Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu Beginn dieses Jahres möchte Ihr Personalrat Sie über eine wenig erfreuliche Entwicklung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte informieren:
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (§ 61 Abs. 1 LBG NRW).
Vollzeitbeschäftigte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung erst dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden (Bagatellgrenze) in einem Monat geleistet wurden. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dann ab der ersten Stunde.
Bagatellgrenze bei der Vergütung von Mehrarbeit auch für Teilzeitkräfte
Diese sogenannte Bagatellgrenze gilt nun auch für Teilzeitbeschäftigte proportional zu deren individuellen Teilzeitquoten. Die Änderung gemäß § 61 Abs. 1 LBG NRW vom 07.06.2025 führt dazu, dass die Bagatellgrenze für Teilzeitbeschäftigte nun anteilig auf das Teilzeitdeputat angewendet wird.
Für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte ändert sich nichts.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Der Mehrarbeitserlass stellt klar, dass die Regelung gemäß § 61 LBG NRW auch für Tarifbeschäftigte gilt (vgl. BASS 21-22 Nr. 21 sowie § 44 TV-L).
Beispiel für die Bagatellgrenze bei 25,5 Pflichtstunden
Unterrichtet eine Lehrkraft im Januar zusätzlich zu ihren 25,5 Pflichtstunden drei Vertretungsstunden, entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Erst wenn sie vier Vertretungsstunden erteilt, können alle vier Stunden als Mehrarbeit vergütet werden. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht dann, wenn die Bagatellgrenze von drei Stunden überschritten ist (Mehrarbeitserlass, vgl. BASS 21 22 Nr. 21).
Beispiele für die anteilige Bagatellgrenze bei Teilzeit