Der Maßnahmenplan wandert in die Personalakte (bei der Schulaufsicht), auch in dem Fall, dass das BEM-Gespräch nicht bei der Schulaufsicht (was auch angeboten werden müsste), sondern in der Schule geführt wird. Im Maßnahmenplan stehen keine Diagnosen, auch im BEM-Gespräch selbst müssen keine Diagnosen kundgetan werden. Wenn die Lehrkraft möchte, darf die SBV beim BEM-Gespräch anwesend sein oder den Maßnahmenplan hinterher erhalten. Dies könnte sinnvoll sein, wenn man den Eindruck hat, dass die Verabredungen nicht eingehalten werden.
Bezirksregierung Münster – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX