Angeblich, im Gegensatz zum Ausgleich in der Rentenversicherung, profitiert die Gegenseite von jeglichen prozentualen Steigerungen bis zur Pension. So war es zumindest bei nem Kumpel.
Jetzt müssen wir genau aufpassen, worauf sich "prozentuale Steigerung" bezieht:
1) Für jedes ruhegehaltsfähige (Vollzeit-)Arbeitsjahr erhöht sich dein Ruhegehalt um derzeit 1,79375% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden diese während der Ehe erworbenenen Ansprüche gesplittet, die danach erworbenen aber nicht.
2) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, damit auch die Pension, erfahren genau wie die gesetzliche Rente regelmäßige prozentuale Anpassungen. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die über den Versorgungsausgleich erlangte oder abgegebene Ansprüche. Der bei Scheidung ermittelte Ausgleichsbeitrag wird also im Zuge der allgemeinen Bezügeanpassungen fortlaufend mit angepasst.
In der Rentenversicherung hingegen werden die Anwartschaften in Rentenpunkten verrechnet, die entsprechend auch gesplittet werden. Jeder Rentenpunkt ist dann zum Eintritt in den Ruhestand eine bestimmte Summe x wert. Auch diese wird aber laufend angepasst.