Beiträge von Tingelteacher

    Hast du es jemals durchgezogen?

    Im Abitur? Nein. In der EF bin ich darauf gestützt tatsächlich mal eine Notenstufe runtergegangen (dass man hier nur diese ganze Stufe hat finde ich etwas schwierig, denn der Schritt ist schon ziemlich groß), und in der Q1 teils einen Punkt. Ich kommuniziere aber für jeden Kurs klar die Möglichkeit, und schreibe das auch auf jeden EWH drauf (auch wenn realistisch betrachtet diejenigen, die es dort auch tatsächlich lesen, davon nicht betroffen sind). Wunderheilung ist aber natürlich auch nicht mehr zu erwarten.

    wie in den letzten paar Jahren habe ich sowohl 1260 € Arbeitszimmerpauschale als auch Fahrtkosten angesetzt und alles ist akzeptiert worden

    Okay, dann hat sich die Änderung offensichtlich immer noch nicht bis zu deinem FA rumgesprochen, das ist jetzt praktisch für dich. Du kannst ja eine Versuchsreihe starten, wie viele Jahre es noch dauern wird bis das passiert. (Oder du legst aus strikt pädagogischen Gründen Widerspruch ein! 😄)

    Böse zugespitzt ist die Antwort auf viele der Themen "einerseits gut, aber andererseits nicht so gut"

    Ich nehme das immer stärker als eine Schablone wahr, in die alles mögliche hineingepresst wird sobald irgendwo eine Stellungnahme gefordert wird. Mir ist aber noch nicht klar, ob das aus Angst vor einer Positionierung (und damit womöglich verbundener Kritik) oder aus verzweifelter Überforderung (der gefühlten Unfähigkeit, ein Urteil fällen zu können) passiert. Viele wirken sehr verloren, wenn sie nicht einfach etwas von irgendeiner Autorität (Lehrkraft, Lehrbuch, Quelle) übernehmen oder darauf verweisen können. Meinungsfreudige Leute, die auch einfach mal einen raushauen, fallen mir inzwischen stärker auf als Früher™.

    finde das aber schwierig, wenn die Schüler mit internetfähigen Tablets ausgestattet sind und es von schulischer Seite erlaubt ist, dass sie ihre "Heft"führung rein digital betreiben

    Ist es nur erlaubt oder generell vorgeschrieben? Also spricht - außer dem Unmut der Schülerschaft - etwas dagegen, dass du für deinen Unterricht halt einfach abweichend davon Heftführung auf Papier vorgibst?

    Hier ist eine Erklärung der GEW Ba-Wü.

    Ich zitiere mich dazu mal selber von der vorherigen Seite:

    Dieser GEW-Text ist vom Juli 2024, also genau aus der Zeit als die Steuererklärung für 2023 (und damit erstmals nach der neuen Regelung) akut war. Ich lese den Tipp so, dass sie Leuten, die in Unkenntnis der Neuregelung gewohnheitsmäßig ihr Arbeitszimmer abgesetzt haben und denen das nun rausgekegelt wurde, aufzeigen wollen wie sie nachträglich über einen Widerspruch doch noch an die Tagespauschale kommen können.

    Nun ja die Stundenplanung ist normalerweise eine Konrektor Aufgabe.

    Das wird nach meiner Erfahrung sehr unterschiedlich gehandhabt. Viele SL lassen es sich nicht nehmen, da fleißig mitzuspielen. An meiner Schule macht es die SL gemeinsam mit einer LK die dafür Ermäßigungsstunden bekommt, die stv. SL ist da komplett außen vor. Anderswo machten es SL und stv. SL zu zweit oder im Team mit noch anderen LK, oder tatsächlich auch mal die stv. SL ganz alleine.

    Davor hat es sich gerechnet und ist auch nach 2003 regelmäßig durchgegangen.

    Bis einschließlich 2022 galt auch noch nicht als Bedingung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Betätigung darstellen muss um absetzbar zu sein, insofern war das Urteil da noch kein Hindernis. Diese Verschärfung gibt es erst seit 2023, allerdings gleichzeitig mit der Lockerung der Anforderungen an die bisherige Homeoffice-Pauschale (jetzt Tagespauschale).

    Doch, in genau dem steht, dass man auswählen kann, habe ich dir ja bereits zitiert.

    Dieser GEW-Text ist vom Juli 2024, also genau aus der Zeit als die Steuererklärung für 2023 (und damit erstmals nach der neuen Regelung) akut war. Ich lese den Tipp so, dass sie Leuten, die in Unkenntnis der Neuregelung gewohnheitsmäßig ihr Arbeitszimmer abgesetzt haben und denen das nun rausgekegelt wurde, aufzeigen wollen wie sie nachträglich über einen Widerspruch doch noch an die Tagespauschale kommen können.

    Der Infoportal-Text von diesem Jahr erkennt das Problem mit der Arbeitsplatz-Definition, sprich dass Lehrkräfte in der Schule regelmäßig keinen solchen haben. Er argumentiert dann aber darüber, dass zu Hause "ein wesentlicher Teil" der Arbeit stattfinde, dass das Arbeitszimmer den geforderten "Mittelpunkt" darstelle, was das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil von 2003 jedoch ausdrücklich verneint ("auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird"). Nebenbei lässt der Text beim Praxisbeispiel auch unter den Tisch fallen, dass man zusätzlich zur Tagespauschale (die der Text zudem veraltet Homeoffice-Pauschale nennt) auch noch die Entfernungspauschale beantragen kann.

    Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?

    Das Urteil von 2003 sagt, dass das Arbeitszimmer von Lehrkräften nicht der Mittelpunkt ihrer Betätigung ist. Und das EStG sagt seit 2023, dass ein Arbeitszimmer nur absetzbar ist wenn es der Mittelpunkt der Betätigung ist.

    Ergo, Lehrkräfte können ein Arbeitszimmer nicht absetzen, selbst wenn es bei ihnen zu Hause einen Raum gibt der allen sonstigen Ansprüchen an ein Arbeitszimmer (kein Durchgangszimmer, über 90% beruflich genutzt usw.) gerecht wird. Lehrkräfte können aber auch auf 1.260€ kommen weil das die Höchstsumme der Tagespauschale (210 x 6€) ist.

    Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale

    Ja, wenn man einen Job hat bei dem das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Betätigung ist, kann man sich offenbar aussuchen ob man das Arbeitszimmer absetzt oder lieber die Tagespauschale geltend machen will. Aber der Punkt hier ist ja, dass Lehrer eben keinen solchen Job haben:

    Zitat

    Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

    Lehrkräfte haben also seit 2023 nur die Möglichkeit der Tagespauschale.

    Was muss mein Lehrerzimmer/die Schule bieten damit ich dort einen/keinen Arbeitsplatz habe?

    Das BMF sagt dazu:

    Zitat

    Anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. [...] Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist.

    https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…g-19-I-NEU.html

    Du bräuchtest also wohl mindestens einen ordentlichen Schreibtisch, ein digitales Endgerät und Stauraum für alles, was du für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigst. Das BMF nennt noch als Beispiel:

    Zitat

    Ein Lehrer hat für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassen‑ oder Lehrerzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar.

    An der gleichen Stelle führt das BMF übrigens auch beispielhaft aus (Hervorhebung von mir):

    Zitat

    A ist Lehrer. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt in der Schule (erste Tätigkeitsstätte). Die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts erledigt A im häuslichen Arbeitszimmer, weil A für diese Tätigkeiten in der Schule dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen für die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann A nur in Form der Tagespauschale abziehen (kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung), dies aber auch für die Tage, an denen er zuvor oder danach in der Schule als seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat.

    BTW: Die Hürde von 1260 € habe ich mit Arbeitszimmer UND Fahrtkosten immer gerissen.

    Die Werbungskostenpauschale sind 1.230 EUR, ich glaube die meinst du hier? Die 1.260 EUR sind die Jahrespauschale für das Arbeitszimmer und zugleich auch die Jahreshöchstgrenze für die Tagespauschale (ehemals "Homeoffice-Pauschale").

    Ich wüsste nicht, dass den Lehrkräften das häusliche Arbeitszimmer aberkannt wurde.

    Ich würde es für schwierig halten, das Arbeitszimmer für die Lehrtätigkeit als Mittelpunkt zu sehen, außer vielleicht man lüde die 8a jede Woche zu sich nach Hause ein...?

    Es kann übrigens auf keinen Fall richtig sein, dass nur Lehrkräfte kein häusliches Arbeitszimmer mehr abziehen dürften.

    Die Krux ist soweit ich das verstehe, dass ein Arbeitszimmer gesetzlich definiert ist als "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung". Das dürfte bei Lehrkräften schwerlich so sein, denn auch bei heimischer Vor- und Nachbereitung ist der Mittelpunkt des Jobs sicherlich der Unterricht selber. Das BMF nennt als Beispiele das häusliche Büro "eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten" oder auch das "Musikzimmer einer freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt".

    https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-An…9/I/inhalt.html

    Die Auferstehung des Frankenreiches mit Karl dem Großen als historischen Gründervater, das wäre ein Paukenschlag. Es wäre die Auferstehung einer 3. Weltmacht, 150 Mio Einwohner, Nuklearmacht, Wirtschaftsmacht und Putins und Trumps Alptraum.

    Washington, Peking, Aachen. 😁

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