Beiträge von Seph

    Völlig Ahnungslos, ohne Ansprechpartner, soll ich es organisieren.

    Ich habe denjenigen angesprochen, der mir genannt wurde bei Verwaltungsfragen (keine Ahnung welche Stellung erhalten, =eigenes Büro, also wohl doch was anderes als Lehrer)

    Sorry, aber welche Lehrkraft kennt denn die eigenen Kollegen und insbesondere die Schulleitungsmitglieder nicht und ist nicht in der Lage, ein Namensschild am Büro abzulesen?

    3. Geld einsammeln oder nicht?

    Ja, natürlich.

    "Kollegin meinte, Kinder sollen es selbst mitbringen, wenn eines es vergessen hat, musst du privat auslegen."

    Nein, natürlich nicht. Wer nicht rechtzeitig zahlt, fährt nicht mit.

    4. Abrechnung? Wie, wo muss ich das abrechnen? Muss ich überhaupt abrechnen?

    Ja, du bist zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung und Transparenz gegenüber den Eltern verpflichtet. Das Einbehalten von Geldern wäre eine Straftat. Überschüsse sind an die Eltern zurückzuführen oder deren Verwendung mit ihnen abzusprechen.

    Bei Lehrern aber ist es anders. Die müssten Diabetes erriechen können, auch, wenn weder Eltern noch das Kind darüber auch nur ein Wort verliert. Da gibt es keinerlei Bringeschuld von Eltern mit schwer kranken Kindern. Nein, wenn das nicht vorher abgefragt wird, dann sind die Lehrer schuld.

    Mal wieder Polemik pur. Im Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass eine schlichte vorherige Abfrage - noch einmal: absolutes 1x1 - den Tod von Emily mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

    Naja mal wieder ein Grund, warum man Klassenfahrten strikt verweigern sollte.

    Nein, viel eher ein deutlicher Hinweis darauf, seinen Sorgfaltspflichten bei der Planung und Durchführung von schulischen Settings auch nachzukommen. Ich schrieb es bereits an anderer Stelle: die schriftliche Abfrage von Besonderheiten und Vorerkrankungen gehört zum kleinen 1x1 von Lehrkräften und lernen bei uns bereits die Anwärter. Im Übrigen muss dies nicht nur für Klassenfahrten erfolgen.

    1,5 Stunden in eine Korrektur zu investieren, halte ich für sinnvoller und mehr Kerngeschäft, als so ziemlich jede denkbare Wochenendveranstaltung.

    Ich auch nicht. Eine Klausur teils 3x zu lesen und ewig zu korrigieren führt i.d.R. kaum zu einer anderen Beurteilung, als diese nur 1x durchzugehen. Zum Kerngeschäft von Lehrkräften gehören im Übrigen - auch wenn das nach wie vor viele Kolleginnen und Kollegen anders sehen - auch außerunterrichtliche Aufgaben wie die Beteiligung an Schulentwicklung.

    Dass das nicht am Wochenende stattfinden muss, steht außer Frage. Davon war hier aber auch nie die Rede. Es ging um "außerhalb des Unterrichts".

    da man sich dieser Schmerzensgeldzahlumgen nicht mittels Privatinsolvenz entziehen kann und der Rechtstitel für die nächsten 30 Jahre vollstreckbar ist.

    Wie du selbst schon geschrieben hattest, richtet sich die Klage auf Schmerzensgeldzahlung und - sofern es überhaupt zu einer solchen in entsprechend relevanter Höhe kommt - der entsprechende Titel gegen das Land und nicht gegen die Lehrkräfte. Wird der Beamte in Regress genommen, führt das dennoch nicht zu einer Übertragung des vollstreckbaren Titels aus dem ursprünglichen Verfahren auf den Beamten, sondern ist ein getrennter Vorgang.

    Ich denke nicht, dass das überhaupt rechtlich haltbar ist, von dem Unmut, den das für alle Parteien erzeugt ganz zu schweigen. Was verspricht sich denn eure Schulleitung davon und was hat es mit Qualität zu tun, sowohl KuK als auch SuS einfach pauschal Mehrarbeit und Anwesenheitspflicht aufzubürden?

    Dafür, dass überhaupt nicht bekannt ist, um was es hier konkret gehen soll, lehnst du dich mit dieser Aussage aber sehr weit aus dem Fenster. Natürlich können auch außerunterrichtliche Veranstaltungen sowohl für Schüler als auch für Lehrkräfte verpflichtend sein und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Schullebens und der Mitgestaltung von Schule.

    Uns wurde gesagt, wir müssten Abendveranstaltungen, Tagesveranstaltungen u.s.w. mit den Schülern außerhalb der Unterrichtszeit planen.

    Auch am Abend oder am Wochenende.

    Um was genau soll es denn dabei gehen? Das klingt mir derzeit wirklich noch etwas zu pauschal. Falls die Frage in die Richtung geht, ob man auch mal im Einzelfall außerhalb der Unterrichtszeit zur Planung und Durchführung einer Veranstaltung herangezogen werden kann, dann ist die Antwort "Ja". Wenn es aber darum geht, eine große Anzahl neuer Veranstaltungsformate zu initiieren, dann darf da schon viel eher ein großes Fragezeichen dran sein.

    Ich spreche für das Gymnasium Muttenz. Der Bundesrat hat ein eigenes Mal in seiner Geschichte versucht (!) eine Partei zu verbieten, das gegen die Kommunisten 1940 ausgesprochen Verbot wurde mit Ende des 2. WK wieder aufgehoben.

    Nimm bitte entsprechend zur Kenntnis, dass es auch in der BRD bisher nur 2 solche Parteiverbote gab. Das betraf 1952 eine Nachfolgeorganisation der NSDAP und 1956 die KPD, letzteres ist bis heute ziemlich umstritten.

    Entgegen deiner Suggestion macht es sich die BRD nicht gerade einfach mit Parteiverboten und hält auch hier die Meinungsfreiheit auch in Verbindung mit dem Wirken in politischen Parteien sehr hoch. Und andersherum gibt es eben auch in der Schweiz eine gesetzlich verankerte Möglichkeit für ein Parteienverbot, welches genauso wie hier zurecht äußerst selten zum Einsatz kommt.

    Und wie wurde die Übereinstimmung geprüft? Jeder Mensch sieht Farben anders.

    Das mag zwar stimmen, es geht aber ja gerade nicht darum, eine Farbe treffsicher zu erkennen, sondern zwei Farben auf Abweichungen zu vergleichen.

    Genau wie beim Erkennen von Farben können die wenigsten Menschen beim Hören eines Tons diesen konkret benennen, erkennen aber leicht, ob 2 Töne unterschiedlich sind.

    Heißt: Vertrag über 10 UE, gearbeitet 20UE, Vergütung.... (nö, darf in den Ferien als Freizeit abgesetzt werden).

    Das ist schlicht rechtswidrig. Zwar dürfen Mehrarbeitsstunden bei euch offensichtlich bis zu 3 (bzw. eigentlich sogar 4) Monate lang mit Minderstunden verrechnet werden. Darüber hinausgehende Stunden sind entsprechend deiner Quelle ganz eindeutig zu vergüten.

    Eine Grenze der Mehrarbeit gibt es nicht?Oder 3UE gratis, Rest bezahlt (mit gleichen Satz)

    Ab der 4. UE im Monat sind auch die vorherigen 3 zu vergüten.

    Wenn man krank war, muss man die UE in dem Umfang vertreten?

    Nein, eine eigene Erkrankung darf nie zu nachzuholenden Minderstunden führen.

    In der Behörde ist es so, dass ein/e Referent/in bei A13 anfängt (sprich Regierungsrat/-rätin) und dann in derselben Funktion bis A15 kommen kann.

    Danke für die Erläuterung. Das entspricht dann wirklich meiner Vermutung von weiter oben und begründet, warum in den Zwischenschritten keine erneuten Erprobungszeiten mehr nötig sind.

    Wenn es pures Beamtenrecht wäre, dürfte m.E. nicht zwischen Beamten an Schulen und Beamte an Behörden unterschieden werden. Wird es aber anscheinend.

    Dazu hatte ich doch oben eine Mutmaßung geschrieben. Mir persönlich wäre aber tatsächlich neu, dass es hier überhaupt einen Unterschied geben soll und eine Beförderung in Behörden grundsätzlich unmittelbar ohne Probezeit vorgenommen worden sein soll. Das widerspräche auch den Vorgaben des §20 NBG (in NDS) oder des §7 SGV NRW. In genau definierten Ausnahmefällen kann das hingegen vorkommen, dabei scheint es in NRW mehr normierte Ausnahmeregelungen zu geben als in NDS. Die Existenz von Ausnahmeregelungen begründet aber noch keinen Rechtsanspruch darauf, ebenfalls von dem Regelfall der Erprobungszeit ausgenommen zu werden.

    also ein reines Geldsparmodell bei den Beförderungen an Schule . Eine Klage würde sich ggf. lohnen.

    Nein, pures Beamtenrecht und wie gesagt dem Umstand geschuldet, dass man anders als im Arbeitsrecht einen einmal in ein höheres Amt eingewiesenen Beamten selbst bei Nichtbewährung im Amt sonst nicht wieder loswerden kann. Warum das in einer Behörde anders gelaufen sein könnte, vermag ich nur zu erahnen. Mir sind jedenfalls aus der Verwaltung Tätigkeiten bekannt, die bei genau gleichem Aufgabenumfang unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, sodass eine Beförderung nach gewisser Dienstzeit und Freiwerden der Stellen möglicherweise auch ohne erneute Bewährung direkt erfolgen könnte.

    Es ging ja nicht nur um das kritische Hinterfragen von Noten - siehe hierzu der ganze Thread. Ich fand es gut, dass dem Schüler einerseits klargemacht wurde, dass er natürlich nicht nur alles akzeptieren muss, dass ihm aber andererseits auch deutlich gemacht wurde, dass das Ganze Grenzen hat.

    Ja, da bin ich vollkommen bei dir. Mir ging es tatsächlich nur darum, dass die Fortführung des Hinterfragens nicht bereits für eine Ordnungsmaßnahme diesen Ausmaßes ausreichen wird. Das sieht im Gesamtpaket bei fortgesetzten Verstößen diverser Art mit hoher Sicherheit anders aus. Ich denke, ihr habt da eine ganz gut und hoffentlich nachhaltige Lösung gefunden.

    Vielen Dank für eure schnellen Antworten! Bei mir ist es, wie im Thread Titel angegeben, tatsächlich auch NRW.

    Ich verstehe schon die semantische Feinheit (Beförderung, probeweise Übertragung), ändert aber an meinem Arbeitspensum und meiner Verantwortung de facto nichts. Und ich bin privat nicht nur in Lehrerkreisen sozialisiert, weiss also, dass es in der Wirtschaft bei ähnlichen Vorgängen anders läuft.

    War es denn bei A13 --> A14 tatsächlich auch so?

    Wohlwissend, dass das in der Praxis etwas anders aussieht, kann ich dazu nur erst einmal die "offizielle" Lesart beschreiben: Die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten von Koordinatoren unterscheiden sich nicht von denen "einfacher" Lehrkräfte. Für die mit dem Amt verbundenen zusätzlichen Aufgaben gibt es (zumindest hier in NDS) Entlastungsstunden, die bei mir auch bereits mit Übertragung des Amtes gewährt worden. Die eigentliche statusrechtliche Beförderung erfolgt aber dennoch erst nach erfolgreicher Probezeit.

    Der Unterschied zur Wirtschaft besteht darin, dass eine einmal vorgenommene Beförderung auch bei Nichtbewährung im Amt nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, sondern nur bei wesentlichen Dienstpflichtverstößen in Betracht käme. Einen Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft entlässt man einfach während der Probezeit bei Nichtbewährung. Im Übrigen leisten auch dort Arbeitnehmer oft bereits weitreichendere Aufgaben im größeren Umfang "vorab", um überhaupt für Beförderungen in Betracht gezogen zu werden.

    Und zwar wurde ich im September befördert (A14--> A15), sprich hier gab es die Beauftragung durch BR und die neunmonatige Probezeit begann. Dass ich erst nach erfolgreichem Absolvieren dieser 9 Monate StD werde, war mir klar und dass eine Urkunde auch erst dann ausgehändigt wird, ebenfalls. Allerdings war ich etwas verwundert, dass auch mit meinen Dezemberbezügen noch keine angepasste Besoldung stattfand.

    Um das mal begrifflich auszuschärfen: Du wurdest vermutlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen, aus dem du nach wie vor aber Bezüge nach Besoldungsgruppe A14 erhälst. Die eigentliche statusrechtliche Beförderung von dir in A15 erfolgt aber gerade erst nach Ablauf der Probezeit. Insofern ist es wenig verwunderlich, dass du noch nicht nach A15 besoldet wirst.

    Solltest du - was nur in absoluten Ausnahmefällen passiert - die Probezeit nicht "bestehen", dann erfolgt die Beförderung eben nicht. Es ist hingegen nicht so, dass man bereits zu Beginn der Probezeit befördert wird, da eine Rückernennung sonst kaum möglich wäre.

    Du kannst doch nicht die gleiche Leistung in verschiedenen Klassen unterschiedlich werten.

    Die Frage ist doch, was "gleiche Leistung" heißen soll. Die beobachteten Ergebnisse hängen immer auch vom stattgefundenen Unterricht ab und so kann die gleiche Beobachtung durchaus auch auf unterschiedliche Leistungen zurückzuführen sein. Das kann man sich leicht verdeutlichen, wenn man sich mal eine beliebige nicht zu einfache Aufgabe in einer schriftlichen Klassenarbeit vorstellt und davon ausgeht, dass Klasse A die nahezu 1:1 so im Unterricht geübt hat, Klasse B die aber zum ersten Mal so sieht.

    Wenn dann in beiden Klassen Schüler sitzen, die die Aufgabe scheinbar "gleich gut" bewältigt haben, beruht das bei Klasse A auf einer einfachen Wiedergabe bereits Gelerntem, bei Klasse B aber auf einer Anwendung. Das ist jedenfalls nicht die "gleiche Leistung".

    Dass es von Schule zu Schule abweicht, ist eine Sache, aber in derselben Schule innerhalb eines Jahrgangs muss es, finde ich, vergleichbar bleiben, und dann ist es nicht unnormal, das manche Klassen generell bessere und andere schlechtere Schnitte haben. Alles andere wäre ungerecht.

    Wie du selbst bereits sagst, ist es keineswegs ungewöhnlich, dass das zwischen verschiedenen Schulen unterschiedlich gehandhabt wird. Warum dann also die Einschränkung auf "nicht in unterschiedlichen Klassen"?

Werbung