Ich wollte mich eigentlich nach den disqualifizierenden Aussagen zum Grundgesetz eigentlich nicht mehr äußern, da es aber immer wieder betont würde, aus dem GG würde sich kein Rechtsanspruch ableiten, so dass nur die Erlasse und Verordnungen gelten, möchte ich nochmal (!) auf §8 (1) SGB III hinweisen:
Es sollte hoffentlich bekannt sein, was "soll" im juristischen Kontext bedeutet und wie sich die Hierarchie von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen gestaltet.
Mit anderen Worten: Natürlich gilt ein besonderer Schutz für Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern, erstmal unabhängig davon, ob sie VZ oder TZ sind. Ob man jetzt ignorieren möchte, dass manche Lehrkräfte zum Teil massive Gehaltseinbußen und Abzüge in der Pension in Kauf nehmen, weil man ja selbst auch gern mit seiner Frau frühstücken möchte, kann man sich natürlich überlegen.
Du hast mich leider nur unzureichend zitiert: Gesetze, Erlasse und Verordnungen. SGB III ist ein Gesetzbuch und nicht Teil des Grundgesetzes. Du hast dich auf Artikel 6 des Grundgesetzes bezogen und ich habe geschrieben, dass Grundgesetz in Artikel 6 nur eine allgemeine Aussage liefert aus der sich kein Rechtsanspruch ergibt.
Die Hierarchie gilt aber du musst erstmal davon ausgehen, dass Erlasse und Verordnungen, die ordentlich beschlossen und verkündet wurden, der aktuellen Gesetzeslage entsprechen. Es obliegt in der Regel nicht dir zu prüfen, ob ein Erlass oder eine Verfügung rechtswidrig ist. Du gehst davon aus, dass sie rechtskonform sind. Falls Du im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung kommst, wäre es deine Verpflichtung entsprechend zu remonstrieren und eine Prüfung zu veranlassen. Solange Du das also nicht gemacht, kannst Du dich nicht wirklich gegen die Anwendung der aktuellen Erlassen und Verordnungen wehren.
Kommen wir zu muss-, Soll- und Kannvorschriften. Soll steht zwischen kann und muss. Sie ist nicht zwingend, muss aber beachtet werden, wenn keine atypischen Gründe dagegen sprechen. Wir sind uns sowieso alle einig, dass man Wünsche erfüllen sollte, wenn sie möglich sind. Wenn ich als SL einfach sage, dass ich dazu keine Lust habe, würde ich tatsächlich gegen die Rechtsgrundlage verstoßen. Darum geht es in der Regel aber nicht. Der Wünsche liegen in der Regel in Konflikt mit anderen Rechtsvorschriften. Zwei Lehrkräfte haben beide kleine Kinder und die gleichen Rechte. Oder eine andere Lehrkraft ist schwerbehindert. Oder eine Lehrkraft macht gesundheitliche Gründe geltend (Fürsorgepflicht). Eine Lehrkraft pflegt eine Angehörige. Was auch immer. Oder es geht um unterrichtliche Aspekte. Jetzt bleibt die Frage, ob diese auch zählen. Und dann sind wir abstrakt beim Recht aus Bildung, dass sich abstrakt aus dem Grundgesetz ableitet aber auch bei den Schulgesetzen der Länder. In den wenigsten werden Formulierungen sein, wie "Schüler der dritten Klassen können 24 h Unterricht erhalten". Dann hätte tatsächlich die Soll-Bestimmung Vorrang. Viele Dinge werden aber durch Muss-Bestimmungen geregelt. Und selbst wenn es soll-Bestimmungen wären, hätten wir eine Situation mit konkurrierenden Rechten. Wer entscheiden dann, was Vorrang hat? Die SL? Nein, das entscheidet letztlich der Dienstherr und wenn ich nicht einverstanden bin die Gerichte. Wie sagt uns der Dienstherr, was wir machen sollen? Richtig. Durch Verordnungen, Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen usw..
Also wenn ich der jungen Mutter ihre freie erste Stunde verweigere damit Kollegin y morgens ohne besonderen Grund ausschlafen kann, dann würde deine Argumentation greifen.
So weiter geht es mit Teil 2.