Beiträge von Flupp
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Wenn keine schriftliche Entschuldigung drei Tage nach der Rückkehr vorliegt: untentschuldigt.
Unentschuldigt heißt ungenügend.
Wo ist das Problem?
Das Problem ist, dass das zumindest manche relevante Juristen für BW anders sehen.
Bei unzweifelhaft zwingendem Grund (Krankheit, ...) genügt ein reines Fristversäumnis nicht. -
In BW ist es ebenfalls zulässig, vgl. §8 NVO Abs. 5 & 7.
Dieser Abschnitt bezieht sich meines Erachtens auf terminierte Leistungserhebungen.
Wenn jemand also für genau diesen Schüler (oder natürlich auch für alle) in dieser Stunde eine "Note machen" wollte, dann ist es zulässig. Wenn üblicherweise Epochalnoten gegeben werden, dann ist es aber wiederum nicht zulässig, nur diesem Schüler für diese Stunde eine 6 einzutragen.
Habe aber meinen Ebert derzeit nicht parat.
Ein reines Fristversäumnis genügt in BW allerdings nicht, wenn es unzweifelhaft klar ist, dass das Kind am Schulbesuch gehindert war (steht so oder so ähnlich auch im Ebert). Aber wie gesagt, weiß nicht, ob der Ebert da noch ne Beleg für liefert. -
Chemie-Sammlung in Brand? Keller unter Wasser??
So ähnlich. Viel mehr Infos wären der Anonymität etwas abträglich.
War ein Schüler, der viele Nerven und auch Tränen im Kollegium gekostet hat.
Vom Tag 1 keine Berührungsängste, mittlerweile geschätzter Kollege.
Zwischen Abitur und "Wiederkehr" liegen ja in der Regel auch 6-7 Jahre. -
Auch solche Kollegen (nicht Kolleginnen) haben wir bei uns.
Selbst das ist kein Problem. -
Lies bitte mal den Abschnitt 23.4 in der Verordnung. Dort ist alles beschrieben.
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Wenn es nicht zu viele Bewerber sind, lädt man alle ein - die Sortierung nach Kriterien und Entscheidung, bis zu welcher Nummer man lädt, ist etwas lästig. Zumal man ja vielleicht jemanden verpasst, der trotz schlechterer einsortierung gut ins Kollegium passen könnte.
Bei Bewerbungen im Engpassbereich sollten es eh nicht zu viele Bewerber sein, ansonsten wäre ja auch in der falschen Kategorie.
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Gesamtqualifikation, Leistungszahl oder Laufbahnprüfungsnote
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Meines Wissens müssen sie alle Bewerber einladen.
Nein, müssen sie nicht grundsätzlich. Wenn man aber nur eine Teilgruppe einlädt, muss diese Auswahl nach vorgegebenen Kriterien erfolgen. Ein beigelegtes Motivationsschreiben gehört nicht zu diesen Kriterien.
Schwerbehinderte Bewerber sind immer einzuladen.
Verwaltungsvorschrift über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern, 23.3
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"Ländlicher Raum" ist in BW euphemistisch für "die Stellen dürfen wir nicht gleichzeitig mit den anderen ausschreiben, damit sich eher jemand bewirbt" und ist nicht wörtlich zu verstehen.
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Das ist wahr.
Aus meiner Erfahrung werden aber nicht unbedingt die Drückeberger A14, sondern es entstand während der Tätigkeit eine Überforderungssituation privater oder beruflicher Art, wenn die Arbeit in diesem Bereich einschläft.
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Natürlich ist die obere Behörde mit im Boot. Und bis eine solche Maßnahme der Zurückstufung greift, kann man auch niedrigschwelliger intervenieren.
Der Hybrid-LehrerJurist Hoegg widmet in seinem Buch "Schulrecht! für schulische Führungskräfte" ab Seite 100 gut 20 Seiten dem Umgang mit "schwierigen Kollegen". Man hat also auch weit unterhalb der Schwelle des Disziplinarverfahrens durchaus die Möglichkeiten, als SchulleiterIn auf entsprechendes Verhalten zu reagieren. Man muss es eben nur wollen und das Ganze dann konsequent durchziehen.
KollegInnen, die die Zusatzaufgabe bewusst nicht wahrnehmen, finden für sich in der Regel eine Art "Notwehr"-Begründung wegen des "bösen Systems". Einige gehen dann soweit, sich mehrere Wochen dienstunfähig schreiben zu lassen. Das nimmt dann irgendwann pathologische Züge an - da kann man dann nicht mehr viel machen. Aber zum Glück sind ja nicht alle KollegInnen so...Ist es gute Führung, wenn es einem mit „Arsch in der Hose“ gelingt, einen funktionierenden Kollegen, der sich um seine eine Extra-Stunde drückt, in eine längerfristige Dienstunfähigkeit zu eskalieren?
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Eine Schulleitung mit Ar*** in der Hose würde sich das nicht bieten lassen. Da gäbe es sicherlich früher oder später disziplinarische Konsequenzen.
Hier sind die Aufgaben, die man für eine A14-Beförderung übernehmen muss, zeitlich begrenzt.
Ist aus der Historie auch logisch, da man ansonsten keine guten Interessenten gefunden hätte, als die guten noch regelmäßig regulär befördert wurden. Da die reguläre Beförderung immer seltener/später wird…
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Ah ok, die Frustration kann ich verstehen, die Ursache aber nicht ganz nachvollziehen. Das müssen die im Zweifelsfall direkt untereinander ausmachen und ich sperre den Laden halt solange ab.
Aber bisher läuft es bei uns zum Glück anders. Da werden alle Änderungsvorschläge der tatsächlichen Experten vom Träger zumindest ernstgenommen. -
Ihr meldet dem Kreisbrandmeister (oder war auch immer bei Euch die Brandschutzschau verantwortet) einen Missstand und dieser stellt dann die Kostenfrage? Das habe ich noch nie erlebt.
Oder ist es so, dass Ihr beim Sachkostenträger vorsprecht und da ein Sachbearbeiter euch abwimmelt ohne eben Experten zu sein? -
Finde ich weniger unfair als den Unterschied zwischen dienstjungen und dienstalten Kolleginnen und Kollegen derselben Besoldungsgruppe.
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Mit drei Kindern sogar noch mehr.
Aber ich verstehe Deinen Punkt in diesem Zusammenhang nicht. Die Familie bekommt doch nicht weniger Zuschläge, wenn sie auch Beamtin ist. -
Ne, ich denke bei Deinen Beispielen eher, dass sich da jemand über Dinge hinwegsetzt.
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Sagst du. Wenn das (von den "Experten") beschlossen wird, gilt das grundsätzlich. Keine Widerrede. Tut mir Leid, viele "Expertisen" kann man nicht ernstnehmen.
Du solltest meinen vorherigen Absatz dazunehmen. Ich glaube, dass Du mich missverstanden hast.
Die Experten schätzen das ein. Dafür ist die Brandschutzschau da.
Wenn die sagen: In dieser Konstellation ist das ok, dann ist das ok. Wenn nicht, dann nicht.
Ist wie mit den regelmäßigen Überprüfungen der Elektroanlagen. Wenn die etwas außer Betrieb nehmen, dann hat das schon seinen Grund.
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