Danke, dass du es nochmal sagst. Ich hab’s vor mehreren Seite aufgegeben …
Steuererklärung: HO-Pauschale bei Krankheit?
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Da muss ich dich berichtigen, sowohl GEW als auch andere steuerliche Info-Portale sagen, dass bei Lehrern immer noch beides geht, aber einige Finanzämter das Arbeitszimmer ablehnen und es dann einfacher wäre die HO-Pauschale zu nutzen, weil die immer durchgehen kann. Man hätte aber eigentlich als Lehrer die Wahl (und genau das sagt mir WISO auch).
Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…k/I/inhalt.html
16.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird..
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Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…k/I/inhalt.html
Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?
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Vielleicht überzeugt dich dann das hier:
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Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…k/I/inhalt.html
16.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird..
Außer in Berlin

Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?
Das Schreiben ist aus 2023.
BMF vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551)
IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603 -
Also ist das Arbeitszimmer nun für Lehrer über die Pauschale mit 1260 €/Jahr absetzbar. Das ist durchaus eine Vereinfachung.
Die Aussage von Schmidt ("Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.") bleibt falsch. -
Also ist das Arbeitszimmer nun für Lehrer über die Pauschale mit 1260 €/Jahr absetzbar. Das ist durchaus eine Vereinfachung.
Die Aussage von Schmidt ("Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.") bleibt falsch.Lies doch bitte einfach, was da steht.
Nein, Lehrer dürfen auch keine Pauschale für das Arbeitszimmer anrechnen. Die Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist explizit ausgeschlossen.
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Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?
Das Urteil von 2003 sagt, dass das Arbeitszimmer von Lehrkräften nicht der Mittelpunkt ihrer Betätigung ist. Und das EStG sagt seit 2023, dass ein Arbeitszimmer nur absetzbar ist wenn es der Mittelpunkt der Betätigung ist.
Ergo, Lehrkräfte können ein Arbeitszimmer nicht absetzen, selbst wenn es bei ihnen zu Hause einen Raum gibt der allen sonstigen Ansprüchen an ein Arbeitszimmer (kein Durchgangszimmer, über 90% beruflich genutzt usw.) gerecht wird. Lehrkräfte können aber auch auf 1.260€ kommen weil das die Höchstsumme der Tagespauschale (210 x 6€) ist.
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Außer in Berlin
Weiß ich nicht, wie es Berlin macht, ich habe es nicht probiert, aber wie gesagt, Berlin und BW hat bei der GEW stehen, man kann es ruhig probieren, es geht oft durch, sonst ändert man auf HO-Pauschale.
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Weiß ich nicht, wie es Berlin macht, ich habe es nicht probiert, aber wie gesagt, Berlin und BW hat bei der GEW stehen, man kann es ruhig probieren, es geht oft durch, sonst ändert man auf HO-Pauschale.
Schon ziemlich frech von der gew, wenn es klar geregelt ist, dass wir kein Arbeitszimmer mehr absetzen dürfen.
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Weiß ich nicht, wie es Berlin macht, ich habe es nicht probiert, aber wie gesagt, Berlin und BW hat bei der GEW stehen, man kann es ruhig probieren, es geht oft durch, sonst ändert man auf HO-Pauschale.
Also auf der Website der GEW BW steht das nicht.
https://www.gew-bw.de/aktuelles/deta…t-arbeitszimmer
Vielleicht verlinkst du mal GEW Berlin? -
Doch, in genau dem steht, dass man auswählen kann, habe ich dir ja bereits zitiert.
Arbeitszimmer absetzen als Lehrer: Homeoffice-Pauschale & Nachweise - Lehrer Infoportal
Berlin hat es nicht im öffentlichen Teil, also geht es nicht zu verlinken -
Doch, in genau dem steht, dass man auswählen kann, habe ich dir ja bereits zitiert.
Arbeitszimmer absetzen als Lehrer: Homeoffice-Pauschale & Nachweise - Lehrer Infoportal
Berlin hat es nicht im öffentlichen Teil, also geht es nicht zu verlinkenZitat aus der von dir verlinkten privaten (!) Website:
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, lassen sich die anteiligen Raumkosten in tatsächlicher Höhe absetzen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 Euro. Für viele Lehrkräfte ist genau das einschlägig, weil ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit – Vorbereitung und Korrektur – nur zu Hause stattfinden kann.
Und genau das verneint das o.g. Urteil des BFH aus dem Jahr 2003.
Das häusliche Arbeitszimmer ist bei Lehrkräften nicht der Mitteilpunkt der gesamten berufllichen Tätigkeit, der liegt nämlich in der Schule.
In den Folgejahren konnte man erstmal gar kein Arbeitszimmer mehr absetzen, dann gab es die Pauschale von 1260 €, in tatsächlicher Höhe der Kosten absetzbar wie bei Selbstständigen und Freiberuflern war ein Arbeitszimmer für Lehrkräfte nicht.
Im Jahr 2023 wurde diese Pauschale durch die Home-Office-Pauschale ersetzt. EIne Wahlfreiheit besteht nicht. Die besondere Situation von Lehrkräften - Unterricht und HO an einem Tag - wird dadurch berücksichtigt, dass beides für einen Tag abzusetzen ist.
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Doch, in genau dem steht, dass man auswählen kann, habe ich dir ja bereits zitiert.
Dieser GEW-Text ist vom Juli 2024, also genau aus der Zeit als die Steuererklärung für 2023 (und damit erstmals nach der neuen Regelung) akut war. Ich lese den Tipp so, dass sie Leuten, die in Unkenntnis der Neuregelung gewohnheitsmäßig ihr Arbeitszimmer abgesetzt haben und denen das nun rausgekegelt wurde, aufzeigen wollen wie sie nachträglich über einen Widerspruch doch noch an die Tagespauschale kommen können.
Der Infoportal-Text von diesem Jahr erkennt das Problem mit der Arbeitsplatz-Definition, sprich dass Lehrkräfte in der Schule regelmäßig keinen solchen haben. Er argumentiert dann aber darüber, dass zu Hause "ein wesentlicher Teil" der Arbeit stattfinde, dass das Arbeitszimmer den geforderten "Mittelpunkt" darstelle, was das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil von 2003 jedoch ausdrücklich verneint ("auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird"). Nebenbei lässt der Text beim Praxisbeispiel auch unter den Tisch fallen, dass man zusätzlich zur Tagespauschale (die der Text zudem veraltet Homeoffice-Pauschale nennt) auch noch die Entfernungspauschale beantragen kann.
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was das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil von 2003 jedoch ausdrücklich verneint
Und da sagen eben einige, das wäre veraltete, weil ja älter als die Neuregelung.
Also ich denke, man kann das einfach unterschiedlich interpretieren und wenn man die Daten eh hat, tut es einem nicht weh zu schauen, ob Arbeitszimmer günstiger wäre und das zu versuchen (bei mir ist es das in den letzten Jahren nie gewesen, weil die Wohnfläche im Vergleich zu den Arbeitszimmer einfach viel zu groß ist als das es sich rechnet, zumal eben keinerlei Zinsen usw. mehr fürs Haus anfallen seit das abbezahlt ist. Davor hat es sich gerechnet und ist auch nach 2003 regelmäßig durchgegangen. -
Davor hat es sich gerechnet und ist auch nach 2003 regelmäßig durchgegangen.
Bis einschließlich 2022 galt auch noch nicht als Bedingung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Betätigung darstellen muss um absetzbar zu sein, insofern war das Urteil da noch kein Hindernis. Diese Verschärfung gibt es erst seit 2023, allerdings gleichzeitig mit der Lockerung der Anforderungen an die bisherige Homeoffice-Pauschale (jetzt Tagespauschale).
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