Auf meine Frage nach deinem Bundesland hast du zwar noch nicht geantwortet - da du hier die Zahlen von Sachsen zitierst, nehme ich mal an, dass du aus Sachsen kommst.
In den "Handlungsempfehlungen für die Praxis in den Grundschulen ..." steht:
Zitat
2. Mund-Nasen-Bedeckungen (MSB) Im Allgemeinen könnte ein Schulleiter das Tragen einer Maske während des Schulbesuchs im Rahmen des Hausrechts anordnen, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d. h. die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist.
Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im pädagogischen Alltag sollte im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere die Bedeutung der nonverbalen Kommunikation betrachtet werden.
Das dauernde Tragen einer Maske während des Schulbesuchs ist körperlich einschränkend, so dass die Schulleiter auf verpflichtende Anordnungen verzichten sollten. Den Schülern sollte das Tragen der Maske freigestellt bleiben.
Aufgrund der Schulpflicht ist es nicht möglich, einen Schüler, der keine Maske trägt, wirksam vom Unterricht auszuschließen. Im ÖPNV bzw. im Schulbus müssen die Kinder einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Es ist ratsam, im Kontakt zu anderen Erwachsenen (Kollegen, Eltern, Externe …) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Zu deiner Frage: Ja, der Schulleiter kann es anordnen, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. (Um einmal NRW als Vergleich zu nehmen: wenn man den Mindestabstand nicht einhalten kann, ist eine Maske zu tragen.)
kl. gr. frosch
P.S.: Wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf - ich habe nach den Begriffen "Sachsen Schule Mundschutz" gegoogelt. Der erste Treffer war die entsprechende Handreichung.