Umgang mit Alkohol habe ich an verschiedenen Schulen sehr unterschiedlich erlebt, von sehr rigorosen Verboten über moderate Regelungen bis hin zu recht lockerem Umgang.
Um das SchulG § 54 kommt man aber in NRW nicht herum: "Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt". Über Ausnahmen muss die Schulkonferenz entscheiden. Auch ein volljähriger Schüler muss sich an diese Regeln halten, darauf wollte meines Erachtens Seph hinaus.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der Mietwagenproblematik - ergänzend zum oben zitierten Beförderungsverbot - dieses Passage aus dem Schulfahrtenerlass in NRW:
"Die Leiterin oder der Leiter [der Schulfahrt] kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern [bzw. den volljährigen Schülern] die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen". Was angemessen ist, entscheidet also die Fahrtleitung. Das schließt zwar keine Mietwagenbuchung prinzipiell aus, angesichts des Charakters einer Schulfahrt wäre ich aber über eine Erlaubnis durch die Fahrtleitung sehr erstaunt.