungsbeitrag) einzukleiden - und führt gerade dann zu den beschriebenen Problemen.

    Auch bei Klassenfahrten oder Fortbildungen die mehrtägig gehen würde man in der freien Wirtschaft ja Überstunden und Spesen etc bekommen. Gilt das alles 0?


    Würde ja im Umkehrschluss bedeuten man macht Dienst nach Vorschrift und lehnt alles andere ab.

    Mein Standardtipp dazu ist es, die eigene Arbeitszeit konsequent zu erfassen um damit für sich regulieren zu können, für welche Bereiche noch wieviel Zeit zur Verfügung steht. Auch mehrtägige Fahrten sind dann abbildbar und man sieht für sich, dass sich Phasen mit Belastungsspitzen durchaus auch mal mit Phasen abwechseln, in denen man unter der geforderten durchschnittlichen Arbeitszeit bleibt, sodass es sich im Jahresverlauf gut ausgleichen kann.

    Der IHK Notenschlüssel gilt doch letztlich auch nur für die Bewertung von Einzelleistungen, die auf der Vergabe von Rohpunkten basieren. Er sagt nichts darüber aus, wie in deinem pädagogischen Ermessen eine Gesamtbeurteilung zu bilden ist. Bei einem Schüler wie hier, der im schriftlichen Bereich "gute" bis "sehr gute" Leistungen und im Bereich der sonstigen Mitarbeit "sehr gute" Leistungen erbracht hat, spricht m.E. nichts gegen das Gesamturteil "sehr gut".

    Gibt es denn ein konkretes Gesetz, das Lehrern auf Klassenfahrt untersagt, unerlaubte Gegenstände zeitlich begrenzt zu konfiszieren? Mir ist keines bekannt (und da das durchaus häufig auf Klassenfahrten praktiziert wird, müsste es vielen Kollegen ähnlich gehen), aber vielleicht kennst du es ja und magst es gerade mit uns teilen.

    Das Problem ist, dass Handys mit Sicherheit keine "unerlaubten Gegenstände" sind, auch wenn Lehrkräfte dies so definieren. Ein generelles Handyverbot auf Klassenfahrten ist rechtlich nicht zu halten. Klammern wir aber mal die Diskussion, inwiefern Handys überhaupt auf Fahrt konfisziert werden dürfen, zunächst aus. Dann bleibt dennoch auch für konfiszierte Gegenstände (übrigens: gerade dann, wenn es die Pflicht zur Abgabe gibt!) natürlich die Verantwortungsübernahme für die sichere Verwahrung.


    PS: Ich war bislang in keiner Herberge/Hostel/Schullandheim usw., in dem ein hinreichend sicherer Safe gewesen wäre, dem ich einen Gegenwert eines Kleinwagens anvertraut hätte. Auch haben mindestens Angestellte der Einrichtung i.d.R. Zweitschlüssel und damit möglichen Zugang zum Zimmer. Bei Entwendung ohne Einbruchsspuren dürfte zunächst auf Basis des Beweises des ersten Anscheins die Vermutung aufkommen, man habe sein Zimmer offen stehen gelassen bzw. nicht abgeschlossen, was hier bereits ein grob fahrlässiges Handeln darstellen würde. Das wiederum führt gerade zu entsprechenden Regressansprüchen.

    Für Beamte - aber ausdrücklich nicht für Lehrer. Sonst wären z. B. Klassenfahrten gar nicht möglich oder benötigten deutlich mehr Personal.

    Das stimmt für NRW, dort sind Lehrkräfte explizit ausgeschlossen. Die vergleichbare Arbeitszeitverordnung für Beamte in NDS hingegen kennt einen solchen Ausschluss nicht, die entsprechende Regelung zur 11-stündigen Ruhezeit hingegen sehr wohl. Im Übrigen hatte ich hier im Forum auch schon einmal angeboten, darzulegen, wie auch eine Klassenfahrt im Rahmen der Arbeitszeitverordnung möglich ist....dafür aber damals einen solchen Shitstorm erhalten, dass ich eine Weile Pause vom Forum nehmen musste. Wenn daran ernsthaftes Interesse besteht, lade ich aber gerne zu einem konstruktiven Austausch zur Gestaltung von Fahrten im Rahmen der Vorgaben von Arbeitszeitverordnungen ein.

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