Beiträge von Mathemann

    Kommt halt auf die Einsatzart an. Wenn man bei Padlet keine personenbezogenen Daten verarbeitet, sollte man es doch eigentlich auch einsetzen können.

    Der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen schätzt bereits die IP Adresse des privaten Internetanschlusses als schützenswerte personenbezogene Daten ein und untersagt damit effektiv die Nutzung aller us-amerikanischen Webseiten.


    https://datenschutz.hessen.de/…chutz-bei-der-nutzung-von


    Ich habe damals konkret nachgefragt und es wurde bestätigt, dass ich Schülern keine Youtube-Links zum Homeschooling (Lehrerschmidt) schicken darf.

    Was ist denn das HKM? Hat das was mit Mathematik in NRW zu tun? Findet man das Schreiben online?

    Hessisches Kultusministerium.


    Die "neuen" Anforderungen gelten bundesweit (KMK, IQB: https://www.iqb.hu-berlin.de/a…atik/M_Hinweise_zur_V.pdf). In Hessen verkündet durch das o.g. Schreiben, welches bis auf das Datum weitgehend inhaltsgleich zu dem NRW Schreiben ist. Das der ostnostalgische Kollege Hessen im Profil hat, habe ich auf die für ihn geltende Erlasslage hingewiesen. Seit diesem Schuljahr ist in Jahrgang 7 ein WTR mit dem neuen Funktionsumfang einzuführen (Hessen).


    Aber hier kommt sicher gleich noch einer mit dem VEB Mantissa "Multi" und einer Logarithmentafel um die Ecke.

    Ich habe mich überhaupt nicht nicht zur Vebindlichkeit von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen geäußert.

    Dann troll halt weiter. Es ist durch Erlass geregelt, welchen Funktionsumfang ein WTR für das allgemeine oder berufliche Abitur im Fach Mathematik haben muss. Fertig. Die aktuell gültigen Regelungen in Hessen findest du im Abiturerlass für 2023 und 2024. Die Regelungen ab 2029 im o.g. Schreiben.

    Ich gehe mal davon aus, dass da noch Informationen kommen, welche Taschenrechner denn da überhaupt in Frage kämen.

    Da kann ich helfen:


    Casio FX-800DE CW

    Texas Instruments TI-30X Plus (Nicht Pro!!)

    CALCOOM IQ-Z8 (angekündigt, noch nicht lieferbar, taschenrechner.de)


    Beim Texas ist der Umgang mit Wertetabellen und Wahrscheinlichkeitstabellen enorm umständlich. Das kann Casio besser.

    Beim Casio muss man neuerdings ständig durch Menüs blättern. Die Mehrfachbelegungen sind weg. Binomialkoeffizienten sind enorm ätzend einzugeben.


    Ich hoffe, dass sich der CALCOOM, der irgendwie wie ein geclonter Casio ausschaut, noch wie ein "normaler" Taschenrechner bedienen lässt.

    Warum denn nicht? Hier arbeiten bereits einige Schulen mit genau dieser Art von Lösung und wir werden wohl auch in Kürze darauf umsteigen. Das Tablet selbst mag zunächst etwas teurer in der Anschaffung sein, ist aber erheblich umfangreicher nutzbar als ein CAS-Handheld für 150€, sodass sich die Kosten bereits wieder relativieren.

    Bis dahin (NRW 26, Hessen 29) werden sowieso schon alle Schüler mit Tablet dasitzen. Also in der Oberstufe.

    Wie würdest du es denn finden, wenn dein Kind die letzten Wochen immer einen super Test geschrieben hat, unbewertet zurückbekommen hat, ein bisschen demotiviert ist, und heute hat es ihn erwischt: nicht gut gelernt, und pam, da kommt die 5.

    Ist das mit den mündlichen Noten nicht genauso? Nie nimmt er mich dran, wenn ich die Hausaufgaben habe ...


    Ich sehe hier zumindest kein rechtliches Problem, solange es sich nicht um Klassenarbeiten handelt. Ich bin auch nicht verpflichtet für jeden Schüler zu jeder Stunde eine mündliche Bewertung zu notieren. Auch da kann ich mir pro Stunde fünf auswürfeln und z.B. detaillierter bewerten. Ich kann mir auch jede Stunde fünf Hefte mitnehmen und die Hausaufgaben genau kontrollieren, Feedback geben und natürlich auch bewerten.

    Die Elternzeit ist rechtlich eindeutig. Du machst weder + noch - Stunden. Das ist Gesetz.


    Widersprich im Zweifel schriftlich der Stundenberechnung und rechne es selbst korrekt vor (s.o.). Die Minusstunden sammelst du nur anteilig für den Zeitraum, in dem du im Dienst bist. Einfacher Dreisatz.

    Willst du eigentlich stänkern?

    Das frag ich mich bei bei dir auch.


    AnwaltderSchueler hat mehrere Fragen in den Raum geworfen. Die erste war, ob er die Abweichung von der Sollstundenzahl so hinzunehmen hat. Die zweite war wie das unterjährig verrechnet wird (konkretisiert durch die Exceltabelle in Post 2) und die dritte wie die Elternzeit berücksichtigt wird. Die ersten zwei Fragen haben nichts mit dem Themenkreis Elternzeit zu tun und sind bundeslandspezifisch.


    Themenkreis Elternzeit:

    Elternzeit zählt für dein Stundenkonto so, als hättest du in dieser Zeit gemäß deinem Stundenumfang gearbeitet. +-0. D.h. wenn du vor der Elternzeit zwei Stunden zu viel/zu wenig hattest, bekommst du die in der Zeit nicht mehr angerechnet.

    Nein, darf es nicht, weil es ein ruhender Vertrag ist, somit darf diese Zeit einfach gar nicht in der Berechnung auftauchen, weil man ja in der Zeit auch Teilzeit arbeiten könnte, das muss aber dann einzeln berechnet werden. Daher kann nicht wie voll gearbeitet gerechnet werden.

    Das bedeutet +-0. Und diese Zeiträume müssen ja für eine unterjährige Berechnung in der Berechnung auftauchen. Und das tun sie mit "0" für keine Abweichung von der geschuldeten Pflichtstundenzahl, egal ob jemand in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

    Themenkreis Abweichung von der Pflichtstundenzahl:


    DAs bist du leider falsch, denn es gibt ja einen Unterschied, auch für Beamten zwischen Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit und doch, das zweite ist überall eigentlich gleich, weil eben nach dem BEEG geregelt ist.

    Die Abweichungen haben nichts mit der Elternzeit zu tun und kommen auch bei allen anderen Lehrkräften regelmäßig vor. Die Pflichtstundenzahl ist ja oft gar nicht einfach genau zu treffen.


    Die rechtliche Situation in Hessen, die so mit meinem Verband und zwei Gesamtpersonalräten abgestimmt ist, habe ich hier aufgeführt. Vom Prinzip her, wird das im Nachbarland ähnlich sein. Für Details muss man eben ins Landesrecht schauen.

    DAs bist du leider falsch, denn es gibt ja einen Unterschied, auch für Beamten zwischen Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit und doch, das zweite ist überall eigentlich gleich, weil eben nach dem BEEG geregelt ist.


    Ein deutlicher Unterschied zu dem, was du vorher gesagt hast, sie werden berücksichtigt als ob man voll arbeitet.
    Denn genau, die tauchen mit 0 auf.

    Wenn du einmal genau lesen würdest, sollte dir auffallen, dass ich niemals etwas anderes behauptet habe.


    Es ist mir auch vollkommen schleierhaft, wie du auf das schmale Brett kommst, dass die Abweichungen von der Sollstundenzahl irgendetwas mit der Elternzeit zu tun hat. Der Dienstherr setzt ihn mit 20,33 statt 24 Stunden ein. Die Frage ob das statthaft ist, ist Landesrecht.


    In meinem Bundesland wäre das z.B. erlaubt. 3 Überstunden, die schnellstmöglich abgebaut werden müssen und dann noch ein Minus von 0,66 Stunden. Die unterjährige Berechnung (Excel Tabelle) ist erlaubt. Beim "ewigen" Weiterführen habe ich so meine Zweifel, weil "hier" zumindest ein zeitnaher Ausgleich vorgeschrieben ist.


    Der Zeitraum der Elternzeit ist rechtlich eindeutig und eigentlich schon geklärt ==> +-0.


    AnwaltderSchueler Die Beratung durch den Verband ist mit Sicherheit der richtige Weg. Ich befürchte, dass die 20,33 statt 24 gerade noch ok sind. In der Sek I kann man häufig noch aushandeln, dass man für fehlende Stunden "Vertretungsreserve" ist. Wird bei euch an der Berufsschule denn vertreten?

    Abweichungen von den Soll-Deputatsstunden für Lehrkräfte sind im jeweiligen Landesrecht festgelegt und mitnichten bundesweit gleich. So z.B. für Hessen in §17 Abs. 4 der Dienstordnung für Lehrkräfte.

    Nein, darf es nicht, weil es ein ruhender Vertrag ist, somit darf diese Zeit einfach gar nicht in der Berechnung auftauchen, weil man ja in der Zeit auch Teilzeit arbeiten könnte, das muss aber dann einzeln berechnet werden. Daher kann nicht wie voll gearbeitet gerechnet werden.

    Das bedeutet +-0. Und diese Zeiträume müssen ja für eine unterjährige Berechnung in der Berechnung auftauchen. Und das tun sie mit "0" für keine Abweichung von der geschuldeten Pflichtstundenzahl, egal ob jemand in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

    Fangen wir von hinten an: ...

    Bist du echt so fit in bayrischem Dienstrecht? Ich bin's nicht.


    Elternzeit zählt für dein Stundenkonto so, als hättest du in dieser Zeit gemäß deinem Stundenumfang gearbeitet. +-0. D.h. wenn du vor der Elternzeit zwei Stunden zu viel/zu wenig hattest, bekommst du die in der Zeit nicht mehr angerechnet.


    Von deinem (ggf. auch anteiligen) Deputat kann abgewichen werden. Details regelt das Dienstrecht deines Bundeslandes. Hier heißt das Ding Dienstordnung. Es gibt Abweichungen, die du hinzunehmen hast. Größere Abweichungen gehen nur mit deiner Zustimmung. Hier ist geleistete Mehrarbeit möglichst im kommenden Schuljahr auszugleichen. Das ist aber sicher auch wieder abhängig vom Bundesland.


    Mehr- bzw. Minderarbeit bezogen auf das Deputat kann auch unterjährig berechnet werden. Hierzu wird entweder mit den realen Schulwochen gerechnet oder einfach mit 20 pro Halbjahr. D.h. eine Mehrarbeit von 1 Unterrichtsstunde in x Schulwochen entspricht einer Mehrarbeit von x/40 Unterrichtsstunden im Schuljahr. Das sollte auch so ähnlich bundesweit gelten.


    Du verbrauchst von deinen drei "Haben"-Stunden also (40-(Schulwochen in Elternzeit))/40*(24-20,33). Ob das in dem Umfang erlaubt ist, entnimmst du bitte deiner Dienstordnung.

    Philologen: Es gibt auch an Gesamt-/Gemeinschafts-/Stadtteil-/usw- Schulen Mitglieder im Philologenverband. In unserem Landesverband gibt es auch Gruppen für Gesamtschulen.


    Es gibt meist Kooperationen mit den anderen Gewerkschaften im dbb (gemeinsamer Auftritt als Deutscher Lehrerverband). Der VBE ist auch im dbb, macht aber eher sein eigenes Ding. Die dbb Gewerkschaften sind meistens deutlich günstiger als die Konkurrenz im DGB.


    Die GEW muss man inhaltlich und finanziell schon wollen ...

    Ist an meiner und einer an anderen Uni (beide nicht Frankfurt) auch so. Würde mich auch interessieren, wo das nicht so sein soll. Bleibt ja nicht mehr so viel übrig.

    Kassel und Darmstadt nicht. Viel wichtiger: Auch im HLbG nicht und auch bei den Studienseminaren nicht.

    Leider, leider. Es bleibt schwierig. Es gibt nicht die richtige Antwort auf alle Fälle.

    In den Fällen, in denen sich das Kind nicht mehr selbst helfen kann, ist IMHO sowieso ein Notruf abzusetzen. Da sitzen erfahrene Rettungssanis am Telefon, die im Zweifel beraten.


    Normalerweise führt ein Asthmaanfall nicht innerhalb von wenigen Minuten zur Bewusstlosigkeit. IMHO ist es hier mit den richtigen(!) Erste-Hilfe Maßnahmen getan. Hierzu sind die betroffenen Lehrkräfte auch gesondert zu unterweisen und diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Auch bei einem epileptischen Anfall ist das Kind im Regelfall nicht direkt in Lebensgefahr. Erste-Hilfe Maßnahmen, Notruf, fertig.


    Die Medikamentengabe, die wirklich durchgeführt werden muss, ist der Epipen. Starke allergische Reaktionen und Anaphylaxie können schnell tödlich werden. Wenn die Atemwege komplett zugeschwollen sind, hilft auch keine Beatmung des Ersthelfers mehr. Und auch wenn ich mich wiederhole, selbst das kommt sehr selten vor, weil die Kinder sehr schnell merken, dass sie eine allergische Reaktion bekommen und frühzeitig selbst reagieren.

Werbung