Beiträge von Seph

    Zwischen "An meiner Schule wird das rechtswidrig nicht so gehandhabt und keiner traut sich, etwas dagegen zu unternehmen" und

    Bayerische GS- und MS-Lehrer können keine Mehrarbeit geltend machen, vertreten also grundsätzlich umsonst.

    besteht schon ein kleiner Unterschied. Auf die Rechtslage hat gingergirl ja bereits hingewiesen.


    PS: Was soll denn die Mobile Reserve damit zu tun haben? Die kann ja wegen mir parallel abgerufen werden, aber wenn ich zu Vertretungsstunden über mein normales Deputat hinaus herangezogen werde, dann fällt für mich persönlich auch angeordnete Mehrarbeit an, völlig unabhängig davon, was mit anderen Personen ist. Wenn ich natürlich nicht herangezogen werde, weil die mobile Reserve bereits alles abdeckt, dann nicht.

    Leider ist der Volltext scheinbar neuerdings nicht mehr frei zugänglich. Wenn ich mich richtig erinnere, war das Urteil etwas differenzierter, nahm Bezug auf ein paar Besonderheiten der vorliegenden Situation und war anders als gerne kolportiert kein Blankoverbot.

    Das einzige, was da ausdifferenziert war, war der Blick auf das Alter der Schüler und damit den Umfang der Aufsichtspflicht. Im konkreten Fall ging es damals um 14- bis 15-jährige Schüler, für die die Anordnung einer Mitbeaufsichtigung als Amtspflichtverletzung der Schulleitung gedeutet wurde. Man mag bei volljährigen Oberstufenschülern zu anderen Ergebnissen kommen, für Unter- und Mittelstufenschüler jedoch gerade nicht. So heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.


    Zitat von BGH, Urteil vom 19.06.1972, Az. III ZR 80/70

    Der Schulleiter habe kraft der ihm gegenüber den Schulkindern obliegenden Amtspflicht dafür Sorge tragen müssen, daß minderjährige Schüler einer einzelnen Klasse zur Vermeidung von Schäden beaufsichtigt würden, und habe diese Pflicht schuldhaft verletzt (§ 839 BGB Art. 34 GG). Es sei nämlich eine Erfahrungstatsache, daß sich unbeaufsichtigt fühlende Schulkinder gerne und zwar desto lieber je länger die Klasse ohne geeignete Aufsicht sei, in den Klassenräumen Unfug trieben und Streitigkeiten austrügen, was leicht zu nachteiligen Folgen für Mitschüler führen könne. Deshalb habe er die von der Klägerin besuchte, sich aus 14 bis 15jährigen Jungen und Mädchen zusammensetzende Klasse nicht während zweier Unterrichtsstunden ohne Aufsicht durch eine Lehrkraft lassen dürfen.


    Der BGH hatte sich damals auch mit den zugehörigen Revisionsrügen, wie z.B. dem Hinweis, dass eine ununterbrochen Aufsichtsführung ohnehin im Schulbetrieb nicht möglich und angezeigt sei, beschäftigt und ziemlich genau herausgearbeitet, warum dass dennoch keine Mitbeaufsichtigung einer anderen Klasse während des Unterrichts im Nachbarraum erlaubt.

    Kommt bei Euch da netto auch so wenig raus ? Bei uns sinds 33 brutto, wirklich merklich ist das aber wirklich nicht...

    Man kann sich darüber streiten, ob das viel oder wenig ist. Bei einer typischen Vollzeitlehrkraft dürfte das als Grenzsteuersatz beinahe der Spitzensteuersatz I mit 42% sein, bei höheren Freibeträgen, die geltend gemacht werden können halt entsprechend weniger. Dass zunächst (!) scheinbar so wenig netto herauskommt, liegt an der pauschalen Versteuerung von Zusatzverdiensten in der Steuerklasse 6. Die Differenz holt man sich dann mit der Steuererklärung zurück.

    Damit hast du zugegebenermaßen Recht. Wenn man natürlich das Endergebnis "wir verlieren ohnehin 1/3 der Schülerinnen und Schüler aufgrund von Absentismus" akzeptiert und damit leben kann, ist es wirklich müßig, da noch Arbeit reinzustecken...mal abgesehen davon, dass das Teil unserer Aufgaben ist. Mir ging es v.a. darum, dass sich diese Arbeit auch lohnen kann und man doch die ein oder anderen damit zurückholt.

    Der Logik kann ich nicht ganz folgen. Nicht wenige unserer Schülerinnen und Schüler stehen privat vor Herausforderungen, die einen klaren Blick und das Konzentrieren auf Schule sehr erschweren. Dem sich daraus ergebende Hang zum Absentismus lässt sich durchaus durch Nachfassen in Form vieler Einzelgespräche und auch dem durchaus nervigen Mahnverfahren wirksam entgegentreten.

    Die Garantenstellung umfasst schon auch, dass geeignete Mittel ergriffen werden, die Gefährdung der anvertrauten Person zu beenden bzw. "den Erfolg eines Tatbestands eine Strafgesetzes abzuwenden". Dafür ist regelmäßig mehr erforderlich, als lediglich die Polizei zu rufen. Gleichzeitig muss das Mittel natürlich auch zumutbar sein, es ist nicht zu fordern, dass sich jemand "in die Kugel schmeißt". Zwischen nur Notruf wählen und schwere eigene Verletzungen in Kauf nehmen gibt es aber einen sehr breiten Bereich, insbesondere in typischen Pausensituationen.

    Also. Besser nicht machen.

    Kann man natürlich so folgern, wenn man sich nur die Schlagzeile anschaut. Ich würde daraus eher folgern, dass man sich selbst mit den rechtlichen Grundlagen seines eigenen Handelns beschäftigen sollte. Die entsprechenden Grenzen des Einsatzes sind nicht gerade ein Geheimnis.

    Der Taschenrechner hat seinen Job ja auch gemacht. Kein Mensch kann mehr kopfrechnen. Die überteuerten Grafikrechner, die im Abi benutzt werden (jetzt CAS, ich glaube, noch teurer), braucht kein Mensch.

    Das hört man plakativ immer wieder, stimmen muss das so noch lange nicht. Vielleicht muss man auch einfach mal den eigenen Unterricht weg von rein mechanischem Abarbeiten von Kalkülen hin zu mehr Modellierung ändern. Genau hier spielen CAS auch ihre Stärken aus.

    Man kann diese Fragen tatsächlich nicht pauschal beantworten, die richtige Reaktion hängt entscheidend von den Umständen ab. Die von MarPhy aufgeworfenen Begriffe lohnen aber tatsächlich einer näheren Betrachtung, insbesondere der - meiner bisherigen Erfahrung nach vielen Lehrkräften - am wenigsten bekannte Begriff der Garantenstellung, die ein Eingreifen nicht nur erlaubt, sondern oft auch verpflichtend macht, selbst wenn das von "normalen" Privatpersonen nicht gefordert wird.

    Die mag es in seltenen Fällen auch geben, die deutliche Mehrzahl sind aber schlicht fähige und sehr kompetente Lehrkräfte, die Schule aktiv mitgestalten wollen und dies aus einem entsprechenden Amt heraus auch koordinieren. Rein zur Einkommenssteigerung dürfte das kaum jemand machen, nicht selten sinkt mit der Übernahme der Funktionsstelle der reale Stundenlohn ab. Daraus braucht man aber andersherum auch nicht folgern, es lohne sich generell nicht, derartige Ämter zu übernehmen. Ich nenne da nur noch einmal das Stichwort "Selbstwirksamkeit".

    Es kommt sehr selten vor, dass Elternteile kein Sorgerecht (mehr) haben, darüber ist die Schule i.d.R. informiert. Elternteile, die das Sorgerecht besitzen, haben auch einen Informationsanspruch ganz unabhängig davon, was das andere Elternteil darüber denkt. Im Übrigen wären die Elternteile bereits untereinander auskunftspflichtig.

    Die Eltern kann ich i.d.R. auch nicht vollständig den Kindern zuordnen, schon gar nicht beim ersten Treffen. Ich habe als Anlage zum Protokoll aber immer eine Anwesenheitsliste dabei, auf der die Namen der Kinder stehen und rechts davon anwesende Sorgeberechtigte unterschreiben. Dann weiß ich im Nachgang auch, wer ggf. über einzelne Punkte noch informiert werden muss.

    Dadurch finde ich, waren die Themen für uns viel präsenter. Allein schon, weil man fast täglich etwas zu Hause tun musste. Mein Kind hat die Hauptfächer in der Regel gerade mal zweimal pro Woche, was dann meist auch bedeutet, dass er nur zweimal pro Woche zu Hause etwas anschaut.

    Häufige Wiederholungen sind ja sinnvoll zum nachhaltigen Lernen. Daher glaube ich, dass bei 4-5mal in der Woche Englisch letztendlich mehr "hängen" bleibt (auch bei nicht sooooo motivierten Schülern, die zu Hause extrem viel lernen) als bei 2mal pro Woche einer Doppelstunde.

    Präsenter im Sinne einer leichteren Abrufbarkeit reiner Lerninhalte und damit ein besserer Zugriff auf rein reproduktive Aufgaben kann ich mir noch vorstellen. Dem könnte man gegenüberstellen, dass die Reduktion auf weniger verschiedene Lerninhalte pro Tag und die höhere zur Verfügung stehende Zeit zur Auseinandersetzung gerade dem tieferen Durchdringen und Anwenden der Lerninhalte auch auf komplexere Situationen entgegenkommt.


    Es gibt inzwischen auch einige Schulen, die Erfahrungen mit anderen Zeitstrukturen wie 60min-Stunden sammeln. Die (mir bislang bekannten) bisherigen Studien zu dem Thema liefern dazu leider kaum brauchbare Antworten und widersprechen sich teilweise gegenseitig. Da wir uns als Schule derzeit aber tatsächlich auch die Frage stellen, ob wir nicht mal von dem 45min-Modell, welches letztlich 1911 nur deswegen eingeführt wurde, um Nachmittagsunterricht zu vermeiden, damit u.a. Kosten zu sparen und schon damals stark umstritten war, weggehen wollen, würden mich persönlich tatsächlich aktuellere Studien interessieren, die die verschiedenen Zeitstrukturen untersucht haben.

    Ich habe die Stelle angenommen, weil ich zumindest in dem zugrundeliegenden kleinen Bereich selber Entscheidungsbefugnis haben wollte.

    Ja, die größere Entscheidungsbefugnis und Empfindung der Selbstwirksamkeit trägt auch bei mir wesentlich zur Berufszufriedenheit bei.


    Die Frage bei der Besoldung ist auch immer mit wem man sich vergleicht. Ist man eher im Privaten in einem sozial schwachen Umfeld unterwegs, empfindet man die Besoldung generell gut und kann nicht verstehen warum andere Kollegen mehr Geld haben wollen. Ist man jedoch in einem sozial starken Umfeld im Privaten unterwegs, empfindet man sich als unterbezahlt.

    Das stimmt mit Sicherheit. Darum ging es mir aber gar nicht so sehr. Es ging darum, dass im Kontext des Berufs als Lehrer die Entscheidung für die Übernahme einer Koordinatorenstelle bei mir sicher nicht nur mit dem Geld zusammenhing, die höhere Besoldung aber durchaus einen Grund neben einigen anderen dargestellt hatte.

    Meine laienhafte Einschätzung wären:

    - Der Formfehler bei der Einladung ist nicht derart schwerwiegend, dass er die Wahlen ungültig machen würde.

    - Falls sich keiner beschwert, gilt der Fehler als geheilt, nicht im Sinne Kein Kläger - kein Richter sondern auch formal, beides evtl. SchulG §64.4.

    - Ich übersehe etwas.

    Der Formfehler ist nicht schwerwiegend. §63 SchulG normiert letztlich vor allem, wer das Recht hat, ein entsprechendes Gremium einzuberufen. Das heißt aber nicht, dass die Einladung durch eine andere Person zu einem Formfehler führt, der auf die eigentliche Sitzung Auswirkungen hätte. Entscheidend ist dann viel mehr, ob das zusammengetretene Gremium beschlussfähig ist und in seiner Zusammensetzung den entsprechenden Vorgaben entspricht. Eine beschlussfähige Klassenpflegschaft kann dann natürlich auch Wahlen gemäß §64 SchulG durchführen.

    Bei uns musste man damals bei der amtsärztlichen Untersuchung Kniebeugen und das mit-den-Fingerspitzen-an-die-Zehen "vorführen". Ich habe das dann extra ein paar Wochen geübt und es auch geschafft. Ich konnte es vorher nicht und kann es auch seither nicht mehr, also ja: Übung hilft!

    Nur geht es bei dem "mit-den-Fingerspitzen-an-die-Zehen vorführen" gar nicht darum, ob man die eigenen Zehen berühren kann. Es geht bei dieser Untersuchung darum, eventuelle Verformungen der Wirbelsäule beurteilen zu können, die später zu langfristigen Ausfällen führen kann.

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