Wundert mich jetzt, dachte das zumindest das eine Regelung ist, die in allen BL existiert?
§50 SäBG regelt die bzw. erwähnt die begrenzte Dienstfähigkeit. Also gibt es diese Regelung natürlich auch in Sachsen.
überhaupt erst seit wenigen Jahren Verbeamtung, hier sind die Abläufe nicht so automatisiert.
Bloß weil Lehrkräfte vorher nicht beamtet waren, gab es doch trotzdem Landesbeamte.