Doch, in genau dem steht, dass man auswählen kann, habe ich dir ja bereits zitiert.
Dieser GEW-Text ist vom Juli 2024, also genau aus der Zeit als die Steuererklärung für 2023 (und damit erstmals nach der neuen Regelung) akut war. Ich lese den Tipp so, dass sie Leuten, die in Unkenntnis der Neuregelung gewohnheitsmäßig ihr Arbeitszimmer abgesetzt haben und denen das nun rausgekegelt wurde, aufzeigen wollen wie sie nachträglich über einen Widerspruch doch noch an die Tagespauschale kommen können.
Der Infoportal-Text von diesem Jahr erkennt das Problem mit der Arbeitsplatz-Definition, sprich dass Lehrkräfte in der Schule regelmäßig keinen solchen haben. Er argumentiert dann aber darüber, dass zu Hause "ein wesentlicher Teil" der Arbeit stattfinde, dass das Arbeitszimmer den geforderten "Mittelpunkt" darstelle, was das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil von 2003 jedoch ausdrücklich verneint ("auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird"). Nebenbei lässt der Text beim Praxisbeispiel auch unter den Tisch fallen, dass man zusätzlich zur Tagespauschale (die der Text zudem veraltet Homeoffice-Pauschale nennt) auch noch die Entfernungspauschale beantragen kann.