Beiträge von Der Germanist

    Bei mir A15, Gymnasium, NRW:

    Themen im schulfachlichen Gespräch: Rollenverständnis, Zusammenarbeit mit dem Schulleiter/der Schulleiterin, Anstoßen von Schulentwicklungsprozessen [im Allgemeinen sowie in rechtlicher Hinsicht], Funktionsstellenerlass, ADO

    Umgang mit Alkohol habe ich an verschiedenen Schulen sehr unterschiedlich erlebt, von sehr rigorosen Verboten über moderate Regelungen bis hin zu recht lockerem Umgang.

    Um das SchulG § 54 kommt man aber in NRW nicht herum: "Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt". Über Ausnahmen muss die Schulkonferenz entscheiden. Auch ein volljähriger Schüler muss sich an diese Regeln halten, darauf wollte meines Erachtens Seph hinaus.

    Im Übrigen gilt hinsichtlich der Mietwagenproblematik - ergänzend zum oben zitierten Beförderungsverbot - dieses Passage aus dem Schulfahrtenerlass in NRW:

    "Die Leiterin oder der Leiter [der Schulfahrt] kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern [bzw. den volljährigen Schülern] die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen". Was angemessen ist, entscheidet also die Fahrtleitung. Das schließt zwar keine Mietwagenbuchung prinzipiell aus, angesichts des Charakters einer Schulfahrt wäre ich aber über eine Erlaubnis durch die Fahrtleitung sehr erstaunt.

    Unsere SL hat übrigens einmal angeregt, Zeugnisübergabe getrennt vorzunehmen, kam nicht gut an.

    Meine SL kennt das Recht gut (sie hat es ja wie bereits zweimal geschrieben, einmal versucht zu trennen).

    Diesen Fehler macht unsere SL nicht, sie ist rechtlich versiert.

    Wer, wenn nicht die Schulleitung, entscheidet, wo und in welchem Rahmen die Zeugnisübergabe stattfindet? Wenn ihr das zuwider ist, die beiden Veranstaltungen zu kombinieren, weil dadurch für teilnehmen wollende Lehrkräfte Kosten entstehen, dann ändert sie das Verfahren. Da muss sie sich bei niemandem eine Erlaubnis einholen. Sie mag rechtlich versiert sein, aber sie scheut die Verantwortung, wie es mir scheint.

    Jetzt muss ich nur noch daran denken.

    Man kann aber in der Smartphone-Variante nacharbeiten: Wenn man morgens vergessen hat, den Start zu drücken, kann man das nachträglich eingeben, oder wenn verschiedene Tätigkeitsarten sich abgewechselt haben und man hat vergessen, den entsprechenden Knopf zu drücken. Im Sinne der Ehrlichkeit vor sich selbst sollte man natürlich nicht realistische Zeiten eingeben.

    Man darf auch nicht die Abendtermine vergessen, die kein Muss für eine SL sind, aber für das Netzwerken und letztlich auch für das Ansehen der Schule (je nach Größe der Kommune) wichtig sind. Von denen gibt es gefühlt jede Kalenderwoche mindestens einen (Schulausschuss, besondere Veranstaltungen bei Kooperationspartnern der Schule, Beteiligung von Schülergruppen an besonderen Veranstaltungen [Gedenkfeiern, Wettbewerbe etc.] usw.).

    Es sind zwei Fehler: Es wurde erstens übersehen, dass vor Beginn eines untergeordneten Satzes ein Komma zu stehen hat, und zweitens, dass in bestimmten Fällen die Schreibung mit doppeltem "s" vom Regelwerk gefordert wird.

    Vielleicht wird es nachvollziehbarer, wenn man sich Alternativen überlegt: Wenn es nur als ein Fehler zählen sollte, was macht man dann mit jemandem, der zwar "dass" richtig geschrieben, aber das Komma vergessen hat. Derjenige würde auch einen Fehler bekommen, obwohl er mehr richtig gemacht hat.

    Hier auf die Schnelle ein Beleg von tresselt.de

    Zitat

    Ein Wort noch zur Verrechnung von ausfallenden Stunden im Voraus: Man weiß natürlich, dass irgendwann im Laufe des Schuljahres Stunden ausfallen (z.B. durch Studienfahrten, Praktika, vorzeitige Entlassung des Abiturjahrgangs u.a.). Einige Schulen rechnen solche Fälle bereits zu Beginn des Schuljahres in die Plus-Minus-Bilanz der Lehrkräfte ein und brummen ihnen schon Vertretungsstunden auf, weil sie ja wissen, dass am Ende des Schuljahres Stunden ausfallen. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wie auch ein Arbeitsgericht in Siegburg bestätigt hat (AG Siegburg Az1CA/1474/11). Auch die Rechtsprechung des OVG NRW vom 16.10.2008 (Az. 6A 1434/07) und des LAG Hamm vom 13.10.2011 (Az 11 Sa 556/11) spricht diesem Verfahren die rechtliche Zulässigkeit ab.


    Dazu gibt es im Übrigen auch einen eindeutigen Erlass des Ministeriums vom 6.11.2012, der das untersagt. Lesen Sie sich diesen Erlass genau durch. Ich stelle Ihnen die GEW-Information mit dem anhängenden Erlass im Downloadbereich unter dem NamenMA-Verrechnung.pdf zur Verfügung.

    In unserem Plan wird aber bereits zu Schuljahresbeginn eingerechnet, dass bestimmte Klassen natürlich irgendwann in Prüfungen gehen und somit nicht mehr unterrichtet werden müssen. Diese Stunden werden als Minusstunden berechnet.

    Die Nicht-Zulässigkeit dieses Vorgehens ist vor Jahren einmal in einem Erlass klargestellt worden und war auch, meine ich, Thema hier im Forum.

    In NRW sind 4 bzw. 5 Punkte zumindest im gymnasialen Bereich nicht so selten. Eher sind dies mittlerweile die Standardnoten in den A14/A15/A16-Verfahren, was zumindest im Ansatz zu erklären ist: Es bewerben sich oft nur die sehr guten Leute auf entsprechende Stellen. Wer im Münsterland im Gymnasium bei A14 die Anforderungen einfach nur übertrifft (=4 Punkte hat), kann die Stelle vergessen.

    Die 3 Punkte sollen - Kurzfassung eines Zitats eines Dezernenten - jemandem gegeben werden, der halt ein guter Beamter ist und nicht mehr (deshalb ist die Definition ja auch "entspricht den Anforderungen").

    Was meinst du mit „Selbstanzeige“?

    Gemeint ist vermutlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sich selbst - mit dem Ziel, offiziell die Haltlosigkeit der Vorwürfe feststellen zu lassen.

    Na ja, immerhin habe ich schon vor geraumer Zeit, als es anfing mit den provokanten Äußerungen der Schülerin, den Klassenlehrer auf das Verhalten der Schülerin angesprochen und ihm gesagt, dass sie einfach unwahre Dinge behauptet.

    Verstehe ich das richtig, oder fehlen hier Informationen: Du weißt, dass eine Schülerin unwahre (eventuell strafrechtlich relevante) Äußerungen über dich tätigt, und informierst lediglich den Klassenlehrer? Die Schrittigkeit wäre doch wohl: 1) erzieherisches Gespräch mit der Schülerin mit dem Ziel, ihr deren Fehlverhalten vor Augen zu führen (üble Nachrede als Straftatbestand), 2) Information der Eltern, 3) Information der Klassenleitung und - wenn die offensichtlich untätig bleibt - 4) Information der Dienstvorgesetzten, deren Aufgabe es ist, dich zu schützen und ggf. Ordnungsmaßnahmen einzuleiten.

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